zu a.
Um die
Baumaßnahme durchführen zu können und weil Grund und Boden immer mit dem darauf
befindlichen Gebäude verbunden sein muss, ist es erforderlich, dass der
Förderverein Eigentümer der Grundstücke wird.
Beschlussvorschlag:
a. Dem Förderverein der
Ortsfeuerwehr Groß Heide wird für den Erweiterungsbau des Feuerwehrgerätehauses
ein Zuschuss in Höhe von 116.000,00 Euro gewährt.
Die Mittel wurden im Haushalt bereitgestellt.
b. Die Flurstücke 1/5, 204/4 und
204/8 der Flur 2 in der Gemarkung Groß Heide werden kostenlos an den
Förderverein der Ortsfeuerwehr Groß Heide e.V., vertreten durch den 1.
Vorsitzenden Frank Konau, Brackweg 1, 29451 Dannenberg (Elbe) sowie den
Ortsbrandmeister kraft Amtes Herrn Henning Peters, Soven 11, 29451 Dannenberg
(Elbe), übertragen.
Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten werden aus dem an den Verein zu
zahlenden Zuschuss bestritten.
Sachverhalt:
zu a.
Nach dem Bericht der Polizeidirektion
anlässlich einer Bereisung und Begutachtung auf Leistungsfähigkeit und
Einsatzbereitschaft der Wehren im Jahre 2008 sind die meisten Feuergerätehäuser
der Samtgemeinde Elbtalaue als nicht mehr DIN gerecht eingestuft worden.
Die geforderten Umbaumaßnahmen sind allein durch die Samtgemeinde Elbtalaue
nicht finanzierbar. Daher wurde gemeinsam mit einigen Ortsfeuerwehren nach
Lösungen gesucht.
Eine mögliche Variante war die Gründung von Fördervereinen, die dann zum Teil
in Eigenleistung und mit Unterstützung der Samtgemeinde die erforderlichen
Baumaßnahmen durchführen.
Bei den Wehren in Penkefitz und Laase wurde dieses Konzept bereits erfolgreich
umgesetzt.
Vorteilhaft für die betroffenen Wehren ist, dass sie als Eigentümer ihre
Wünsche hinsichtlich der Baugestaltung einfließen lassen können, wobei der
soziale Aspekt für die Dorfgemeinschaft
nicht unberücksichtigt bleibt.
Mit dem Förderverein wird ein Übergabevertrag geschlossen. Der Vertrag wurde
notariell ausgearbeitet. Der Notar hat geprüft, ob eine der beiden Parteien
benachteiligt ist. Dies ist in dem Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt
hat, nicht der Fall:
·
Der
Verein verpflichtet sich die Bebauungsfläche bis spätestens 31.12.2013 mit
einem Erweiterungsbau zu bebauen und zwar entsprechend des gestellten
Bauantrages beim Landkreis Lüchow- Dannenberg.
·
Kommt
der Übernehmer dieser Bebauungsverpflichtung nicht innerhalb der vorgenannten
Frist nach bzw. veräußert er den Übergabegegenstand innerhalb dieser Frist
unbebaut weiter, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung zu den
gleichen Bedingungen des Vertrages zu.
·
Fängt
der Übernehmer mit dem Bau an, beendet diesen jedoch nicht bis zum 31.12.2013,
hat der Übergeber ebenfalls das Recht auf Rückübertragung.
·
Der
Verein ist verpflichtet, alle anfallenden Reparatur/ und oder
Instandsetzungsarbeiten an dem Feuerwehrgerätehaus nebst Erweiterungsbau sowie
Zufahrt durchzuführen bzw. durchführen zu lassen Der Übernehmer verpflichtet
sich ferner, alles zu unterlassen, was die Nutzung als Feuerwehrgerätehaus zur
Sicherstellung des Brandschutzes gefährdet.
·
Für den
Fall der Rückübertragung, vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein
Wertausgleich für vorhandene Anbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, welche nicht
das Feuerwehrgerätehaus bzw. der Sicherstellung des Brandschutzes dienen, durch
den Übergeber an den Übernehmer nicht erfolgt.
·
Bei
Wegfall des Nutzungszweckes geht das Objekt auf den Förderverein über.
·
Im Falle der Selbstauflösung des Fördervereines der Ortsfeuerwehr
Groß Heide e.V. vor Nutzungsbeginn verpflichtet sich der Übernehmer den
Teil des Investitionszuschusses zurückzuzahlen, der nicht durch zweckgebundene
Zahlungen nachgewiesen werden kann.
·
Bei Selbstauflösung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Groß Heide
nach Nutzungsbeginn, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung
zu. Ein Ersatzanspruch für geleistete Eigenleistungen erfolgt nicht.
Der
Tagesordnungspunkt wurde auf die heutige Sitzung vertagt, da nicht alle aus dem
Gremium gestellten Fragen beantwortet werden konnten. Der Vollständigkeit
halber sind hier nochmals alle Fragen und Antworten aufgeführt:
1.
Wer und wann hat beschlossen:
Die F.F. Gr.Heide bekommt einen Anbau an das bestehende Gerätehaus?
Der Brandschutzausschuss hat in seiner Sitzung vom 31.05.2011 das
Brandschutzkonzept empfohlen, das dann durch den zuständigen SGR beschlossen
wurde. Hier wird insbesondere auf den Punkt 3. verwiesen, der dieser Vorlage
nochmals als Anlage 1 beigefügt wurde.
Bereits in der Brandschutzausschusssitzung vom 27.10.2010 (40/541/2010) wurde
empfohlen, für das Feuerwehrgerätehaus Groß Heide eine Investition in Höhe von
125.000 € im Haushalt bereitzustellen. Dies wurde durch den SGR am 16.12.2010
einstimmig beschlossen.
2.
Wer und wann hat beschlossen:
Das Übungsgelände der F.F. Gr. Heide wird von der Samtgemeinde erworben und an
den Förderverein übergeben?
Dies wurde bisher nicht beschlossen sondern sollte in der letzten Sitzung
empfohlen werden. Dies ist jedoch mittlerweile überholt. Nach Empfehlungen des
Notariates ist es sinnvoller einen Pachtvertrag etc. zu schließen.
In einem Übergabevertrag müssten wegen eines möglichen Rückfalles des
Übungsplatzes bei Auflösung des Vereines zu viele unzulässige Einschränkungen
für die neuen Eigentümer aufgenommen werden.
3.
Wann wurde der Förderverein
gegründet?
Siehe Satzung (Anlage 2 § 19).
4.
Hat der Förderverein den Status
der Gemeinnützigkeit?
Siehe Satzung (Anlage 2 § 4).
5.
Hat der Verein eine Satzung,
wenn ja, wie lautet sie ?
Siehe Satzung (Anlage 2).
6.
Wie ist der Vorstand
strukturiert?
Siehe Satzung (Anlage 2 § 13).
7.
Wann hat der Vorstand
beschlossen: Der Förderverein übernimmt das Feuerwehrgerätehaus und erstellt
einen Anbau an das bestehende Gebäude?
Der Förderverein wurde eigens dafür gegründet. Siehe Satzung (Anlage 2 § 3).
8.
Wann und wie hat der
Förderverein den Antrag auf Übertragung des Gerätehauses und des
Übungsplatzes an die Samtgemeinde
Elbtalaue gestellt.
Der Förderverein wurde eigens dafür gegründet. Siehe Satzung (Anlage 2 § 3).
9.
Wer ist Antragsteller der Baugenehmigung für diese
Baumaßnahme?
Die Samtgemeinde Elbtalaue
10.
Nach welcher DIN Vorschrift wird
das Gebäude erstellt?
Nach DIN 14092-1
11.
Wer ist Bauherr dieser
Baumaßnahme?
Der Förderverein.
12.
Zu welchem Zeitpunkt soll das
Gebäude und das Übungsgelände überschrieben
werden?
Am Tage des Vertragsabschlusses.
13.
Was geschieht mit dem Förderverein
wenn die Feuerwehr aufgelöst, und somit dem Förderverein die Aufgabe entzogen
wird?
Siehe Satzung (Anlage 2 § 17).
14.
Sind alle aktiven
Feuerwehrmitglieder der F.F. Gr. Heide im Förderverein? Wenn nicht wie viele ?
Siehe Satzung
(Anlage 2 § 10).
15.
Wer kann im Förderverein
Mitglied werden?
Siehe Satzung (Anlage 2 § 5).
16.
Was besagt die Aussage in der
Vorlage: Die Zukünftigen Unterhaltungskosten trägt der Förderverein?
Alle
verbrauchsabhängen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses
entstehen, wie Heizung inkl. Schornsteinfeger und Heizungswartungskosten,
Strom, Wasser, Versicherung, Müllgebühren, Abwasser, und Grundsteuern, zahlt
für die Feuerwehr die Samtgemeinde.
Alle anderen Kosten (Unterhaltungskosten), die nicht im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Brandschutzaufgabe stehen, zahlt der Förderverein.
Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die Wartung und Instandhaltung des
Sektionaltores.
17.
Ist die F.F. Gr. Heide und der
Förderverein nach Übertragung der Gebäude und Grundstücke eine Einheit oder ist
jede Einrichtungen auch weiterhin eine Eigenständige Einrichtung?
Der Förderverein und die Feuerwehr sind jeweils eigenständige Einheiten.
18.
Wird die Samtgemeinde
Elbtalaue einen Mietvertrag mit dem Förderverein der F.F. Gr. Heide schließen?
Nein, nicht erforderlich, da alles mit dem Übergabevertrag geregelt wird.