Betreff
Verabschiedung von Resolutionen
Vorlage
11/314/2010
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hatte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 20.01.2010 um rechtliche Prüfung der sachlichen und organschaftlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Verabschiedung von Resolutionen gebeten. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 31.05.2010 nunmehr das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt.

 

Konkret muss zur Kenntnis genommen werden, dass auch Resolutionen im Rahmen der Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt einer Ermächtigung und damit einer Rechtsgrundlage bedürfen. Hier kommt neben spezialgesetzlichen Regelungen nur Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht. Kommunen dürfen sich daher auch bei Resolutionen nur mit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft befassen. Willensäußerungen gegenüber Sachverhalten oder Gegenständen, die in ausschließlicher Kompetenz anderer Gebietskörperschaften liegen, sind hingegen unzulässig.

 

Der Hauptverwaltungsbeamte hätte bei in diesem Sinne unzulässigen Resolutionen gem. § 65 NGO bzw. § 59 NLO einen Einspruch bzw. einen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde zu richten.