Sachverhalt:
In der Sitzung des
Rates am 19.05.2011 kam die Frage hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Betreuung von Kindern unter 3 Jahren auf.
Grundsätzlich
können in Spielkreisen nur Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis
zur Einschulung (Kindergärten) betreut werden.
Die Aufnahme von
Kindern ab Vollendung des 2. Lebensjahres kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. So müssen
die personellen Voraussetzungen des § 4 KiTaG und die räumlichen
Mindestanforderungen des § 1 der 1. DVO-KiTaG vorliegen.
Die Entscheidung ob
eine Änderung der Betriebserlaubnis für den Spielkreis Langendorf in Frage
kommt, ist dem Niedersächsischen
Kultusministerium, Referat Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder
vorbehalten.
Selbstverständlich
müssen auch die Mitarbeiterinnen des Spielkreises eine mögliche Aufnahme von
Kindern ab dem 2. Lebensjahr mittragen, da sich geänderte Anforderungen
ergeben.
Zudem sind
zusätzliche Freistellungs- und Verfügungsstunden für die Mitarbeiterinnen vorgesehen,
weitere Anforderungen sind zu klären.
Zur Prüfung der
Voraussetzungen schlägt die Verwaltung einen Ortstermin im Spielkreis vor,
hierzu sollten außer den Mitarbeiterinnen auch die Kita-Fachkraft des
Landkreises Frau Köhler sowie Frau Fricke vom Niedersächsischen
Kultusministerium eingeladen werden .