Betreff
Sondernutzungssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe)
Vorlage
30/026/2012
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Protokollauszug StED/VIII/19 vom 30.08.2011 TOP 7.1 in der Anlage
Auf Grundlage der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) in der zzt. geltenden Fassung (siehe Anlage II), sind Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes „über den Gemeingebrauch hinaus“ genehmigungspflichtig. Die Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze, sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet. Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
Gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 der Sondernutzungssatzung ist die, für die Nutzung erforderliche Erlaubnis mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich bei der Stadt Dannenberg (Elbe) zu beantragen. Ausnahme: § 7 Erlaubnisfreie Nutzung. Für die Genehmigung ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist abhängig von der Nutzungsart und Dauer; siehe Gebührentarif (§1) Anlage zur Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungsgebührensatzung); Anlage III. Umrechnung erfolgt in Euro.
Bei der Aufstellung von Ruhebänken, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, die jedoch keine Gebührenpflicht nach sich zieht. Ebenso verhält es sich mit dekorativen Blumenkübeln, die der Verschönerung des Orts-/Stadtbildes dienen. Die Erlaubnispflicht ist darin begründet, dass auch bei einer diesbezüglichen Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes über den Gemeingebrauch hinaus, folgende Auflagen einzuhalten sind: Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen darf nicht verdeckt werden. Gegenstände und Anlagen, die in den Gehweg hineinragen, sind so aufzustellen, dass der Abstand vom Fahrbahnrand mindestens 0,50 m beträgt. Des Weiteren ist mindestens eine Breite von 1,20 m für einen ungehinderten Fußgängerverkehr freizuhalten. Unmittelbar nach Beendigung der Nutzung ist der Straßenraum wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für alle sich aus der Sondernutzung evtl. ergebenden Ersatzansprüche Dritter aus Schadensfällen oder Nachteilen übernimmt die Stadt keine Haftung.
Weder für Ruhebänke (die nicht gewerblichen Zwecken dienen) als auch für dekorative Blumenkübel zur Verschönerung des Orts-/Stadtbildes sind in der Vergangenheit Sondernutzungsgebühren erhoben worden. Die Aufstellung von Fahrradständern und die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen ist für den Träger der Straßenbaulast erlaubnisfrei. Ansonsten unterliegt die Aufstellung entsprechender Straßenmöblierung (Fahrradständer etc.) der Genehmigungs- und Gebührenpflicht. 


Beschlussvorschlag: