Sachverhalt:
Die Fa.
Deutsche Funkturm möchte für die Deutsche Telekom im Bereich
Metzingen/Tollendorf einen Funkmasten errichten und gab dazu folgende
Informationen:
Geplant
ist ein Maststandort ersatzweise für den im Betrieb befindlichen Strommast. Es sollen
dann Antennen für LTE, GSM und UMTS betrieben werden. Ziel ist, u. a. einen
schnelleren Internetzugang im Bereich der Gemeinde Göhrde zu erreichen.
Um die
Sicherheit zu gewährleisten, wird folgende Vorgehensweise angewandt.
Grundsätzlich
gilt:
Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb derartiger Funkanlagen sind
nicht nur eine Baugenehmigung sondern insbesondere:
1)
eine Betriebserlaubnis
2)
und die Anzeige der Inbetriebnahme.
Zu 1)
Eine
Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn die Belange des Umweltschutzes und des
Gesundheitsschutzes gewahrt werden.
Um die
Betriebserlaubnis zu erhalten, legen die Betreiber einer Funksendeanlage oder
deren Bevollmächtigte die Planung der jeweiligen Sendestation mit den baulichen
und funktechnischen Daten der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur
vor.
Die Bundesnetzagentur begutachtet diese Planung und prüft, ob die in der 26.
BImSchV (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Nur wenn die Einhaltung dieser
Grenzwerte sichergestellt ist, wird die sog. Standortbescheinigung ausgestellt,
die den Betrieb der Sendeanlage erlaubt.
Wird
für diesen Standort von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung erteilt, ist ein Sicherheitsabstand in
horizontaler Richtung und in vertikaler Richtung ausgewiesen. Der
Sicherheitsabstand eines Standortes wird von der Unterkante der niedrigsten
Antenne aus gemessen.
Außerhalb
dieses Bereiches werden die Immissionsschutzwerte unterschritten. Dort können
sich alle Menschen, also auch empfindliche Personen, wie Schwangere, Kinder und
alte Menschen bedenkenlos aufhalten.
Zu 2)
Gem. §
7 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind Niederfrequenz- und
Hochfrequenzanlagen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme, oder einer
wesentlichen Änderung, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Anlagen wird
der Netzbetreiber rechtzeitig vor der Inbetriebnahme anzeigen.
Die
Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen sind Gegenstand einer
Vielzahl aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen. Diese Untersuchungen
werden von den einschlägigen Fachgremien laufend ausgewertet. Sowohl die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch die deutschen Behörden haben
bestätigt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV einen ausreichenden Schutz der
Bevölkerung darstellen.
Mit der
Thematik des Gesundheitsschutzes bei Mobilfunkanlagen beschäftigen sich
selbstverständlich auch die Betreiber der Mobilfunkanlagen.
Informationen
zu Mobilfunksendestationen können ferner auch vom Bundesministerium für Umwelt
und Naturschutz sowie vom Informationszentrum für Mobilfunk eingeholt werden.
Im Internet unter www.bmu.de bzw. www.izmf.de zu erreichen.
Außerdem hat die Bundesnetzagentur sämtliche Funkstationen und die entsprechenden
Sicherheitsabstände aus den Betriebsgenehmigungen in einer Datenbank unter dem
Link www.bundesnetzagentur.de -EMF Datenbank- veröffentlicht.
Ein
Mitarbeiter der Fa. wird am Tage der Sitzung erscheinen und anstehende Fragen
beantworten.
Idealerweise
werden Standorte in der Nähe von Hochspannungsmasten bevorzugt, da dort das
Genehmigungsverfahren unproblematischer ist.
Die
Entscheidung ist aus folgenden Gründen öffentlich zu behandeln:
Von den
Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit darf nur dann Gebrauch
gemacht werden, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner
es erfordern.
Gemäß den Punkten 1.1 und 1.2. der Anlage erscheint es zunächst so, als wenn es
sich bei den der Kommune zur Verfügung gestellten Planunterlagen um
vertrauliche Unternehmensdaten handelt, die dem Schutz des Betriebs-und
Geschäftsgeheimnisses unterliegen.
Dem ist
jedoch nicht so. Zum einen handelt es sich bei der Anlage lediglich um Hinweise
und Informationen, die keinen rechtlichen Charakter haben. Zum anderen geht es
hier nicht um das Gesamtkonzept des Anlagenbetreibers, sondern nur um einen
einzelnen Standort eines Mobilfunkmastes.
Die
Aufstellung eines einzelnen Mobilfunkmastes genießt keinen so hohen
Datenschutz, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt wäre. Eine
Wettbewerbsverzerrung, auf die die Anlage abzielt, ist nicht zu erkennen.
Beschlussvorschlag:
Der Deutschen Funkturm wird gestattet, auf einem Grundstück der Gemeinde
Göhrde einen Funkmast für die Deutsche Telekom zu errichten.