Sachverhalt:
Unmittelbar vor der
Ratssitzung am 19.07.2012 ist eine Besichtigung in den Ortsteilen Zadrau und
Siemen geplant. Dazu wird in der Ladung zur heutigen Sitzung hingewiesen.
Grundsätzliche
Ausführungen zu Pflegemaßnahmen
an Wegen, Straßen und öffentl. Plätzen in den Ortschaften der Gemeinde
Welche
Arbeiten sind
von den Anliegern, welche von der Gemeinde zu übernehmen?
Hierzu
treffen Landes- und Ortsrecht bereits ausreichende Regelungen.
Beispiele:
Beseitigung von Straßenschäden
Nach
dem Niedersächsischen Straßengesetz §9 Abs 1 gilt:
Die
Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen
zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer
Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder
sonst zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.
Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht
verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden, durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
Innerorts ist hier also die Gemeinde in der
Verantwortung.
Beseitigung der
Radweg/Gehwegschäden
Hier
gilt ebenso die Verkehrssicherungspflicht für den Träger der Straßenbaulast
bzw. innerorts für die Gemeinde.
Reinigung der Straßen
Die Straßenreinigungsverordnung sowie die
Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde (beide fußend auf dem
Niedersächsischen Straßengesetz) sagen folgendes aus:
Innerhalb
der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird die Reinigungspflicht den
Eigentümern der an Straßen anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke in
der angrenzenden Breite (Straßenfrontlänge) übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst:
·
die Beseitigung von Schmutz,
Laub, Papier und sonstigem Unrat sowie
·
Schmutz, Laub, Papier,
Wildgräser, Wildkräuter und Rasenschnitt, sonstiger Unrat sowie Schnee und Eis
dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder
Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
Die
Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen bis zur Straßenmitte (bei
Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen) sowie
auf Gossen und Parkflächen.
Reinigung der Geh/Radwege
Nach §
2 Abs. 1 der Straßenreinigungsverordnung gilt innerorts:
Zu den der Straßenreinigung
unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
einschließlich der Fahrbahnen, Gossen, Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und
Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb
der geschlossenen Ortslage.
Also
auch diese Pflicht ist den Anliegern übertragen.
Ausästen der Bäume
Im
Wesentlichen ist der jeweilige Grundstückseigentümer für den Bewuchs, der von
seinem Grundstück ausgeht verantwortlich.
Hierzu
trifft der § 3 der Gefahrenabwehrverordnung folgende Regelung:
(4) Die auf Straßen
überhängenden lebenden Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über
Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen und
Parkspuren bis zu einer Höhe von 4,50 m beseitigt werden. Überhängende trockene
Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.
(5) Bei Eckgrundstücken an
Wohn- und Sammelstraßen müssen innerhalb der Sichtdreiecke, dessen Größe
abhängig ist von der Klassifizierung und dem Ausbauzustand der einmündenden
bzw. den sich kreuzenden Straßen, Hecken und sonstiger Grünbewuchs so
geschnitten werden, dass die Höhe über den Fahrbahnoberkanten beider Straßen
nicht mehr als 0,80 m beträgt.
(6) Anpflanzungen, die
Straßenzubehör verdecken oder behindern, müssen soweit beseitigt werden, dass
das Straßenzubehör wieder vollständig seinem Zweck dienen kann.
Schneeschieben
Wie die
Reinigung der Straßen ist auch der Winterdienst auf die Grundstückseigentümer
übertragen worden.
Die
Reinigungspflicht umfasst auch
·
die Beseitigung von Schnee und
Eis
·
sowie bei Glätte das Bestreuen
der Gehwege.
Das Maß
und die räumliche Ausdehnung des Winterdienstes regelt ebenso die
Straßenreinigungsverordnung.
Gullyreinigung
Von der
Pflicht zum Reinigen der Gullys und Einlaufschächte sind die Reinigungspflichtigen
ausdrücklich ausgenommen. § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung besagt:
Die Reinigungspflicht besteht
ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.
Somit
verbleibt diese Pflicht innerorts an allen Straßen bei der Gemeinde.
VZ-Schilder-Pflege
Nach §
2 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes hat der Träger der
Straßenbaulast auch die Pflege von Verkehrszeichen zu übernehmen, denn
(2) Zur öffentlichen Straße
gehören:
·
der Straßenkörper; das sind
insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen,
Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Rad- und Gehwege;
·
der Luftraum über dem
Straßenkörper;
·
das Zubehör; das sind
insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die der gemeindlichen
Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter und der Bewuchs;
·
die Nebenanlagen; das sind
solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen
Straßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze,
Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Die
Reinigung von Verkehrszeichen ist jedoch durch die Straßenreinigungsverordnung nicht
auf die Anlieger übertragen worden, so dass diese Reinigungs- und
Unterhaltungspflicht bei der Gemeinde verbleibt.
Bushaltestellen
Als
Straßenzubehör für die Durchführung des Öffentlichen Personennahverkehrs sind
Bushaltestellen und Buswartehäuschen vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu
pflegen und zu unterhalten.
Innerorts
muss sich also die Gemeinde darum kümmern.
Kinderspielplätze
sind
durch die Bauleitplanung ausgewiesen und befinden sich im Eigentum der
Gemeinde. Unterhaltungspflichtig und somit auch Verkehrssicherungspflichtig für
aufgestellte Spielgeräte ist mithin die Gemeinde.
Beschlussvorschlag:
In den Ortsteilen
Zadrau und Siemen werden Gemeindearbeiten wie folgt ausgeführt:
(Erweiterung gem.
Beratung in der Sitzung)