Betreff
Bebauungsplan Solarpark Thunpadel, hier: a) Beschluss über die Ergänzungsvereinbarung zum städtebaulichen Vertrag b) Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Vorlage
30/260/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Gemeinde Karwitz hat am 31.01.2012 beschlossen, für die Gewerbebrache des ehemaligen Sägewerkes in Thunpadel einen Bebauungsplan „Solarpark Thunpadel“ aufzustellen.

Zu a)

Zwischen der Gemeinde Karwitz und dem Vorhabenträger( Firma ib Vogt GmbH) wurde ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der Planungskosten abgeschlossen. In dieser  Ergänzungsvereinbarung zu dem städtebaulichen Vertrag werden weitere Vereinbarungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen. 

 

Zu b)

Verfahren nach § 4 (1) BauGB

Mit Schreiben vom 13.03.2012 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB frühzeitig über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bezüglich der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert.

Abzuwägende Anregungen wurden  von der E.On Avacon AG, vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung und  vom Landkreis Lüchow-Dannenberg vorgetragen. Diese Anregungen wurden ausgewertet und soweit erforderlich in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung eingearbeitet. Eine Abwägung der Anregungen nach § 4 (1) BauGB durch den Rat hat aus Zeitgründen nicht stattgefunden. Dennoch ist der Rat hierüber in Kenntnis zu setzen, damit er den Verfahrensablauf bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nachvollziehen kann. Eine Abwägung dieser Anregungen ist daher im Nachhinein noch erforderlich ( Anlage 2).

 

 

 

 Verfahren nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Bürger zu einer öffentlichen Anhörung am 12.04.2012 eingeladen. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurde den anwesenden Bürgern und Ratsmitglieder  die Planung vorgestellt.

 

Mit Schreiben vom 05.04.2012 wurde den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Thunpadel“ mit Begründung und Umweltbericht und der wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB übersandt. Gleichzeitig wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplans  gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 10.04.2012 bis einschließlich 11.05.2012 öffentlich ausliegt. Die Bevölkerung wurde durch Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

 

Während der öffentlichen Auslegung wurden Anregungen, die abzuwägen sind, von der E.On Avacon AG, von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen-Forstliche Förderung- und vom Landkreis Lüchow-Dannenbnerg vorgetragen (Anlage 3).

Aus der Bevölkerung wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

Zu c)

Mit der Abwägung und der Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Thunpadel“ soweit abgeschlossen, dass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.

 


Beschlussvorschlag:

Zu a)

Der vom Vorhabenträger (Firma ib Vogt GmbH) rechtsverbindlich unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zum städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „Solarpark Thunpadel“ (Anlage 1) wird zugestimmt.

Der Bürgermeister und die Samtgemeindeverwaltung werden beauftrag, die Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg abzustimmen.

 

Zu b)

Die zum Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Thunpadel“ vorgetragenen Stellungnahmen werden gemäß den Abwägungstabellen (Stand 16.04.2012 und 16.05.2012) abgewogen. Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.

 

Zu c)

Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten belange untereinander und gegeneinander wird der Bebauungsplan „Solarpark Thunpadel“ (Anlage 4) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich des Umweltberichtes (Anlage 5) wird gebilligt.

Der Bebauungsplan darf erst in Kraft gesetzt werden, nachdem die mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg endabgestimmte Ergänzungsvereinbarung von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterschrieben worden sind.