Sachverhalt:
Der Vorlage
beigefügt ist der Antrag der Fraktion
Bündnis 90 / Die Grünen sowie eine Kopie des § 20 der Straßenverkehrsordnung
(STVO).
Die Verwaltung
nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Im § 20 StVO werden
öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse behandelt.
Gem. Abs. 3 dürfen
Omnibusse des Linienverkehrs sowie gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer
Haltstelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben nicht
überholt werden.
Gem. Abs. 4 dürfen
haltende Busse welche das Warnblinklicht eingeschaltet haben nur im
Schritttempo (also max. 6 Km/h) überholt werden. Dies gilt auch für den
Gegenverkehr.
Die Bestimmungen in
der Straßenverkehrsordnung gehen weit über die beantragte
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Km/h für
Bereiche von Bushaltestellen hinaus.
Die Verwaltung
sieht die in der Straßenverkehrsordnung vorgenommenen Regelungen für den
Bereich der Stadt Dannenberg als ausreichend an, die meisten Bushaltestellen
befinden sich im innerörtlichen Bereich, wo eine max. Geschwindigkeit von 50
Km/h zulässig ist. Mit Unterstützung der Regelungen der STVO werden die
Haltestellen als ausreichend sicher beurteilt. Die sich nicht im innerörtlichen
Bereich befindlichen Haltestellen z.B. im OT. Bückau sind weit genug von der
Fahrbahn entfernt, sodass der Schulbus sicher im Einmündungsbereich halten
kann. Auch hier gelten die Regelungen der Abs. 3 und 4 der STVO.
Für die
übergeordneten Straßen sind die jeweiligen Straßenbaulastträger zuständig,
hierzu ist anzumerken, dass auch bei
diesen Haltestellen die Regelungen der STVO gelten.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf
Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 Km/h an Schulbushaltestellen wird
abgelehnt.