Sachverhalt:
Herr
Jörg Jahnke aus Harlingen hat für die Ausweisung eines allgemeinen
Wohngebiets in der Gemarkung Harlingen,
Flur 6, Flurstück 47/2 (s. Auszug aus der Flurkarte) die Aufstellung eines
Bebauungsplans beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im
Landschaftsschutzgebiet Elbhöhn-Drawehn.
Für die
Ausweisung als allgemeines Wohngebiet auf der ca. 1,1 ha großen Fläche zwischen
der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren notwendig:
1. Entlassung des Planbereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet durch
den Landkreis Lüchow Dannenberg,
2. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Elbtalaue
3. Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durch die Stadt
Hitzacker (Elbe).
Hierfür
ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine
Fortschreibung des Flächennutzungsplans und beim Landkreis Lüchow-Dannenberg
eine Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zu beantragen. In Abhängigkeit
von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur
Fortschreibung des Flächennutzungsplans, ist gleichzeitig der Beschluss über
die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen.
Erforderliche Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens würden
nach Einleitung des Änderungsverfahrens
bei der Samtgemeinde erfolgen.
Die
Kostenübernahme für die notwendigen Planungsschritte wird von Herrn Jahnke
zugesagt.
Gemäß §
1 Abs. BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sofern ein
städtebauliches Erfordernis besteht.
Die
Stadt Hitzacker hat für die Bereitstellung von Wohnbauland, die Baugebiete "Hitzacker Süd" und
"Rotes Teichsfeld" in Harlingen ausgewiesen, in welchen noch diverse
Bauplätze vorhanden sind.
Aufgrund der vorhandenen Bauplätze in Hitzacker (Elbe) und Harlingen besteht zurzeit keine Notwendigkeit zur Ausweisung weiterer Wohnbaulandflächen.
Beschlussvorschlag:
Für den Bereich nördlich des
Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ in der Gemarkung Harlingen wird kein
Bebauungsplan aufgestellt. Der
Antrag des Herrn Jahnke wird schriftlich zurückgewiesen.