Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung des Ratsherrn Hermann Cohrs
Vorlage
11/129/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu belehren.

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.

Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Hermann Cohrs, wohnhaft in Siemen, Zur Lucie 9 in 29476 Gusborn, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin, gemäß §  40 die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41  zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 einzuhalten.“

 

Beschlussvorschlag: