Sachverhalt:
Die Gemeinden
dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht brauchen, veräußern. Die Wegeparzelle dient lediglich der
Erschließung der Grundstücke Herrn Brunks.
Die beiderseits des
Weges befindlichen Äcker gehören Herrn Brunk und werden nur durch die
Wegeparzelle getrennt.
Das Flurstück 45/14
liegt mitten in einer Wegeparzelle und ist wahrscheinlich in Vergangenheit bei
Vermessungsarbeiten entstanden. Eine korrekte Zuordnung zum Eigentümer der
restlichen Wegeparzelle ist damals unterblieben.
Beschlussvorschlag:
Mit Herrn Hermann
Brunk, Kirchstr. 14, 29472 Damnatz werden zwei Wegeflächen getauscht. Herr
Brunk erhält von der Gemeinde das Flurstück 67, der Flur 1 in der Gemarkung
Damnatz in Größe von 450 m².
Die Gemeinde erhält
von Herrn Brunk das Flurstück 45/14 der Flur 5 der Gemeinde Damnatz in Größe
von 16 m².
Herr Brunk zahlt an
die Gemeinde Damnatz einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 651,-- €, der sich aus
einem verhandelten Wert von 1,50 € je m² errechnet.
Die mit dem Vertrag
verbunden Kosten trägt Herr Brunk.