Sachverhalt:
Die Eigentümerin des Grundstückes „Zum Kniepenberg 1“, OT. Tiesmesland,
Flurstück 94/1, Flur 5, Gemarkung Tießau, hat eine Nutzungsänderung für einen
Teil des Scheunengebäudes auf der ehemaligen landwirtschaftlich genutzten
Hofstelle für eine Segelnäherei beim
Landkreis beantragt.
Gemäß Bauvorbescheid des Landkreises wurde der beantragten
Nutzungsänderung nicht zugestimmt, weil in dem Bereich eine einschränkende Festsetzung besteht, die
besagt, dass dort nur Baumaßnahmen für landwirtschaftliche Zwecke zulässig sind
und es sich bei einer Segelnäherei nicht um eine landwirtschaftliche
Betriebsstelle handelt. Somit ist die beantragte Nutzungsänderung nicht
genehmigungsfähig (siehe beiliegenden
Bauvorbescheid).
Auf Empfehlung des Landkreises hat die Antragstellerin eine Änderung des
Bebauungsplans zur Verwirklichung des Vorhabens bei der Stadt Hitzacker (Elbe)
beantragt.
Die Änderung des
Bebauungsplans erfolgt im Verfahren nach
§ 13 a BauGB.
Der Bebauungsplan
wird textlich geändert, wobei die einschränkende Festsetzung „Nur für
landwirtschaftliche Bauzwecke“ ersatzlos gestrichen und die Art der baulichen
Nutzung von derzeit „Dorfgebiet
(MD)“ durch „Mischgebeit (MI) ersetzt
wird. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung in MI wird erforderlich, weil
in diesem Bereich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet.
Beschlussvorschlag:
- Das
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Tiesmesland“ wird eingeleitet.
- Die
Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin wird über einen
städtebaulichen Vertrag geregelt.