Betreff
Wahl bzw. Bestimmung der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Vorlage
11/529/2011
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
§ 61 Abs. 1 Satz 3
NKomVG enthält keine einschränkenden Vorschriften zur Bestimmung der/des
Stellvertreter/-in/-innen/Stellvertreters. Aus diesem Grund kann der Rat
mittels Beschluss durch Abstimmung nach § 66 oder mittels Wahlbeschluss nach §
67 NKomVG die Stellvertreterin/-innen oder den/die Stellvertreter bestimmen.
Beschlussvorschlag: