Betreff
Bekanntmachung der Tagesordungspunkte von nichtöffentlichen Sitzungen aller Gremien der Samtgemeinde, Antrag der SPD-Fraktion
Vorlage
1/0773/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum vom 11.03.2014 hat die SPD-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue den anliegenden Antrag eingereicht.

 

Die Fraktion schlägt vor, zukünftig die Tagesordnungen des Samtgemeinderates und seiner Gremien mit allen Bestandteilen zu veröffentlichen, also auch die in nichtöffentlichen Sitzungen zu verhandelnden Tagesordnungspunkte.

 

Die Begründung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Antrag.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Nach einer rechtlichen Überprüfung des Antrages der SPD-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue werden grundsätzlich keine Gründe gesehen, die einer Veröffentlichung der Tagesordnung auch von nicht öffentlichen Gremiensitzungen der Samtgemeinde Elbtalaue entgegenstehen. Im NKomVG gibt es keine Vorschriften, die dies konkret verbieten würden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass nicht bereits aus den Tagesordnungspunkten selbst persönliche Daten, Rechte und Interessen einzelner Personen oder das öffentliche Wohl der Samtgemeinde gefährdet werden. Die Tagesordnungspunkte müssten also entsprechend allgemein formuliert werden.

 

Es wird vorgeschlagen, die Regelungen über die Veröffentlichung der Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen in die Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen. Bezogen auf die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung bietet sich eine Aufnahme als § 2 Abs. 4 an: „Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue werden ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue geregelt.“

 

Da der Samtgemeindeausschuss grundsätzlich nicht öffentlich tagt, wird vorgeschlagen, in § 22 Abs. 3 (der aktuelle Absatz 3 wird Absatz 4) der Geschäftsordnung eine gesonderte Regelung aufzunehmen: „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses werden ortsüblich bekannt gemacht.“

 

Eine weitere Regelung für das Verfahren in den Fachausschüssen ist nicht notwendig, da nach § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften die Vorschriften des I. Abschnittes (also des Rates) entsprechend gelten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen der Geschäftsordnung entgegenstehen.

 


Beschlussvorschlag: