Betreff
Gemeindearbeiten in den Ortsteilen Siemen und Zadrau
Vorlage
30/413/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Unmittelbar vor der Ratssitzung am 19.07.2012 ist eine Besichtigung in den Ortsteilen Zadrau und Siemen geplant. Dazu wird in der Ladung zur heutigen Sitzung hingewiesen.

 

Grundsätzliche Ausführungen zu Pflegemaßnahmen an Wegen, Straßen und öffentl. Plätzen in den Ortschaften der Gemeinde

Welche Arbeiten sind von den Anliegern, welche von der Gemeinde zu übernehmen?

 

Hierzu treffen Landes- und Ortsrecht bereits ausreichende Regelungen.

Beispiele:

Beseitigung von Straßenschäden

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz §9 Abs 1 gilt:

Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden, durch Verkehrszeichen hinzuweisen.

Innerorts ist hier also die Gemeinde in der Verantwortung.

 

Beseitigung der Radweg/Gehwegschäden

Hier gilt ebenso die Verkehrssicherungspflicht für den Träger der Straßenbaulast bzw. innerorts für die Gemeinde.

 

Reinigung der Straßen

Die  Straßenreinigungsverordnung sowie die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde (beide fußend auf dem Niedersächsischen Straßengesetz) sagen folgendes aus:

Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird die Reinigungspflicht den Eigentümern der an Straßen anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke in der angrenzenden Breite (Straßenfrontlänge) übertragen.

Die Reinigungspflicht umfasst:

·      die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat sowie

·      Schmutz, Laub, Papier, Wildgräser, Wildkräuter und Rasenschnitt, sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen bis zur Straßenmitte (bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen) sowie auf Gossen und Parkflächen.

 

 

Reinigung der Geh/Radwege

Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungsverordnung gilt innerorts:

Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen, Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Also auch diese Pflicht ist den Anliegern übertragen.

 

 

 

Ausästen der Bäume

Im Wesentlichen ist der jeweilige Grundstückseigentümer für den Bewuchs, der von seinem Grundstück ausgeht verantwortlich.

Hierzu trifft der § 3 der Gefahrenabwehrverordnung folgende Regelung:

(4) Die auf Straßen überhängenden lebenden Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen und Parkspuren bis zu einer Höhe von 4,50 m beseitigt werden. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

(5) Bei Eckgrundstücken an Wohn- und Sammelstraßen müssen innerhalb der Sichtdreiecke, dessen Größe abhängig ist von der Klassifizierung und dem Ausbauzustand der einmündenden bzw. den sich kreuzenden Straßen, Hecken und sonstiger Grünbewuchs so geschnitten werden, dass die Höhe über den Fahrbahnoberkanten beider Straßen nicht mehr als 0,80 m beträgt.

(6) Anpflanzungen, die Straßenzubehör verdecken oder behindern, müssen soweit beseitigt werden, dass das Straßenzubehör wieder vollständig seinem Zweck dienen kann.

 

Schneeschieben

Wie die Reinigung der Straßen ist auch der Winterdienst auf die Grundstückseigentümer übertragen worden.

Die Reinigungspflicht umfasst auch

·      die Beseitigung von Schnee und Eis

·      sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege.

Das Maß und die räumliche Ausdehnung des Winterdienstes regelt ebenso die Straßenreinigungsverordnung.

 

Gullyreinigung

Von der Pflicht zum Reinigen der Gullys und Einlaufschächte sind die Reinigungspflichtigen ausdrücklich ausgenommen. § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung besagt:

Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

Somit verbleibt diese Pflicht innerorts an allen Straßen bei der Gemeinde.

 

VZ-Schilder-Pflege

Nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes hat der Träger der Straßenbaulast auch die Pflege von Verkehrszeichen zu übernehmen, denn

(2) Zur öffentlichen Straße gehören:

·      der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;

·      der Luftraum über dem Straßenkörper;

·      das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die der gemeindlichen Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter und der Bewuchs;

·      die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

Die Reinigung von Verkehrszeichen ist jedoch durch die Straßenreinigungsverordnung nicht auf die Anlieger übertragen worden, so dass diese Reinigungs- und Unterhaltungspflicht bei der Gemeinde verbleibt.

 

Bushaltestellen

Als Straßenzubehör für die Durchführung des Öffentlichen Personennahverkehrs sind Bushaltestellen und Buswartehäuschen vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu pflegen und zu unterhalten.

Innerorts muss sich also die Gemeinde darum kümmern.

 

Kinderspielplätze

sind durch die Bauleitplanung ausgewiesen und befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Unterhaltungspflichtig und somit auch Verkehrssicherungspflichtig für aufgestellte Spielgeräte ist mithin die Gemeinde.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

In den Ortsteilen Zadrau und Siemen werden Gemeindearbeiten wie folgt ausgeführt:

 

(Erweiterung gem. Beratung in der Sitzung)