Sachverhalt:
Mit Datum vom
11.03.2014 hat die SPD-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue den
anliegenden Antrag eingereicht.
Die Fraktion schlägt
vor, zukünftig die Tagesordnungen des Samtgemeinderates und seiner Gremien mit
allen Bestandteilen zu veröffentlichen, also auch die in nichtöffentlichen
Sitzungen zu verhandelnden Tagesordnungspunkte.
Die Begründung
entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Antrag.
Anmerkung der
Verwaltung:
Nach einer
rechtlichen Überprüfung des Antrages der SPD-Fraktion im Rat der Samtgemeinde
Elbtalaue werden grundsätzlich keine Gründe gesehen, die einer Veröffentlichung
der Tagesordnung auch von nicht öffentlichen Gremiensitzungen der Samtgemeinde
Elbtalaue entgegenstehen. Im NKomVG gibt es keine Vorschriften, die dies
konkret verbieten würden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass nicht
bereits aus den Tagesordnungspunkten selbst persönliche Daten, Rechte und Interessen
einzelner Personen oder das öffentliche Wohl der Samtgemeinde gefährdet werden.
Die Tagesordnungspunkte müssten also entsprechend allgemein formuliert werden.
Es wird
vorgeschlagen, die Regelungen über die Veröffentlichung der Tagesordnung von
nicht öffentlichen Sitzungen in die Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen.
Bezogen auf die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung bietet sich eine Aufnahme
als § 2 Abs. 4 an: „Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen und nicht
öffentlichen Sitzungen des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue werden ortsüblich
bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der
Samtgemeinde Elbtalaue geregelt.“
Da der
Samtgemeindeausschuss grundsätzlich nicht öffentlich tagt, wird vorgeschlagen,
in § 22 Abs. 3 (der aktuelle Absatz 3 wird Absatz 4) der Geschäftsordnung eine
gesonderte Regelung aufzunehmen: „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des
Samtgemeindeausschusses werden ortsüblich bekannt gemacht.“
Eine weitere
Regelung für das Verfahren in den Fachausschüssen ist nicht notwendig, da nach
§ 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und das Verfahren der
Ratsausschüsse sowie der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften die
Vorschriften des I. Abschnittes (also des Rates) entsprechend gelten, soweit
nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen der Geschäftsordnung
entgegenstehen.
Beschlussvorschlag: