Betreff
Friedhof Quarstedt, Übertragung von Aufgaben an einen Friedhofsverein
Vorlage
08/534/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Friedhof der Samtgemeinde Elbtalaue in Quarstedt wurde angelegt, um dort die Einwohner aus dem Ortsteil Quarstedt zu bestatten. Die Flächen wurden dazu von zwei Hofstellen kostenlos zu Verfügung gestellt. Eine dritte Hofstelle hat die Einfriedung übernommen.

Nach der Bildung der Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) und dem Zusammenschluss zur Samtgemeinde Elbtalaue steht der Friedhof jetzt in der Trägerschaft der Samtgemeinde Elbtalaue.

Auf dem Friedhof wurden in der Vergangenheit nur Einwohner aus dem Ortsteil Quarstedt beigesetzt. Die Unterhaltung des Friedhofes wurde durch die Nutzungsberechtigten der Gräber organisiert und durchgeführt. Diese haben nun die Bitte an die Samtgemeinde Elbtalaue herangetragen, die Trägerschaft an dem Friedhof zu übernehmen.

Dies ist jedoch nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz nicht möglich. Hiernach können Träger von Friedhöfen nur Kommunen (Gemeinden) oder Kirchen sein. Andere Trägermodelle sind ausgeschlossen.

Es ist jedoch möglich, Aufgaben des Friedhofswesens an einen z.B. zu gründenden Friedhofsverein zu übertragen.

Die Gewährsträgerschaft müsste jedoch bei der Samtgemeinde Elbtalaue verbleiben. Die Bewirtschaftung kann dem Verein übertragen werden.

Es haben in den vergangenen Wochen und Monaten hierzu bereits Gespräche stattgefunden (siehe u.a. Niederschrift Betriebsausschuss IX/01 vom 08.12.2011).

Bei einem Ortstermin wurde die besondere Eigenart des Friedhofes noch einmal sehr deutlich.

Die Anwesenden waren sich darin einig, dass unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ein zu gründender Friedhofsverein die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofes übernehmen könnte.

Bei der Bildung der damaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) wurde das Friedhofsgrundstück nicht mit auf die Samtgemeinde übertragen. Eigentümer des Grundstückes ist noch die Gemeinde Neu Darchau. Eine Übertragung auf die Samtgemeinde Elbtalaue sollte nun vorgenommen werden.

Auch wird das Friedhofsgrundstück nicht durch eine öffentliche Zuwegung  erschlossen. Dies ist jedoch eine zwingende Voraussetzung, damit der Friedhof überhaupt weiter bestehen bleiben kann und nicht „außer Dienst“ gestellt und später entwidmet werden muss.

Der angrenzende Grundstückeigentümer hat mündlich erklärt, einem Wegerecht zuzustimmen. Dies ist mit dem Bestand des Friedhofes zu verbinden.

 

 

Beschlussvorschlag:

a) Für den Friedhof Quarstedt ist ein öffentliches Wegerecht zugunsten der Samtgemeinde Elbtalaue in das
    Grundbuch einzutragen.

 

b) Die Übertragung des Friedhofsgrundstückes von der Gemeinde Neu Darchau auf die Samtgemeinde
    Elbtalaue ist zu veranlassen.

 

c) In Abstimmung mit einem zu gründenden Friedhofsverein ist ein Vertrag über die Übertragung von
    Aufgaben  zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.