Betreff
Aufstellung eines Funkmastes im Bereich Metzingen
Vorlage
31/803/2011/1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Fa. Deutsche Funkturm möchte für die Deutsche Telekom im Bereich Metzingen/Tollendorf einen Funkmasten errichten und gab dazu folgende Informationen:

 

Geplant ist ein Maststandort ersatzweise für den im Betrieb befindlichen Strommast. Es sollen dann Antennen für LTE, GSM und UMTS betrieben werden. Ziel ist, u. a. einen schnelleren Internetzugang im Bereich der Gemeinde Göhrde zu erreichen.

 

Um die Sicherheit zu gewährleisten, wird folgende Vorgehensweise angewandt.

Grundsätzlich gilt:


Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb derartiger Funkanlagen sind nicht nur eine Baugenehmigung sondern insbesondere:

1)      eine Betriebserlaubnis

2)      und die Anzeige der Inbetriebnahme.

Zu 1)

 

Eine Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn die Belange des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes gewahrt werden.

Um die Betriebserlaubnis zu erhalten, legen die Betreiber einer Funksendeanlage oder deren Bevollmächtigte die Planung der jeweiligen Sendestation mit den baulichen und funktechnischen Daten der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor.
Die Bundesnetzagentur begutachtet diese Planung und prüft, ob die in der 26. BImSchV (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Nur wenn die Einhaltung dieser Grenzwerte sichergestellt ist, wird die sog. Standortbescheinigung ausgestellt, die den Betrieb der Sendeanlage erlaubt.

Wird für diesen Standort von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung  erteilt, ist ein Sicherheitsabstand in horizontaler Richtung und in vertikaler Richtung ausgewiesen. Der Sicherheitsabstand eines Standortes wird von der Unterkante der niedrigsten Antenne aus gemessen.

Außerhalb dieses Bereiches werden die Immissionsschutzwerte unterschritten. Dort können sich alle Menschen, also auch empfindliche Personen, wie Schwangere, Kinder und alte Menschen bedenkenlos aufhalten.

 

 

 

Zu 2)

 

Gem. § 7 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme, oder einer wesentlichen Änderung, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Anlagen wird der Netzbetreiber rechtzeitig vor der Inbetriebnahme anzeigen.

Die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen sind Gegenstand einer Vielzahl aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen. Diese Untersuchungen werden von den einschlägigen Fachgremien laufend ausgewertet. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung darstellen.

Mit der Thematik des Gesundheitsschutzes bei Mobilfunkanlagen beschäftigen sich selbstverständlich auch die Betreiber der Mobilfunkanlagen.

Informationen zu Mobilfunksendestationen können ferner auch vom Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz sowie vom Informationszentrum für Mobilfunk eingeholt werden. Im Internet unter www.bmu.de bzw. www.izmf.de zu erreichen.
Außerdem hat die Bundesnetzagentur sämtliche Funkstationen und die entsprechenden Sicherheitsabstände aus den Betriebsgenehmigungen in einer Datenbank unter dem Link www.bundesnetzagentur.de -EMF Datenbank- veröffentlicht.

Ein Mitarbeiter der Fa. wird am Tage der Sitzung erscheinen und anstehende Fragen beantworten.

 

Idealerweise werden Standorte in der Nähe von Hochspannungsmasten bevorzugt, da dort das Genehmigungsverfahren unproblematischer ist.

 

Die Entscheidung ist aus folgenden Gründen öffentlich zu behandeln:

 

Von den Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
Gemäß den Punkten 1.1 und 1.2. der Anlage erscheint es zunächst so, als wenn es sich bei den der Kommune zur Verfügung gestellten Planunterlagen um vertrauliche Unternehmensdaten handelt, die dem Schutz des Betriebs-und Geschäftsgeheimnisses unterliegen.

Dem ist jedoch nicht so. Zum einen handelt es sich bei der Anlage lediglich um Hinweise und Informationen, die keinen rechtlichen Charakter haben. Zum anderen geht es hier nicht um das Gesamtkonzept des Anlagenbetreibers, sondern nur um einen einzelnen Standort eines Mobilfunkmastes.

Die Aufstellung eines einzelnen Mobilfunkmastes genießt keinen so hohen Datenschutz, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt wäre. Eine Wettbewerbsverzerrung, auf die die Anlage abzielt, ist nicht zu erkennen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Deutschen Funkturm wird gestattet, auf einem Grundstück der Gemeinde Göhrde einen Funkmast für die Deutsche Telekom zu errichten.