Sachverhalt:
In Verbindung mit dem Zukunftsvertrag sind alle
Einsparmöglichkeiten zu prüfen:
Gemäß § 46 Abs. 4
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann die Zahl der für die
nächste Wahlperiode zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6
verringert werden. Die Zahl von 20 Ratsmitgliedern darf nicht unterschritten
werden. Diese Regelung wurde unter anderem geschaffen, weil Parteien und
Wählergruppen vermehrt Probleme bei der Gewinnung von Kandidaten haben.
Derzeit beträgt die
Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue 34. Sofern
sich die Einwohnerzahl nicht auf unter 20.001 verringert, wird diese Anzahl
auch in der Wahlperiode X gelten.
Mit der geringeren
Zahl von Ratsmitgliedern geht eine Reduzierung der Kosten für
Aufwandsentschädigungen und die Begleitung durch die Verwaltung einher. Bei
einer Verringerung um 2 Ratsmitglieder vermindern sich die Kosten um ca. 1.570
Euro, bei einer Verringerung um 4 um ca. 3.130 Euro und bei 6 Ratsmitgliedern
um ca. 4.700 Euro pro Jahr. Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Zahlen die
Personalkosten, da kein Stundensatz für die Betreuung eines einzelnen
Ratsmitgliedes vorliegt.
Zugrunde gelegt
wurden die Zahlen aus dem Jahr 2013. Eine Übersicht, wie sich die
Kostenersparnis zusammensetzt, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Für die Reduzierung
der Ratsmitglieder ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 NKomVG eine Satzung zu
beschließen. Diese Satzung muss spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden
Wahlperiode in Kraft treten, also spätestens am 30.04.2015. Die Satzung wird
immer nur für eine Wahlperiode beschlossen.
Auf der Basis des
Wahlergebnisses 2011 wurde eine Berechnung durchgeführt, inwieweit sich eine
Reduzierung der Ratsmitglieder um 2, 4 oder 6 Personen auf die Sitzverteilung
auswirkt. Die Berechnungen und ein Vergleich sind der Vorlage als Anlage
beigefügt.
Es wird empfohlen,
die Reduzierung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde
um 6 und die hierzu erforderliche Satzung zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der Wahlperiode 2016 – 2021 um 6 auf
insgesamt 28 verringert.
2. Die hierzu erforderliche Satzung der
Samtgemeinde Elbtalaue zur Verringerung der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat
der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der als Anlage beiliegenden Fassung
beschlossen.