Sachverhalt:
Das
Niedersächsische Gesetz über
gemeindliche Schiedsämter regelt im § 1, dass jede Gemeinde ein oder mehrere
Schiedsämter einrichtet.
Innerhalb einer
Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet
werden.
Für jedes
Schiedsamt ist eine Schiedsperson zu wählen.
Nach der engen
Auslegung des § 11 darf die stellvertretende Schiedsperson erst tätig werden,
wenn die Schiedsperson durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen
gehindert ist,
Ein
Nebeneinander-Arbeiten in einem Schiedsamtsbezirk ist also vom Gesetzgeber
nicht gewollt.
§ 11
(1) Die Schiedsperson erhält einen
Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei mehreren Schiedsämtern in der
Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, dass Schiedspersonen
sich gegenseitig vertreten.
(2) Ist auch die stellvertretende
Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann
der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts die Schiedsperson eines 9
benachbarten Schiedsamtes oder deren
stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten
Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere
Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der
Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des
Satzes 1.
(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson
finden die § § 2 bis 10 entsprechende Anwendung.
VV zu § 1 1
1
Die Schiedsperson, die durch Krankheit,
Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat
unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen.
2I
st auch die stellvertretende Schiedsperson
verhindert oder dauert die Verhinderung der Schiedsperson voraussichtlich
länger als einen Monat, hat die Schiedsperson auch den Direktor (Präsidenten)
des Amtsgerichts - ggf. mit Hinweis auf die Notwendigkeit zu einer Anordnung
nach § 1 1 A bs. 2 - und den Gemeindedirektor unverzüglich zu unterrichten.
3
Übernimmt bei Eintritt des Vertretungsfalls
die stellvertretende Schiedsperson die Amtstätigkeit, so sind ihr die amtlichen
Bücher und das Dienstsiegel des Schiedsamtes zu übergeben. Nach Beendigung der
Vertretung gibt die stellvertretende Schiedsperson die Bücher und das
Dienstsiegel an die Schiedsperson zurück. Die Übergabe ist jeweils zu quittieren.
Da durch die
Einführung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes im Jahr 2010 sämtliche
Steitigkeiten auf Grundlage des Nds. Nachbarschaftsrechts zuerst bei den
Schiedspersonen landen, wird sich die Zahl der zu schlichtenden Streitigkeiten
nicht unwesentlich erhöhen.
Um zu erreichen,
dass beide bisherigen Schiedspersonen nebeneinander die Zahl der Fälle
bewältigen können, sollte die Samtgemeinde Elbtalaue in zwei Schiedsämter
eingeteilt werden.
Es würde dann auch
in zwei Kassenbücher und mit zwei Vorgangsfolgen (Nummerierung der
Schiedsvorgänge) gearbeitet werden können.
Als
Verhindertenvertreter vertreten sich beide bisherigen Schiedspersonen
gegenseitig.
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde
Elbtalaue richtet ein zweites Schiedsamt ein.
Zum Schiedsamt 1
gehören alle Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe)
sowie die Gemeinde Zernien. Zum Schiedsamt 2 gehören alle Mitgliedsgemeinden der
ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) ohne die Gemeinde Zernien.
Ein Schiedsmann für
den Schiedsamtsbezirk 1 ist aufgrund des Ausscheidens von Herr Klaus Westdörp
neu zu bestimmen, Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 2 wird Herr Horst
Taubensee. Beide vertreten sich gegenseitig.