Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
Gewerbegebiet Meudelfitz ist im Jahre 1998 rechtskräftig geworden. Im Jahre
2011 erfolgte eine 1. Änderung des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzungen
von Anpflanzungen an neu gebildeten Grundstücksgrenzen.
Ein in dem
Gewerbegebiet ansässiges Unternehmen plant eine Erweiterung seiner
Produktionshalle. Vom Betriebsablauf her ist es erforderlich, die vorhandene
Halle durch einen Anbau zu verlängern. Durch den Anbau wird die im
Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschritten. Nach Aussage des
Landkreises handelt es sich bei dieser Überschreitung (ca. 40 m²) nicht um
geringfügige Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die
Grundzüge der Planung werden berührt. Die erforderliche Erweiterung der Produktionshalle,
die auch mit der Schaffung von 14 neuen Arbeitsplätzen verbunden ist, ist daher
nur mit einer Änderung des Bebauungsplans durch Verschiebung der Baugrenzen
möglich.
Das Unternehmen
plant auch kurzfristig ein Bürogeschoss auf die vorhandene Halle zu setzten,
weil die ursprünglich vorgesehenen Büroräume durch die Forschungsabteilung des
Unternehmens genutzt werden.
Entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans beträgt die Gebäudeoberkante 10 m über Oberkante der
Fertigfahrbahn der jeweiligen Erschließungsstraße als Höchstgrenze. Bei der
Errichtung des Bürogeschosses könnten diese 10 m zu knapp bemessen sein.
Die festgesetzte
Höchstgrenze sollte daher von 10 m auf 15 m erhöht werden, weil auch auf einem
anderen Grundstück im Bereich des Bebauungsplans eine Bootshalle mit einer
Firsthöhe von 13 m geplant ist.
Um die geplanten
Bauvorhaben zu ermöglichen, sollten die überbaubaren Grundstücksflächen
erweitert und die Festlegung der Gebäudeoberkante erhöht werden. Dabei sollte
die Baugrenze für die überbaubaren Grundstücksflächen im gesamten Bebauungsplan
auf die Baugrenze für Abstellen / Lagerung verlegt und die Baugrenze für
Abstellen / Lagerung ersatzlos aufgehoben werden. Die Gebäudeoberkante kann auf
15 m erhöht werden.
Weitere Festsetzungen des Bebauungsplans sollten überprüft und geändert bzw.
aufgehoben werden, soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Das Verfahren soll
nach § 13 a BauGB ohne Erstellung eines Umweltberichtes und ohne
grünordnerische Untersuchungen und Bilanzierung des Eingriffs durchgeführt
werden.
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet
Meudelfitz“ wird eingeleitet.