Sachverhalt:
Zitat aus dem Antrag
Herrn Ralf Leists
‚ ich beziehe mich auf unser
gestern geführtes Telefonat und übersende dir die gewünschten Unterlagen.
Aus der Anlage 2 kannst du
unsere Ursprungsplanung ersehen, die der Landkreis allerdings nicht genehmigt
hat.
Aus einem Gespräch beim
Landkreis mit Herrn Manfred Haacke ist dann die in der Anlage 1 dargestellte
Alternative als beste Lösung für uns besprochen worden.
Hierfür wäre es erforderlich,
dass mir die Gemeinde Gusborn einen ca. 4 Meter breiten Streifen aus dem
Flurstück 322/12, Flur 1, Gemarkung Klein Gusborn in einer Größe von ca. 100 m²
veräußert.
Über dieses Teilstück soll dann
eine Zufahrt mit Rasengitter-Spurbahnen erstellt werden. Ich habe versucht, das
in der Anlage 1 einzuzeichnen.
In der Anlage 3 habe ich auch
noch ein Luftbild beigefügt.
Ich hoffe, dass du als
Bürgermeister und der Rat der Gemeinde Gusborn mir diese Alternativlösung für
die Erschließung meines Grundstücks 184/9, Flur 1, Gemarkung Klein Gusborn
ermöglichen.
Alternativ wäre auch eine Lösung
über eine Baulast denkbar, um die Zufahrt erstellen zu können. Ich hielte dies
allerdings für die zweitbeste Lösung.
Da sich durch die Schwierigkeiten
im Rahmen der Baugenehmigung die Maßnahme bereits sehr verzögert hat, wäre ich
dir sehr dankbar, wenn du dich dieser Angelegenheit zeitnah widmen könntest.
Gern stehe ich auch für
Gespräche in dieser Sache, ob vor Ort oder im Rat der Gemeinde, zur Verfügung.
In der Hoffnung auf eine baldige
positive Rückmeldung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
R. Leist‘ Zitat Ende
Herr
Leist möchte auf dem Flurstück 184/9 eine offene Kleingarage errichten. Der
bauliche Zustand seines eigenen Grundstückes ist nicht geeignet um darüber eine
Zufahrt zu errichten.
Bei dem
unter a. genannten Flurstück handelt es sich um eine gewidmete Straßenfläche.
Aus erschließungsrechtlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit eine Teilfläche
zur Sicherung einer Erschließung zu veräußern. Aus rechtlicher Sicht ist die
Zugänglichkeit des Grundstückes gegeben.
Grundsätzlich
ist anzumerken, das im Falle einer Nutzung des Streifens entlang des
Grundstückes Leist das Problem besteht, dass die Böschung des vorhandenen
Oberflächenwasserauffangbeckens in einem Abstand von ca. 2 m zur Grundstücksgrenze beginnt. Um eine sichere Fahrspur in diesem Bereich zu
erstellen, wäre eine bauliche Veränderung der Böschung notwendig.
Die
Abfrage bei den Versorgungsunternehmen ergab, dass in dem Bereich keine
Versorgungsleitungen vorhanden sind.
Ein
möglicher Kaufpreis in Höhe von 6,00 € ergibt sich aus der Bodenrichtwertkarte,
die für Bauland in dem Bereich einen Richtwert von 12,00 € ausweist.
Da es
jedoch nicht bebaut, sondern lediglich als Grundstückszufahrt benötigt wird,
ist ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt.
Beschlussvorschlag:
- An
Herrn Ralf Leist, Alte Dorfstr. 2, 29476 Gusborn wird ein Teil des
Flurstückes 322/12 der Flur 1 der Gemarkung Klein Gusborn veräußert. Der
Kaufpreis beträgt 6,00 € je m², bei einer Fläche von ca. 100 m² bedeutet
das eine Einnahme in Höhe von ca. 600,00 €.
Der Käufer trägt die mit dem Vertrag verbundenen Kosten, insbesondere die Notargebühren und Vermessungskosten in Höhe von ca. 1.500,00 €.
- Mit
Herrn Ralf Leist, Alte Dorfstr. 2, 29476 Gusborn wird eine
Nutzungsvereinbarung über das unter a. genannte Teilstück geschlossen. Die
Vereinbarung läuft unbefristet. Es ist ein jährliches Nutzungsentgelt in
Höhe von 20,00 € zu entrichten und die Fläche darf mit Rasengittersteinen
befestigt werden.
- Die
unter a. genannte Teilfläche wird nicht an Herrn Leist verkauft oder
verpachtet.