Sachverhalt:
Protokollauszug
StED/VIII/19 vom 30.08.2011 TOP 7.1 in der Anlage
Auf Grundlage der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über Erlaubnisse für
Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
in der zzt. geltenden Fassung (siehe Anlage II), sind Nutzungen des
öffentlichen Straßenraumes „über den Gemeingebrauch hinaus“
genehmigungspflichtig. Die Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich
öffentlicher Wege und Plätze, sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen im Gemeindegebiet. Zur öffentlichen Straße gehören der
Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die
Nebenanlagen.
Gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 der Sondernutzungssatzung ist die, für die
Nutzung erforderliche Erlaubnis mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der
Sondernutzung schriftlich bei der Stadt Dannenberg (Elbe) zu beantragen.
Ausnahme: § 7 Erlaubnisfreie Nutzung. Für die Genehmigung ist eine jährliche
Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist abhängig von der Nutzungsart und Dauer;
siehe Gebührentarif (§1) Anlage zur Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über
die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und
Ortsdurchfahrten (Sondernutzungsgebührensatzung); Anlage III. Umrechnung erfolgt
in Euro.
Bei der Aufstellung von Ruhebänken, die nicht gewerblichen Zwecken dienen,
handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, die jedoch keine
Gebührenpflicht nach sich zieht. Ebenso verhält es sich mit dekorativen
Blumenkübeln, die der Verschönerung des Orts-/Stadtbildes dienen. Die
Erlaubnispflicht ist darin begründet, dass auch bei einer diesbezüglichen
Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes über den Gemeingebrauch hinaus,
folgende Auflagen einzuhalten sind: Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen darf
nicht verdeckt werden. Gegenstände und Anlagen, die in den Gehweg hineinragen,
sind so aufzustellen, dass der Abstand vom Fahrbahnrand mindestens 0,50 m
beträgt. Des Weiteren ist mindestens eine Breite von 1,20 m für einen ungehinderten
Fußgängerverkehr freizuhalten. Unmittelbar nach Beendigung der Nutzung ist der
Straßenraum wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für alle sich
aus der Sondernutzung evtl. ergebenden Ersatzansprüche Dritter aus
Schadensfällen oder Nachteilen übernimmt die Stadt keine Haftung.
Weder für Ruhebänke (die nicht gewerblichen Zwecken dienen) als auch für
dekorative Blumenkübel zur Verschönerung des Orts-/Stadtbildes sind in der
Vergangenheit Sondernutzungsgebühren erhoben worden. Die Aufstellung von
Fahrradständern und die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen ist für den
Träger der Straßenbaulast erlaubnisfrei. Ansonsten unterliegt die Aufstellung
entsprechender Straßenmöblierung (Fahrradständer etc.) der Genehmigungs- und
Gebührenpflicht.
Beschlussvorschlag: