Sachverhalt:
Mit Beschluss vom
15.12.2009 hat der Rat der Gemeinde Göhrde den Bürgermeister ermächtigt
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde Göhrde nach § 2 Abs. 1 NGO mit einem Wert bis zu 100,00 € entgegenzunehmen.
Zwischenzeitlich
hat das Innenministerium die Zweite Verordnung zur Änderung der
Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen §
25a GemHKVO erlassen und im Nds. GVBl. 29/2009 am 30.12.2009 veröffentlicht und
diese Wertgrenze per Gesetz festgelegt.
Über die Annahme
von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die diese Wertgrenze
übersteigen ist weiterhin der Rat zuständig.
Am 30.12.2009 hat
Herr Heinz Reuter, 27721 Ritterhude den Betrag von 400,00 € dem Waldmuseum
Göhrde für museale Zwecke gespendet.
Da der Betrag einen
Wert über 100,00 € hat, ist der Annahmebeschluss des Rates der Gemeinde Göhrde
erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung: Für das Museum können 400,00 € vereinnahmt werden, diese Mittel können zweckentsprechend verausgabt werden.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Die Spende von
Herrn Heinz Reuter, Ritterhude über 400,00 € für das Waldmuseum Göhrde wird
angenommen.