Sachverhalt:
In § 13 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 27.10.1988
ist vorgesehen, dass eine Ablösung des Erschließungsbeitrages durch Vertrag
vereinbart werden kann, sofern die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
Mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen in den drei
Abrechnungsgebieten wurde am 25.07.2011 begonnen.
Als Anlage 1 ist
für das Abrechnungsgebiet I) eine
Zusammenstellung der beitragsfähigen Herstellungskosten mit Berechnung des
Ablösungsbetrages beigefügt.
(Nachrichtlich:
bezogen auf die Grundstücksflächen ergibt sich ein Betrag in Höhe von – durchschnittlich – ca. 18,00 €/qm
Grundstücksfläche. Hierauf sind bereits veranlagte Vorauszahlungen i.H.v. ca.
40 % anzurechnen).
Als Anlage 2 ist
für das Abrechnungsgebiet II) eine
Zusammenstellung der beitragsfähigen Herstellungskosten mit Berechnung des
Ablösungsbetrages beigefügt.
(Nachrichtlich:
bezogen auf die Grundstücksflächen ergibt sich ein Betrag in Höhe von – durchschnittlich – ca. 11,00 €/qm
Grundstücksfläche. Hierauf sind bereits veranlagte Vorauszahlungen i.H.v. ca.
40 % anzurechnen).
Als Anlage 3 ist
für das Abrechnungsgebiet III) eine
Zusammenstellung der beitragsfähigen Herstellungskosten mit Berechnung des
Ablösungsbetrages beigefügt.
(Nachrichtlich:
bezogen auf die Grundstücksflächen ergibt sich ein Betrag in Höhe von – durchschnittlich – ca. 16,00 €/qm
Grundstücksfläche. Hierauf sind bereits veranlagte Vorauszahlungen i.H.v. ca.
40 % anzurechnen).
Als Anlage 4 ist
ein Lageplan mit Darstellung der drei Abrechnungsgebiete beigefügt.
Sofern das Angebot
zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Ablösungsvertrages nicht fristgerecht
vom Grundstückseigentümer/eigentümerin angenommen wird, erfolgt die Erhebung
einer Vorauszahlung durch Bescheid.
Im Falle einer
Ablösung der Erschließungsbeiträge wird eine erforderliche Überfahrt des
öffentlichen Straßenseitenraumes zu unbebauten Grundstücken in Tiefe des
öffentlichen Straßenseitenraumes im Zeitpunkt ihrer Bebauung und nach
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer auf Kosten der Stadt hergestellt. Die
Kosten für die spätere Herstellung dieser Überfahrten sind unter
Berücksichtigung der Anzahl von noch unbebauten Grundstücken bei der
Kalkulation der Ablösungsbeträge pauschal berücksichtigt worden.
Beschlussvorschlag:
Den
beitragspflichtigen Anliegern wird gem. § 13 der Erschließungsbeitragssatzung
für die Stadt Hitzacker (Elbe) vom 27.10.1988 in Verbindung mit § 133 Abs. 3
Satz 5 BauGB die Möglichkeit zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten.
Das Angebot zum
Abschluss eines Ablösungsvertrages ist innerhalb von 14 Tagen nach dessen
Unterbreitung durch den/die Grundstückseigentümer/eigentümerin anzunehmen. Nach
Ablauf dieser Frist erfolgt unter Berücksichtigung von bereits veranlagten
Vorauszahlungen die Erhebung einer weiteren Vorauszahlung in Höhe von 90 % des
– vorläufig kalkulierten – Erschließungsbeitrages.
a) Festsetzung des
Betrages für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet I)
Der für die
Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 13,14 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
b) Festsetzung des Betrages
für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet II)
Der für die
Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 8,65 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
c) Festsetzung des Betrages
für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet III)
Der für die Berechnung
des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 11,85 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
Im Falle einer
Ablösung der Erschließungsbeiträge wird eine erforderliche Überfahrt des
öffentlichen Straßenseitenraumes zu unbebauten Grundstücken in Tiefe des
öffentlichen Straßenseitenraumes im Zeitpunkt ihrer Bebauung und nach
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer auf Kosten der Stadt hergestellt.