Betreff
Wahl bzw. Bestimmung der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Vorlage
11/529/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

§ 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG enthält keine einschränkenden Vorschriften zur Bestimmung der/des Stellvertreter/-in/-innen/Stellvertreters. Aus diesem Grund kann der Rat mittels Beschluss durch Abstimmung nach § 66 oder mittels Wahlbeschluss nach § 67 NKomVG die Stellvertreterin/-innen oder den/die Stellvertreter bestimmen.

 


Beschlussvorschlag: