Sachverhalt:
Die Gemeinde
Zernien hat zusammen mit der damaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) und den
anderen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde im Rahmen eines Pilotprojektes des
Landes Niedersachsen ihr Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen von der
Kameralistik auf die kommunale doppelte Buchführung (Doppik) umgestellt. Die
Umstellung inklusive Inventur und Vermögensbewertung orientierte sich zum
damaligen Zeitpunkt mangels rechtlicher Vorgaben am Modellkonzept der
Hochschule Speyer und Erfahrungen der Modellkommune Stadt Uelzen.
Zum 1.1.2006 trat
die geänderte Gemeinde Haushalts- und Kassenverordnung in Kraft und am
4.12.2006 erließ das Land erstmals amtliche „Doppik-Muster“ inklusive
verbindlicher Abschreibungstabelle. Aufgrund dieser Vorschriften war in der Folge
eine weitgehende Neubewertung des Anlagevermögens der Gemeinde erforderlich.
Im Rahmen der
Arbeiten an der Eröffnungsbilanz der ehem. Samtgemeinde Dannenberg (Elbe)
traten Fragen auf, die bis dato auch in den genannten Rechtsvorschriften nicht
eindeutig geklärt waren. Eine ganz wesentliche Frage war, ob eine
Mitgliedsgemeinde bilanztechnisch eigenes Geldvermögen besitzen könne. Diese
Frage wurde erst Ende 2007 abschließend (positiv) geklärt (vgl. auch
Haushaltsplan 2013, S. 12).
Zeitlich
erschwerend kam die Fusion der ehem. Samtgemeinden Hitzacker (Elbe) und
Dannenberg (Elbe) zum 1.1.2007 hinzu, die weit über dieses Datum hinaus
Personalkapazitäten band.
Aufgrund der
vorgenannten Umstände konnte die Erstfassung der Eröffnungsbilanz erst im
September 2009 zur Prüfung vorgelegt werden. Die Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt (RPA) begann im Januar 2010 und endete im Juni 2013. Die
Gründe für die lange Prüfungsdauer sind im Abschnitt 1.2 des Prüfungsberichtes
dargelegt.
Das RPA bestätigt,
dass die erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Zernien zum 01.01.2004 in der
Fassung vom 28.02.2013 nebst Anhang und Anlagen den gesetzlichen Vorschriften
entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Schuldenlage der Gemeinde vermittelt (Ziffer 5 des Prüfberichtes).
Die
Eröffnungsbilanz muss gemäß Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes vom Rat der Gemeinde Zernien beschlossen werden.
Einzelheiten zur
Bilanz und zur Prüfung können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2004.