Betreff
Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoringleistungen) für die Feuerwehren der Samtgemeinde Elbtalaue
Vorlage
40/067/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit der Aufnahme des Absatzes 4 im § 83 durch Gesetz vom 13.05.2009 regelt die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Samtgemeinderat. Die Samtgemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 25a Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

 

(1) Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO entfällt.

(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.

(3) Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

 

Für die Feuerwehren der Samtgemeinde Elbtalaue sind im Jahr 2010 die unten aufgeführten Spenden eingegangen.

Die Spenden übersteigen die Wertgrenze von 100,00 €, sie erfordern somit einen Annahmebeschluss des Samtgemeinderates.

 

Name des Spenders

Name der Wehr

Betrag in EUR

Spendeneingang

Jochen Barthelmäs

Groß Heide

500,00

23.12.2009

Hagebaumarkt

Groß Heide

107,87

05.01.2010

Baugeschäft Wieczorek

JF Splietau

200,00

15.01.2010

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die aufgeführten Spenden für die Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue werden angenommen.

Sie können gleichfalls zweckentsprechend verauslagt werden.