Sachverhalt:
Anlass für die Satzungsänderung ist eine Anpassung der Steuersätze für
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im § 10 Abs.3.
Zu § 10 Abs. 3 der Änderungssatzung:
Nach der zz. geltenden Fassung der
Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2007 sind gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 1 Buchst.
a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen aufgestellt
werden mit 12 v.H. und für Geldspielgeräte mit Gewinn in Gaststätten und
sonstigen Orten gemäß §10 Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. a) mit 10 v. H. des
Einspielergebnisses (=Saldo 2 des Zählwerkausdrucks vom Geldspielautomaten) zu
besteuern.
Da die Besteuerung
auf Grundlage der durch Lesegeräte nachweisbaren Einspielergebnisse erfolgt,
ist eine Differenzierung der Besteuerung von Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt werden zu den in Gaststätten
aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht sachgerecht und
begegnet wegen einer möglichen
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Höhe der von dem Automatenaufsteller zu zahlenden Vergnügungssteuer ergibt
sich unabhängig vom Spielort ausschließlich auf Grundlage des erzielten
Einspielergebnisses. Die Verwaltung empfiehlt im Rahmen der Satzungsänderung
auch für die Besteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten und sonstigen Orten den Steuersatz von 10 % auf 12 % anzupassen.
Zu § 8 Abs. 1
der Änderungssatzung:
Im Rahmen der Änderungssatzung
erfolgt eine Änderung der Steuersätze, wobei die Besteuerung von
Tanzveranstaltungen (§ 1 Nr.1) von 0,80 € pro 10 qm Veranstaltungsfläche
unverändert bleibt. Dem gegenüber hält es die Verwaltung für angemessen, die
Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von
Personen und Darbietungen ähnlicher Art (§ 1 Nr. 2) sowie für
Filmveranstaltungen gem. § 1 Nr. 3 und für Catcher- Ringkampf- und
Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder
gewerbsmäßig ausführen (§ 1 Nr. 7) mit einem Steuersatz von 1,50 € pro
angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche zu besteuern. Der Steuersatz für
Veranstaltungen nach § 1 Absatz 2 beträgt bisher 1,10 €, für Veranstaltungen
nach Nummer 7 beträgt er bisher 0,60 €. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4
sollte ein Steuersatz i.H.v. 10,00 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche
erhoben werden können. Bisher unterliegen diese Veranstaltungen einem
Steuersatz i.H.v. 0,80 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
Zu § 6 Abs.5 der
Änderungssatzung:
Mit der Änderung
erfolgt auch hier eine Erhöhung der Besteuerung sowohl für Schönheitstänze,
Table Dances und Schaustellungen von Personen (§1 Abs.2) als auch für Catcher-,
Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen…(§1 Abs. 7) auf 30 %. Der Steuersatz für
Tanzveranstaltungen bleibt unberührt.
Der nachfolgende §
1 dient ausschließlich zur Verdeutlichung der darin enthaltenen Bestimmungen
als Bezug zu den Änderungen:
Auszug aus der
Satzung:
„ § 1
Steuergegenstand
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten
Veranstaltungen gewerblicher Art:
1.Tanzveranstaltungen
2. Veranstaltungen
von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und
Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von
Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von
der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12
und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBL. I 2002 S.
2730), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 vom 31.10.2008 (BGBl. I S.2149)
gekennzeichnet worden sind;
4. das Ausspielen
von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;
5. die entgeltliche
Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten
zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
(GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne
Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der
Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
6. die entgeltliche
Benutzung von Punktespielgeräten (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games),
Bildschirmspielgeräten, TV-Komplettgeräten (z.B. Videospiele, Simulatoren),
Flipper, elektronischen multifunktionalen Geräten und ähnlichen Geräten in
Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen
anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet
zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit
anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
7. Catcher-,
Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche
Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.“
Zu § 6 Abs. 3
der Änderungssatzung:
§ 6 wird um einen
neuen Absatz 3 ergänzt. Die bisherigen Absätze 3,4 und 5 werden zu den Absätzen
4,5 und 6.
Die
Vergnügungssteuersatzung hat eine Regelung zu enthalten, dass bei
Veranstaltungen, bei denen im Eintrittspreis Beträge für Speise oder Getränke
enthalten sind, diese Beträge bei der Besteuerung außer Ansatz zu lassen sind,(
z. B. Silvesterveranstaltungen mit Galadiner oder Buffet). Diese Regelung
findet dagegen keine Anwendung bei der Ausgabe von Verzehrbons oder ähnlichen
Besucheranreizen.
Zu § 4 Abs. 2
der Änderungssatzung:
Die unter § 1 Nr. 4
und 7 aufgeführten Veranstaltungen unterlagen durch eine fehlende Zuordnung
bisher nicht der Besteuerung zur Kartensteuer.
Zu § 4 Abs. 3
der Änderungssatzung:
Durch die Änderung
wird auch die Möglichkeit eröffnet, Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 4 und 7 nach
der Veranstaltungsfläche zu besteuern, sofern die Voraussetzungen für die
Erhebung einer Kartensteuer nicht gegeben sind.
Die Änderungen sind
in der als Anlage beigefügten Synopse in der rechten Spalte eingearbeitet.
Ein Entwurf der
Änderungssatzung ist ebenfalls als Anlage beigefügt
Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung für die Stadt Hitzacker (Elbe) wird beschlossen. Die beschlossene Fassung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.