Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als
Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der
förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr
insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung
nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Hermann Cohrs, wohnhaft in Siemen, Zur Lucie 9 in
29476 Gusborn, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen
und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das
Mitwirkungsverbot gemäß § 41 zu beachten
und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 einzuhalten.“
Beschlussvorschlag: