Betreff
Wahl von bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern des Samtgemeindebürgermeisters
Vorlage
11/534/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wählt der Rat gemäß den Bestimmungen des § 67 NKomVG aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters, Sie vertreten ihn bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Samtgemeindeausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitungen der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung. Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin“ oder „stellvertretender Samtgemeindebürgermeister“.

 

 


Beschlussvorschlag: