Betreff
Vertrag über die Nutzung und die Querung von Straßen (Wasserverband Wendland)
Vorlage
31/240/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Mit den Leitungen soll eine Verbindung zwischen dem Wasser-Verband-Wendland und der Wasserverband Dannenberg-Hitzacker KAöR geschaffen werden, um gegenseitige  Schwankungen im Wasserverbrauch ausgleichen zu können.

Die Leitung verläuft entlang der Kreisstraße zwischen Weitsche und Langenhorst.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Einnahmen in Höhe von ca. 20,-- € /Jahr

 

Anlagen:

 

Lageplan


Beschlussvorschlag:

 

Mit dem Wasser-Verband-Wendland, Bergstr. 10, 29439 Lüchow, wird ein Vertrag über die Querung der Gemeindestraßen Flurstücke 42 (Fl. 2) und 154/1 (Fl.1) sowie dem Grabenflurstück 45/1 (Fl. 2) der Gemarkung Langenhorst geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

 

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

2.       Die Gemeinde Jameln räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
20,--€ ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Jameln frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Jameln ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Dies ist bereits durch den Fachdienst 30 erfolgt. Die Gemeinde Jameln wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Jameln zu erfolgen. Der Gemeinde Jameln ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.

  2. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Jameln oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Jameln hält der Nutzer die Gemeinde Jameln schadlos.