Betreff
Abschluss eines Entschuldungsvertrages mit dem Land Niedersachsen
Vorlage
2/502/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Allgemeines:

In den vergangenen Wochen haben der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue und die Räte der Mitgliedsgemeinden beschlossen, Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen mit dem Ziel, einen Entschuldungsvertrag auszuhandeln, zu führen.

Voraussetzungen für den Abschluss eines Entschuldungsvertrages sind:

·         Unterdurchschnittliche Steuerkraft

·         Überdurchschnittliche Realsteuerhebesätze

·         Erhebliche Konsolidierungsbemühungen in der Vergangenheit

·         Ausgeglichener Ergebnishaushalt der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden (kumuliert) während der Laufzeit des Entschuldungsvertrages (10 Jahre)

Die ersten drei Voraussetzungen waren von Anfang an erfüllt, die vierte Voraussetzung konnte im Laufe des Beratungs-und Verhandlungsprozesses ebenfalls erfüllt werden.

 

Entschuldungsvertrag:

Die Unterlagen, in denen die entsprechende Finanzübersicht und deren Zustandekommen dokumentiert sind, wurden mit Stand vom 03.07.2012 zur gemeinsamen Sitzung der Bürgermeister mit dem Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit und dem Samtgemeindeausschuss am 18.07.2012 versandt.

Diese Unterlagen enthielten ebenfalls den Entwurf eines Entschuldungsvertrages, der am 18.07.2012 ausführlich erläutert und diskutiert wurde.

Der Vertreter des Innenministeriums hat im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die der Entschuldung dienen sollen, eine Ergänzung des § 2 eingebracht:

·         (2) Die Samtgemeinde Elbtalaue und ihre Mitgliedsgemeinden erklären sich bereit während der Laufzeit des Entschuldungsvertrages zu überprüfen, ob durch eine Reduzierung der Anzahl der Mitgliedsgemeinden deren Wirtschaftlichkeit und Effektivität verbessert werden kann. Die Vorteile und die Nachteile sollen hierbei gegenübergestellt werden. Die Entscheidung über einen etwaigen Zusammenschluss treffen nach dieser Überprüfung die Gemeinden.

Maßnahmen nach Ziffer 9 des Zukunftsvertrages:

Ebenfalls wurde das Verfahren, inwieweit Maßnahmen nach Ziffer 9 des Zukunftsvertrages Aufnahme in den Vertrag finden können, vorgestellt und diskutiert.

Da diese Maßnahmen vorrangig gefördert werden sollen, ist eine Abstimmung durch das Innenministerium mit den zuständigen Fachministerien erforderlich. Aus zeitlichen und inhaltlichen Gründen muss daher die Anzahl dieser Maßnahmen auf 5 begrenzt werden. Außerdem müssen diese Maßnahmen aus bestehenden Förderprogrammen förderfähig sein und müssen das angestrebte Ziel eines ausgeglichenen Ergebnishaushaltes unterstützen. Daher bezieht sich der Hauptteil der Maßnahmen auf die energetische Sanierung von Gebäuden, womit auch gleichzeitig der drohenden zukünftigen Zwangssanierung von öffentlichen Gebäuden aufgrund der Energieeffizienz-Richtlinie entgegengetreten werden kann.

Da aber auch die weiteren, von der Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden erarbeiteten Maßnahmen der infrastrukturellen Verbesserung und damit den Zielen des Zukunftsvertrages dienen, wurde mit dem Vertreter des Innenministeriums vereinbart, dass diese Maßnahmen in eine weitere Liste aufgenommen werden. Aus dieser sogenannten B-Liste können dann bei Bedarf Maßnahmen, die als Anlage zum Entschuldungsvertrag (A-Liste) aufgeführt sind, ggfs. ersetzt werden. Damit hierfür eine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht, muss der Vertragsentwurf um eine entsprechende Formulierung im § 6 ergänzt werden:

·          (5) Nach Vorliegen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes (IEK) nach dem Städtebauförderungsprogramm "Kleinere Städte und Gemeinden" können die Vorhaben in Abstimmung mit dem Innenministerium angepasst und verändert werden.

Der um diese Formulierungen ergänzte Entschuldungsvertrag ist als Anlage beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der beigefügte Entschuldungsvertrag wird beschlossen.

Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Ressorts und der Entschuldungskommission.