Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplans "Solarpark Thunpadel", hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Vorlage
30/050/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 13.01.2012 hat die Firma vogt solar  der Samtgemeindeverwaltung eine unterzeichnete Ausfertigung des städtebaulichen Vertrages übersandt.

Nach Prüfung des Vertrages durch die Samtgemeindeverwaltung werden nachstehende Änderungen bzw. Ergänzungen empfohlen:

 

 

 Überschrift:

Der Bebauungsplan soll den Namen „Solarpark Thunpadel“ erhalten. In der Überschrift ist daher „Solarenergienutzung in Thunpadel“ zu ersetzen durch „Solarpark Thunpadel“.

 

Vertragsparteien:

Der städtebauliche Vertrag wird zwischen der Gemeinde Karwitz und der ib vogt GmbH  abgeschlossen.

Die Gemeinde Karwitz wird daher im Vertrag zu erst genannt und dann die ib vogt GmbH.

 

§ 1 Ziel und Zweck des Vertrages:

Zu Absatz (2)

Der Flächennutzungsplan ist Angelegenheit der Samtgemeinde Elbtalaue.

In Absatz (2) erster Satz ist daher  Gemeinde Karwitz durch Samtgemeinde Elbtalaue zu ersetzen.

Zu Absatz (4)

In der letzten Zeile ist das Wort „Elbeauetal“ durch Elbtalaue zu ersetzen.

 

§ 2 Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Ausarbeitung des Entwurfs für………..:

Zu Absatz (3)

Nach § 4 (1) BauGB und § 3 (1) BauGB sind die Behörden und sonstige  Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Erst danach schließt sich die öffentliche Auslegung an. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wird im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die im Verfahren nach § 4 (1) BauGB eingegangen sind, gefasst.

In Absatz (3) ist daher der 2. Satz „Der Aufstellungsbeschluss soll zusammen mit dem Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gefasst werden.“, zu streichen.

 

Zu Absatz (4)

Nach § 4 b BauGB kann die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2 a bis 4 a BauGB auf einen Dritten übertragen.

Die Verwaltung behält sich aber vor, die Verfahrensschritte nach § 3 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, nach § 4 (1) frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 (2) BauGB selber durchzuführen.

In Absatz (4) ist daher der 1. Satz „Die Gemeinde wird das zu beauftragende Planungsbüro als Dritten im Sinne des § 4 b BauGB mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2 a bis 4 a BauGB bevollmächtigen.“, zu streichen.

 

Die Streichung des 1. Satzes hat zur Folge, dass in Satz 1, Zeile 6, hinter Begründung „gemäß § 2a BauGB“ einzufügen ist und in Satz  2 das Wort „dafür“ gestrichen und Satz 2 wie folgt zu ergänzen ist:

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die gesamten Kosten des Bauleitplanverfahrens zu übernehmen. Hierin sind auch  sämtliche Planungsunterlagen enthalten, die  für die erforderlichen Verfahrensschritte nach den §§  3 bis 4 BauGB erforderlich sind.  

 

Hinter Absatz (4) wird ein neuer Absatz (5) eingefügt:

(5) Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens werden der Gemeinde Karwitz die gesamten Verfahrensunterlagen sowie die Urschrift des Bebauungsplans und der Begründung mit Umweltbericht übergeben, sowie Digitale Unterlagen für das GIS-System des Landkreises Lüchow-Dannenberg.  

 

§ 3 Durchführung und Kostenübernahme:

Zu Absatz (3)

In der vorletzten Zeile ist hinter „ des städtebaulichen Vertrags“ (insbesondere auch über die Übernahme weiterer Kosten) einzufügen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Mit der Firma vogt solar wird der städtebauliche Vertrag, in dem die Kostenübernahme der Planungskosten  geregelt ist, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen.