Betreff
Einrichtung von zwei Schiedsamtsbezirken
Vorlage
40/030/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter regelt im § 1, dass jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter einrichtet.

Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet

werden.

Für jedes Schiedsamt ist eine Schiedsperson zu wählen.

Nach der engen Auslegung des § 11 darf die stellvertretende Schiedsperson erst tätig werden, wenn die Schiedsperson durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen gehindert ist,

Ein Nebeneinander-Arbeiten in einem Schiedsamtsbezirk ist also vom Gesetzgeber nicht gewollt.

 

§ 11

(1) Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, dass Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.

(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts die Schiedsperson eines 9

benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.

(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson finden die § § 2 bis 10 entsprechende Anwendung.

 

 

VV zu § 1 1

1

Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen.

2I

st auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert oder dauert die Verhinderung der Schiedsperson voraussichtlich länger als einen Monat, hat die Schiedsperson auch den Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts - ggf. mit Hinweis auf die Notwendigkeit zu einer Anordnung nach § 1 1 A bs. 2 - und den Gemeindedirektor unverzüglich zu unterrichten.

3

Übernimmt bei Eintritt des Vertretungsfalls die stellvertretende Schiedsperson die Amtstätigkeit, so sind ihr die amtlichen Bücher und das Dienstsiegel des Schiedsamtes zu übergeben. Nach Beendigung der Vertretung gibt die stellvertretende Schiedsperson die Bücher und das Dienstsiegel an die Schiedsperson zurück. Die Übergabe ist jeweils zu quittieren.

 

Da durch die Einführung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes im Jahr 2010 sämtliche Steitigkeiten auf Grundlage des Nds. Nachbarschaftsrechts zuerst bei den Schiedspersonen landen, wird sich die Zahl der zu schlichtenden Streitigkeiten nicht unwesentlich erhöhen.

 

Um zu erreichen, dass beide bisherigen Schiedspersonen nebeneinander die Zahl der Fälle bewältigen können, sollte die Samtgemeinde Elbtalaue in zwei Schiedsämter eingeteilt werden.

Es würde dann auch in zwei Kassenbücher und mit zwei Vorgangsfolgen (Nummerierung der Schiedsvorgänge) gearbeitet werden können.

Als Verhindertenvertreter vertreten sich beide bisherigen Schiedspersonen gegenseitig.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Samtgemeinde Elbtalaue richtet ein zweites Schiedsamt ein.

Zum Schiedsamt 1 gehören alle Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) sowie die Gemeinde Zernien. Zum Schiedsamt 2 gehören alle Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) ohne die Gemeinde Zernien.

Ein Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 1 ist aufgrund des Ausscheidens von Herr Klaus Westdörp neu zu bestimmen, Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 2 wird Herr Horst Taubensee. Beide vertreten sich gegenseitig.