Betreff
Nutzung von Straßen und Straßenseitenräume (Grundsatzbeschluss)
Vorlage
31/703/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar. Darüberhinaus werden Beregnungsleitungen in diesen Bereichen verlegt.
Die Nutzer erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm genutzten Flächen. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu erzielen, ist eine Stafflung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen. Möglicherweise kann noch zwischen Leitungen inner – und außerorts unterschieden werden.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € pro Jahr liegen, da hierdurch gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.
Über Ausnahmen kann der Rat im Einzelfall entscheiden.

 


Beschlussvorschlag:

Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100 m                                                            = 0,30 €, je lfd. m pro Jahr mindestens 10,00 €
je weiteren m von 101 m – 1000 m         = 0,20 € je lfd. m pro Jahr
je weiteren m ab 1001 m                            = 0,10 € je lfd. m pro Jahr.

Für die Querung einer Gemeindestraße wird eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben.