Betreff
Anzahl und Reihenfolge der Vertreterinnen/Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters
Vorlage
11/533/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters. Sofern es unter den Vertretern eine Reihenfolge geben soll, ist diese zu bestimmen. Wenn es keine Rangfolge geben soll, sind die Vertreterinnen oder Vertreter in ihrer Vertretungsfunktion gleichberechtigt.

 

 


Beschlussvorschlag: