Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung des Ratsherrn Arnd Görmann
Vorlage
11/588/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Bürgermeister zu belehren.

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.

Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Arnd Görmann, wohnhaft in Breselenz, Dorfstraße 2 in 29479 Jameln, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin, gemäß §  40 die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41  zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 einzuhalten.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Ratsherr Arnd Görmann wird gem. § 60 NKomVG auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 durch den Bürgermeister belehrt.