Sachverhalt:
Seitens mehrerer
Eltern aus der Gemeinde Karwitz wurde der Antrag gestellt, die künftigen
Schulanfänger des Jahrganges 2010 aus wirtschaftlichen Gründen nicht an der
zuständigen Grundschule Zernien sondern an der Grundschule in Prisser einzuschulen.
Für die Jahrgänge
2008/2009 und 2009/2010 wurde seinerzeit einem Antrag Karwitzer Eltern auf
Beschulung in der GS Prisser insoweit stattgegeben, dass eine –großzügige-
Regelung der Ausnahmen gem. § 63 NSchG im Einvernehmen mit beiden Schulleitern
festgelegt wurde. Dies geschah aufgrund der prognostizierten Schülerzahlen an
der GS Zernien, die zumindest in einem Jahrgang eine Zweizügigkeit erwarten
ließ, was die SG als Schulträgerin vor räumliche und sächliche
Ausstattungsprobleme gestellt hätte. Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass
eine Änderung der Schulbezirke aufgrund der Schülerzahlen nicht in Frage kommt.
Ausnahmen für den
Besuch einer anderen Schulen sind gem. § 63 Abs. 3 NSchG eng gefasst:
- der
Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder
Schüler oder deren Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
- der
Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
Beide Punkte
scheinen nicht erfüllt bzw. bedürfen einer detaillierten Begründung und
Einzelantragstellung.
Inwieweit Ausnahmen
zugelassen werden können, bestimmt letztlich die abgebende Schule bzw. bei
Nichteinigung beider Schulen ggf. die Landesschulbehörde.
Die Entwicklung der
Schülerzahlen in den kommenden Jahren macht deutlich, dass die Zuordnung der
Schulbezirke sinnvoll und ausgewogen ist. Die festgelegten Einzugsbezirke
garantieren zumindest bis einschließlich Schuljahr 2012/2013 eine solide
Einzügigkeit.
Ab Schuljahr
2013/2014 macht sich samtgemeindeweit der Rückgang der Schülerzahlen stark
bemerkbar, sodass die Bildung von Kombi-Klassen an einzelnen Grundschulen nicht
die Ausnahme sein wird.
Eine Veränderung der Einzugsbezirke bzw. der Zustimmung zu einer Beschulung der Kinder aus der Gemeinde Karwitz an der Grundschule Prisser kann daher nicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf Einschulung von Kindern aus der Gemeinde Karwitz im Schuljahr 2010 an der Grundschule Prisser wird nicht zugestimmt.