Betreff
Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen gem. § 25 a Abs. 2 Gem.HKVO
Vorlage
1/006/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit der Aufnahme des § 83 Abs. 4 in der Niedersächsischen Gemeindeordnung wurde die Annahme und Einwerbung sowie die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ausdrücklich zugelassen. Gleichzeitig wurde das Innenministerium ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen sowie das Verfahren innerhalb der Wertgrenzen zu regeln.

Diese Verordnung wurde im Nds. GVBl. 29 / 2009 am 30.12.2009 veröffentlicht. Mit Wirkung vom 20.05.2009 tritt der eingefügte § 25 a GemHKVO rückwirkend  in Kraft.

Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro übertragen.

Diese von der GemHKVO vorgesehene Übertragungsmöglichkeit sollte der Rat nutzen und ausüben. Zuwendungen die den Wert von 2.000 Euro übersteigen bleiben in der Zuständigkeit des Rates.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen gem. § 83 Abs. 4 NGO mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro wird die Entscheidung auf den Samtgemeindeausschuss übertragen.