Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
23.08.2010 (eingegangen am 23.08.2010) an den Samtgemeindebürgermeister hat
Ratsherr Peter Selber den Verzicht auf sein Ratsmandat gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1
NGO mit Wirkung zum 16.09.2010 erklärt. Gemäß § 37 Abs. 2 NGO hat der Rat den
Sitzverlust durch Beschluss festzustellen. Vor der Beschlussfassung ist Herrn
Selber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf den freien Sitz
rückt Herr Norbert Schulz, OT Pussade, Pussader Straße 11, 29456 Hitzacker
(Elbe) gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) als nächste dazu bereite Ersatzperson der
Personenwahl des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union
Deutschlands in Niedersachsen –CDU- nach. Herr Werner Gausmann, der noch vor
Herrn Schulz platziert war, hat auf die Übernahme des Sitzes verzichtet. Der
Sitzübergang wurde von der Samtgemeindewahlleiterin bereits festgestellt.
Der Beschluss nach
§ 37 Abs. 2 NGO stellt die Tatsachen fest, auf Grund derer der Sitzverlust nach
den gesetzlich geregelten Fällen des § 37 Abs. 1 NGO eintritt. Er hat damit
lediglich feststellenden und nicht rechtsbegründenden Charakter in der Weise,
dass dadurch die Mitgliedschaft im Rat beendet wird. Dies wird durch die
Samtgemeindewahlleiterin bei der Entscheidung über den Übergang des Sitzes auf
den Nachrücker festgestellt (siehe oben). Deshalb besteht für das betroffene
Ratsmitglied auch kein Mitwirkungsverbot.
Die Ersatzperson
darf mit Feststellungsbeschluss des Rates an der Sitzung teilnehmen, weil ihre
Mitgliedschaft mit dem Feststellungsbeschluss im Rat beginnt.
Als sogenannter
innerorganisatorischer Akt bedarf der Feststellungsbeschluss keiner
Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss.
Beschlussvorschlag:
Es wird
festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ratsherrn Peter Selber im Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue durch Verzicht endet.