Betreff
Einschulung an der Grundschule Prisser im Schuljahr 2010, hier: Antrag von Eltern aus der Gemeinde Karwitz
Vorlage
11/522/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Seitens mehrerer Eltern aus der Gemeinde Karwitz wurde der Antrag gestellt, die künftigen Schulanfänger des Jahrganges 2010 aus wirtschaftlichen Gründen nicht an der zuständigen Grundschule Zernien sondern an der Grundschule in Prisser einzuschulen.

 

Für die Jahrgänge 2008/2009 und 2009/2010 wurde seinerzeit einem Antrag Karwitzer Eltern auf Beschulung in der GS Prisser insoweit stattgegeben, dass eine –großzügige- Regelung der Ausnahmen gem. § 63 NSchG im Einvernehmen mit beiden Schulleitern festgelegt wurde. Dies geschah aufgrund der prognostizierten Schülerzahlen an der GS Zernien, die zumindest in einem Jahrgang eine Zweizügigkeit erwarten ließ, was die SG als Schulträgerin vor räumliche und sächliche Ausstattungsprobleme gestellt hätte. Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass eine Änderung der Schulbezirke aufgrund der Schülerzahlen nicht in Frage kommt.

Ausnahmen für den Besuch einer anderen Schulen sind gem. § 63 Abs. 3 NSchG eng gefasst:

  1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

 

Beide Punkte scheinen nicht erfüllt bzw. bedürfen einer detaillierten Begründung und Einzelantragstellung.

Inwieweit Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt letztlich die abgebende Schule bzw. bei Nichteinigung beider Schulen ggf. die Landesschulbehörde.

 

Die Entwicklung der Schülerzahlen in den kommenden Jahren macht deutlich, dass die Zuordnung der Schulbezirke sinnvoll und ausgewogen ist. Die festgelegten Einzugsbezirke garantieren zumindest bis einschließlich Schuljahr 2012/2013 eine solide Einzügigkeit.

Ab Schuljahr 2013/2014 macht sich samtgemeindeweit der Rückgang der Schülerzahlen stark bemerkbar, sodass die Bildung von Kombi-Klassen an einzelnen Grundschulen nicht die Ausnahme sein wird.

 

 Eine Veränderung der Einzugsbezirke bzw. der Zustimmung zu einer Beschulung der Kinder aus der Gemeinde Karwitz an der Grundschule Prisser kann daher nicht zugestimmt werden.


Beschlussvorschlag:

Dem Antrag auf Einschulung von Kindern aus der Gemeinde Karwitz im Schuljahr 2010 an der Grundschule Prisser wird nicht zugestimmt.