Sachverhalt:
Mit E-Mail vom
13.01.2012 hat die Firma vogt solar der
Samtgemeindeverwaltung eine unterzeichnete Ausfertigung des städtebaulichen
Vertrages übersandt.
Nach Prüfung des
Vertrages durch die Samtgemeindeverwaltung werden nachstehende Änderungen bzw.
Ergänzungen empfohlen:
Überschrift:
Der Bebauungsplan
soll den Namen „Solarpark Thunpadel“ erhalten. In der Überschrift ist daher
„Solarenergienutzung in Thunpadel“ zu ersetzen durch „Solarpark Thunpadel“.
Vertragsparteien:
Der städtebauliche
Vertrag wird zwischen der Gemeinde Karwitz und der ib vogt GmbH abgeschlossen.
Die Gemeinde Karwitz wird daher im Vertrag
zu erst genannt und dann die ib vogt GmbH.
§ 1 Ziel und Zweck des Vertrages:
Zu Absatz (2)
Der
Flächennutzungsplan ist Angelegenheit der Samtgemeinde Elbtalaue.
In Absatz (2)
erster Satz ist daher Gemeinde Karwitz
durch Samtgemeinde Elbtalaue zu
ersetzen.
Zu Absatz (4)
In der letzten
Zeile ist das Wort „Elbeauetal“ durch Elbtalaue
zu ersetzen.
§ 2 Verpflichtung des Vorhabenträgers zur
Ausarbeitung des Entwurfs für………..:
Zu Absatz (3)
Nach § 4 (1) BauGB
und § 3 (1) BauGB sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die
Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung zu unterrichten. Erst danach schließt sich die öffentliche Auslegung
an. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wird im Zusammenhang mit dem
Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die im
Verfahren nach § 4 (1) BauGB eingegangen sind, gefasst.
In Absatz (3) ist
daher der 2. Satz „Der
Aufstellungsbeschluss soll zusammen mit dem Beschluss über die öffentliche
Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gefasst werden.“, zu streichen.
Zu Absatz (4)
Nach § 4 b BauGB
kann die Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2 a bis 4 a BauGB auf
einen Dritten übertragen.
Die Verwaltung
behält sich aber vor, die Verfahrensschritte nach § 3 (1) BauGB frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit, nach § 4 (1) frühzeitige Unterrichtung der Träger
öffentlicher Belange, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2)
BauGB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 (2) BauGB selber
durchzuführen.
In Absatz (4) ist
daher der 1. Satz „Die Gemeinde wird das
zu beauftragende Planungsbüro als Dritten im Sinne des § 4 b BauGB mit der
Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 2 a bis 4 a
BauGB bevollmächtigen.“, zu streichen.
Die Streichung des
1. Satzes hat zur Folge, dass in Satz 1, Zeile 6, hinter Begründung „gemäß § 2a BauGB“ einzufügen ist und in
Satz 2 das Wort „dafür“ gestrichen und Satz 2 wie folgt zu ergänzen ist:
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, die gesamten Kosten des
Bauleitplanverfahrens zu übernehmen. Hierin
sind auch sämtliche Planungsunterlagen
enthalten, die für die erforderlichen
Verfahrensschritte nach den §§ 3 bis 4
BauGB erforderlich sind.
Hinter Absatz (4)
wird ein neuer Absatz (5) eingefügt:
(5) Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens
werden der Gemeinde Karwitz die gesamten Verfahrensunterlagen sowie die
Urschrift des Bebauungsplans und der Begründung mit Umweltbericht übergeben,
sowie Digitale Unterlagen für das GIS-System des Landkreises
Lüchow-Dannenberg.
§ 3 Durchführung und Kostenübernahme:
Zu Absatz (3)
In der vorletzten
Zeile ist hinter „ des städtebaulichen Vertrags“ (insbesondere auch über die Übernahme weiterer Kosten) einzufügen.
Beschlussvorschlag:
Mit der Firma vogt solar wird der städtebauliche Vertrag, in dem die
Kostenübernahme der Planungskosten
geregelt ist, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen
abgeschlossen.