Sachverhalt:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist in den
Gemeinden grundsätzlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. der
Stadtdirektor oder die Stadtdirektorin Wahlleiter der Gemeinde. Stellvertreter
ist jeweils der Vertreter im Amt.
Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. der Stadtdirektor oder die
Stadtdirektorin darf dieses Amt allerdings gem. § 9 Abs. 3 NKWG nicht ausüben,
wenn sie oder er Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag
ist.
Die
Vertretung (der Rat) kann daher gem. § 9 Abs. 2 NKWG andere im Wahlgebiet
wahlberechtigte Personen oder Bedienstete (der Gemeinde oder der Samtgemeinde)
zum Gemeindewahlleiter und zum Stellvertreter berufen.
Bedienstete
können auch dann berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen.
Dem
Rat wird unabhängig von der Einschlägigkeit des § 9 Abs. 3 NKWG vorgeschlagen,
von seinem Recht nach § 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen und die Leiterin des
Fachdienstes 11, Frau Tamara Bombeck zur Gemeindewahlleiterin und den Leiter
des Fachbereichs 1, Herrn Matthias Rhode zum stellv. Gemeindewahlleiter zu
berufen. Diesem Vorschlag liegen folgende Gründe zugrunde:
Die
Aufgaben der Gemeindewahlleitung sind überaus umfangreich und erfordern
tiefgehende Kenntnisse im Kommunalwahlrecht. Dazu kommt eine hohe zeitliche
Belastung, die einer ehrenamtlich tätigen Person kaum zugemutet werden kann.
So
hat die Wahlleitung als unabhängiges Wahlorgan zahlreiche Aufgaben vor und nach
der Wahl zu erfüllen. Dazu gehören:
ü Bildung
des Wahlausschusses, Vorbereitung und Leitung seiner Sitzungen
ü Erlass
verschiedener Bekanntmachungen
ü Beschaffung
von Stimmzetteln und Vordrucken
ü Entgegennahme
und ggf. Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung eines Wahlscheines
ü Entgegennahme
und Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
ü Vorbereitung
und Ausführung der Beschlüsse des Wahlausschusses über Beschwerden gegen die
Versagung eines Wahlscheines, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und
Wahlvorschlagsverbindungen und über die Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses
ü Benachrichtigung
der gewählten Bewerber
ü Mitwirkung
bei der Wahlprüfung
ü Mitwirkung
an Feststellungen über den Sitzverlust, über die Sitznachfolge und über das
Ausscheiden von Ersatzpersonen.
Das
Amt des Gemeindewahlleiters wird längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl
folgenden Wahlperiode ausgeübt. Nach der erfolgten Berufung zum
Gemeindewahlleiter bzw. zum stellv. Gemeindewahlleiter wird der Bürgermeister
die beiden Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei dieser amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nach § 25 NGO, insbesondere über alle
dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.
Die
Aufgaben der Wahlleitung sollten daher von den oben genannten Bediensteten
wahrgenommen werden. Ferner ergeben sich durch den Vorschlag der Verwaltung
noch weitere organisatorische Vorteile: Es entfällt die Suche nach einem
geeigneten Bürger, der bereit sein müsste, an den erforderlichen Schulungen
teilzunehmen (u.a. berufliche Einschränkungen). Die Einholung notwendiger
Unterschriften der Gemeindewahlleiter wird durch die Berufung einer
Bediensteten zur Gemeindewahlleiterin bzw. Stellvertreterin wesentlich
vereinfacht.
Engagierte
Bürger, die bisher zu Ehrenämtern wie das eines Gemeindewahlleiters bereit
gewesen sind, sollten aus den oben genannten Gründen vorwiegend in den
Wahlausschuss bzw. in einen der Wahlvorstände berufen werden.
Beschlussvorschlag:
Für
die Gemeinde Langendorf wird die Leiterin des Fachdienstes 11, Frau Tamara
Bombeck, zur Gemeindewahlleiterin und der Leiter des Fachbereichs 1, Herr
Matthias Rhode, zum Stellvertreter für die Kommunalwahl am 11.09.2011 und für
die sich daran anschließende Wahlperiode 2011 bis 2016 berufen.