Betreff
1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung für die Stadt Hitzacker (Elbe)
Vorlage
22/340/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Anlass für die Satzungsänderung ist eine Anpassung der Steuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im § 10 Abs.3.

Zu § 10 Abs. 3 der Änderungssatzung:

Nach der  zz. geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2007 sind gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 1 Buchst. a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen aufgestellt werden mit 12 v.H. und für Geldspielgeräte mit Gewinn in Gaststätten und sonstigen Orten gemäß §10 Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. a) mit 10 v. H. des Einspielergebnisses (=Saldo 2 des Zählwerkausdrucks vom Geldspielautomaten) zu besteuern. 

Da die Besteuerung auf Grundlage der durch Lesegeräte nachweisbaren Einspielergebnisse erfolgt, ist eine Differenzierung der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt werden zu den in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht sachgerecht und begegnet  wegen einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Höhe der von dem Automatenaufsteller zu zahlenden Vergnügungssteuer ergibt sich unabhängig vom Spielort ausschließlich auf Grundlage des erzielten Einspielergebnisses. Die Verwaltung empfiehlt im Rahmen der Satzungsänderung auch für die Besteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Orten den Steuersatz von 10 % auf 12 % anzupassen.

 

Zu § 8 Abs. 1 der Änderungssatzung:

Im Rahmen der Änderungssatzung erfolgt eine Änderung der Steuersätze, wobei die Besteuerung von Tanzveranstaltungen (§ 1 Nr.1) von 0,80 € pro 10 qm Veranstaltungsfläche unverändert bleibt. Dem gegenüber hält es die Verwaltung für angemessen, die Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art (§ 1 Nr. 2) sowie für Filmveranstaltungen gem. § 1 Nr. 3 und für Catcher- Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen (§ 1 Nr. 7) mit einem Steuersatz von 1,50 € pro angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche zu besteuern. Der Steuersatz für Veranstaltungen nach § 1 Absatz 2 beträgt bisher 1,10 €, für Veranstaltungen nach Nummer 7 beträgt er bisher 0,60 €. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 sollte ein Steuersatz i.H.v. 10,00 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche erhoben werden können. Bisher unterliegen diese Veranstaltungen einem Steuersatz i.H.v. 0,80 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.

 

Zu § 6 Abs.5 der Änderungssatzung:

Mit der Änderung erfolgt auch hier eine Erhöhung der Besteuerung sowohl für Schönheitstänze, Table Dances und Schaustellungen von Personen (§1 Abs.2) als auch für Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen…(§1 Abs. 7) auf 30 %. Der Steuersatz für Tanzveranstaltungen bleibt unberührt.

 

Der nachfolgende § 1 dient ausschließlich zur Verdeutlichung der darin enthaltenen Bestimmungen als Bezug zu den Änderungen:

Auszug aus der Satzung:

„ § 1

Steuergegenstand

 

Die Stadt Hitzacker (Elbe) erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:

 

1.Tanzveranstaltungen

 

2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;

 

3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12  und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBL. I 2002 S. 2730), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 vom 31.10.2008 (BGBl. I S.2149) gekennzeichnet worden sind;

 

4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;

 

5. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;

 

 

6. die entgeltliche Benutzung von Punktespielgeräten (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräten, TV-Komplettgeräten (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper, elektronischen multifunktionalen Geräten und ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.

 

7. Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.“

 

Zu § 6 Abs. 3 der Änderungssatzung:

§ 6 wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Die bisherigen Absätze 3,4 und 5 werden zu den Absätzen 4,5 und 6.

Die Vergnügungssteuersatzung hat eine Regelung zu enthalten, dass bei Veranstaltungen, bei denen im Eintrittspreis Beträge für Speise oder Getränke enthalten sind, diese Beträge bei der Besteuerung außer Ansatz zu lassen sind,( z. B. Silvesterveranstaltungen mit Galadiner oder Buffet). Diese Regelung findet dagegen keine Anwendung bei der Ausgabe von Verzehrbons oder ähnlichen Besucheranreizen.

 

Zu § 4 Abs. 2 der Änderungssatzung:

Die unter § 1 Nr. 4 und 7 aufgeführten Veranstaltungen unterlagen durch eine fehlende Zuordnung bisher nicht der Besteuerung zur Kartensteuer.

 

Zu § 4 Abs. 3 der Änderungssatzung:

Durch die Änderung wird auch die Möglichkeit eröffnet, Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 4 und 7 nach der Veranstaltungsfläche zu besteuern, sofern die Voraussetzungen für die Erhebung einer Kartensteuer nicht gegeben sind.

 

Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse in der rechten Spalte eingearbeitet.

Ein Entwurf der Änderungssatzung ist ebenfalls als Anlage beigefügt

 

Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung für die Stadt Hitzacker (Elbe) wird beschlossen. Die beschlossene Fassung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.