Sachverhalt:
Nach der Satzung
über das Friedhofswesen der Samtgemeinde Elbtalaue (Friedhofsordnung) müssen
die Grabstätten in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und
unterhalten werden.
Auf vielfachen Wunsch älterer Nutzungsberechtigter, die die Pflegegräber nicht
mehr pflegen können oder außerhalb wohnen, wurde durch die letzte Änderung der
Friedhofsordnung ermöglicht, dass Gräber zur Pflege auf Antrag innerhalb der
Nutzungsdauer in Rasengräber umgewandelt werden können. Diese Möglichkeit wird
zz. viel genutzt.
In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass jedoch auch
Pflegegräber ganz oder teilweise mit Kies, Steinen, Rindenmulch / Schreddergut
oder anderen Materialien abgedeckt wurden.
Das Bestreuen der Grabstätten ausdrücklich mit Kies ist nach der
Friedhofsordnung nicht erlaubt. Dass andere Materialien nicht zugelassen sind,
ist nicht erwähnt.
Einige andere Friedhofsträger haben in ihren Satzungen zum Beispiel die Formulierung
gewählt, dass die vollständige Auslegung der Grabstätten mit Folie sowie die
Abdeckung von Grabstätten mit Kies oder Platten von mehr als 20 % der
Grabfläche unzulässig ist.
Der Verwaltung liegt der in der Anlage beigefügte Antrag vor, eine Grabstätte
mit „Lavamulch“ abzudecken.
In der Sitzung werden hierzu und zu anderen Abdeckungen Fotos gezeigt.
In diesem Zuge könnte eine künftige grundsätzliche Änderung der
Friedhofsordnung hinsichtlich der Gestaltung von Pflegegräbern formuliert
werden.
Aus den bisherigen Erfahrungen ist zu bemerken, dass sich Veränderungen im
Erwerb von Gräbern abzeichnen. Vielfach werden heute Rasen- oder
Urnen-Rasengräber und weniger Pflegegräber erworben.
Bei den vorhandenen Pflegegräbern werden zunehmend pflegeleichte
Gestaltungsmöglichkeiten von den Pflegepflichtigen gewünscht.
Beschlussvorschlag:
Verwaltung und
Betriebsausschuss erarbeiten Vorschläge zur künftigen Gestaltung von
Pflegegräbern und evtl. zukünftigen Änderung der Friedhofsordnung der
Samtgemeinde Elbtalaue.