Betreff
Satzung der Stadt Hitzacker (Elbe) über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet "Hitzacker-Süd II. BA", Hitzacker
Vorlage
22/715/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Bei der Oberflächenentwässerung handelt es sich um eine selbständig abrechenbare Erschließungsanlage.

Gem. § 10 Absatz 2 Buchstabe d der Erschließungsbeitragssatzung für die Stadt Hitzacker (Elbe) sind die Entwässerungsanlagen endgültig hergestellt, wenn die „Straßenrinnen, die zur Aufnahme des Wassers erforderlichen Leitungen sowie die Anschlüsse an bereits bestehende Entwässerungseinrichtungen gebaut sind“.

Im Baugebiet „Hitzacker-Süd II.BA“ werden aber zur Fortleitung des Oberflächenwassers „Mulden“, „Rigolen mit Sickerrohren“,  Einlaufschächte und in Teilbereichen Rohrleitungen sowie ein Regenrückhaltebecken gebaut.

Obwohl Mulden und Rigolen für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers geeignet sind, entsprechen sie in ihrer Bauart nicht einer betonierten oder gemauerten „Straßenrinne“ bzw. einem verrohrtem  Leitungssystem. Eine Alternative ist in der Satzung nicht geregelt.

Im Rahmen einer Klage gegen eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Herstellung von Mulden nicht den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entspricht.

Um die bauliche Abweichung bezüglich der Oberflächenentwässerung von dem satzungsgemäßen Herstellungsmerkmal als endgültige Herstellung im Baugebiet „Hitzacker-Süd II. BA“  zu definieren, ist der Erlass einer „Abweichungssatzung“ erforderlich.

Erst mit Inkrafttreten einer vom Rat zu beschließenden „Abweichungssatzung“ zur geltenden Erschließungsbeitragssatzung  werden die Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht im vorgenannten Baugebiet erfüllt. Erfasst werden mit der Abweichungssatzung die Straßenzüge „Salamander Weg“, „Uhlenbusch“, „Hohen Dörp“ und „Falkenweg“.

 

Nach dem vom Rat beschlossenen Bauprogramm werden entlang der vorgenannten Erschließungsstraßen keine Gehwege hergestellt. Auch bei Gehwegen handelt es sich um selbständig abrechenbare Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen, deren Herstellung in der Erschließungsbeitragssatzung geregelt ist. Eine satzungsrechtliche Regelung zum Verzicht auf die Herstellung von Gehwegen ist allerdings nicht erforderlich, da das Bauprogramm bereits diese Aussage trifft und die Entscheidung für die Anlieger durch das in öffentlicher Sitzung beratene Bauprogramm nachvollziehbar bekannt gemacht wurde.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) beschließt die der Niederschrift beigefügte Satzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet „Hitzacker-Süd II. BA“.