Sachverhalt:
Mit der Wirksamkeit
eines Beschlusses geht auch grundsätzlich eine entsprechende Bindungswirkung
der Vertretung (des Rates) einher; sie hat sich mit der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden zu dem entsprechenden Geschäfts-
oder Sachantrag bzw. zu dem Tagesordnungspunkt eine grundsätzlich abschließende
Meinung gebildet. Daher kann der entsprechende Beschluss beispielsweise in noch
laufender Sitzung nicht einfach noch abgeändert werden. Grundsätzlich wird ein
neuer Beschluss erforderlich sein, wenn sich kurz nach der Abstimmung Veränderungsbedarf
am Beschlossenen ergibt. Dies ergibt sich bereits aus der Anstoßfunktion der
Tagesordnung und wird dann besonders sichtbar, wenn Mitglieder der Vertretung
nach der fraglichen Abstimmung die Sitzung verlassen haben.
Die Gemeinde
Langendorf hat diesen Grundsatz der Dauerhaftigkeit und Berechenbarkeit von
Beschlüssen sogar noch dadurch speziell Rechnung getragen, indem sie sich in §
5 Abs. 3 ihrer Geschäftsordnung eine Selbstbindung dahingehend auferlegt hat, Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
früherer Sitzungen nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen oder in der Sitzung
zu stellen, wenn die Beschlussfassung des Rates mehr als 6 Monate zurückliegt.
Dies solle nur dann nicht gelten, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich
verändert hat.
Von
dieser Selbstbindung des Rates kann nun nicht mehr durch einfache
Mehrheitsbeschlüsse abgewichen werden. Dies ist nur möglich, wenn alle
anwesenden Ratsmitglieder im Einzelfall einstimmig den Beschluss fassen, von
der Bestimmung in der Geschäftsordnung abzuweichen. Nur in diesem Falle kann
sich niemand auf die Nichteinhaltung der Geschäftsordnung berufen.
Sollte also der
Tagesordnungspunkt „Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen in der Gemeinde
Langendorf“, nunmehr erneut beschlossen werden, ist vorher ein einstimmiger
Beschluss des Rates (anwesende Ratsmitglieder) notwendig, in diesem
Einzelfall von der Geschäftsordnung abzuweichen.
Beschlussvorschlag:
Der
Tagesordnungspunkt „Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen in der Gemeinde
Langendorf“ wird entgegen den Bestimmungen in § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung
der Gemeinde Langendorf erneut vor Ablauf der dort festgelegten 6-Monats-Frist
behandelt und beschlossen.