Sachverhalt:
In § 13 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Karwitz vom 13.2.1996 ist
vorgesehen, dass eine Ablösung des Erschließungsbeitrags vereinbart werden
kann, solange die Maßnahme nicht abgeschlossen ist.
Mit der Herstellung
der Erschließungsanlage innerhalb des Baugebietes ist im Jahre 2003 begonnen
worden. Die Erschließungsanlage ist nach den beitragsrechtlichen Kriterien
bislang nicht endgültig hergestellt. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur
Kompensation der straßenbaulichen Maßnahme stehen noch aus. Zur endgültigen
Herstellung im beitragsrechtlichen Sinne ist außerdem noch die
straßenrechtliche Widmung vorzunehmen.
Durch die Zulassung
der Ablösung wird frühzeitig die Finanzierung der Erschließungskosten
gesichert. Die Einbeziehung der Erschließungskosten in den Kaufpreis schafft
zudem eindeutige Rechtsverhältnisse und wirkt sich positiv auf die Vermarktung der gemeindlichen Baugrundstücke
aus.
Der bisherige
Beitragssatz beläuft sich auf 5,78 €/m². Bislang sind von ursprünglich 19
Baugrundstücken 11 verkauft. Die daraus vereinnahmten Erschließungsbeiträge
belaufen sich auf insgesamt 77.262,72 €.
Die endgültigen
Erschließungskosten stehen nahezu vollständig fest. Unter Einbeziehung der noch
anfallenden Kosten wurden der voraussichtlich endgültige Erschließungsaufwand
und der sich daraus ergebende Beitragssatz berechnet:
Der
durchschnittliche Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche beträgt 6,03 € (bisher
7,23 €).
Es wird empfohlen,
den ermittelten Beitragssatz als maßgeblichen Berechnungswert für die Ablösung
festzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der Beitragssatz
zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im Baugebiet Lenzen-Nord „Sandkoppel“
wird auf 4,82(26400) € pro m² Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab
festgesetzt. Die Ablösung ist in Verbindung mit der Veräußerung der
Baugrundstücke vorzunehmen.