Betreff
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Abwälzung der Abwasserabgabe
Vorlage
22/510/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz vom 23.05.2006 gilt das Satzungsrecht der ehemaligen Samtgemeinden bis zum 31.10.2009 fort. Danach ist das Satzungsrecht für die neu gebildete Samtgemeinde zu vereinheitlichen. Da es sich bei der Abwasserabgabe um eine Jahresabgabe handelt, greift das vereinheitlichte Satzungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2010.

 

Für das Einleiten von Abwasser sind nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in Verbindung mit dem Nds. AbwAG auf dem Gebiet der Samtgemeinden diese zuständig und gegenüber dem Land abgabepflichtig. Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit weniger als acht Kubikmeter je Tag sind abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgem. Schlammbeseitigung sichergestellt ist ( § 8 AbwAG). Für das Einleiten aus nicht DIN-gerechten Anlagen ist eine pauschalierte Abwasserabgabe von der Samtgemeinde an das Land abzuführen. Der Abgabesatz beträgt gem. § 9 AbwAG seit dem 01.01.2002 unverändert 35,79 € je Schadeinheit ( 1 Schadeinheit = eine Person ), der für Kleineinleitungen zu halbieren ist. Danach ergibt sich ein Abgabesatz von 17,895 € - gerundet 17,90 €.

Das Land hat die Gemeinden – hier die Samtgemeinde – ermächtigt, die von ihr zu entrichtende Abwasserabgabe auf Grundlage einer Satzung auf die „Kleineinleiter“ nicht DIN-gerechter Anlagen abzuwälzen (§ 6 Nds. AGAbwAG). Für die Bearbeitung eines Veranlagungsfalles erhält die Samtgemeinde eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,56 €/Fall.

 

Wesentliche Änderungen zum bisherigen Satzungsrecht der Samtgemeinde Dannenberg bzw. Samtgemeinde Hitzacker:

Zu § 2 Abs. 2 :

Während in der bisherigen Fassung der Satzung der SG Dannenberg beim Wechsel des Abgabepflichtigen geregelt war, dass die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten übergeht, sieht die neue Fassung einen (zeitnahen) Übergang bereits mit Beginn des folgenden Monats vor. Die Satzung der SG Hitzacker enthielt dazu keine Regelung.

 

Zu § 5

Nach der Satzung der SG Hitzacker wurde die Abgabe nach der Menge des Schmutzwassers berechnet. (Frischwassermaßstab)

Für Sonderfälle galten Hilfsmaßstäbe.

Miterfasst wurden hierbei auch Grundstücke mit Nebenwohnsitz.

Für den jährlich erforderlichen Datentransfer der Frischwasserdaten wurden vom Wasser-(beschaffungs)-verband Dannenberg-Hitzacker der Samtgemeinde Verwaltungskosten in Höhe von ca. 1.000 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten konnten an die Abgabepflichtigen nicht weitergegeben werden.

Die Höhe des Abgabesatzes war – grundsätzlich – jährlich auf Grund der sich verändernden Verbrauchsmengen neu zu kalkulieren. Da die an das Land abzuführende Abwasserabgabe auf Grundlage der am 30.06. des Veranlagungsjahres gemeldeten Personen und einem festen Abgabesatz in Höhe von 17,90 € ermittelt und abgeführt wurde, musste eine Umrechnung zwischen den beiden Maßstäben durchgeführt werden. Hierbei ergaben sich sowohl Überdeckungen als auch Unterdeckungen.

 

Nach der Satzung der SG Dannenberg erfolgte die Veranlagung der Abwasserabgabe auf Grundlage der am 30.06. mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen und dem vom Land festgesetzten  halbierten Abgabesatz pro Schadstoffeinheit in Höhe von 17,88 €. Hierbei erfolgte allerdings eine fehlerhafte Rundung, die in der neuen Fassung auf 17,90 € korrigiert wird. Dieser Abgabemaßstab entspricht dem Maßstab für die Berechnung der an das Land abzuführenden Abwasserabgabe. Er hat sich als praktikabel bewährt.

Da bei diesem Maßstab auf die am 30.06. mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen abgestellt wurde, unterblieb allerdings – anders wie in Hitzacker – eine Veranlagung der als Nebenwohnsitz genutzten Grundstücke. Mit der Neufassung werden nunmehr auch die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner erfasst.

Mit der Halbierung des Abgabesatzes auf 8,95 € für die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Personenkreis durch ihren nur zeitweisen Aufenthalt einen geringeren Schadstoffeintrag produzieren und auch an ihrem Hauptwohnsitz entweder ebenfalls als Kleineinleiter abgabepflichtig sind bzw. im Rahmen der vom Entsorgungsträger kalkulierten Kanalbenutzungsgebühr anteilig die Abwasserabgabe zu entrichten haben.

Mit § 5 Abs. 3 wird erstmals ein Hilfsmaßstab eingeführt, um auch Grundstücke erfassen zu können, auf denen zwar eine nicht DIN-gerechte Kleinkläranlage besteht aber am Stichtag keine Person melderechtlich erfasst ist ( Beispiele: Nutzung des Grundstückes als Nebenwohnsitz ohne Anmeldung des Zweitwohnsitzes: Betrieb einer nicht DIN-gerechten Kleinkläranlage auf einem Campingplatz: sonstige Unterkünfte).

Der Wasserverbrauch von 40 cbm/Jahr als Grundlage für den fiktiven Einwohnergleichwert ergibt sich aus aktuellen Erhebungen des Wasserverbandes Dannenberg-Hitzacker.

 


Beschlussvorschlag:

Die der Niederschrift beigefügte Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Abwälzung der Abwasserabgabe wird beschlossen.

Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) vom 17.04.1997 und der Samtgemeinde Hitzacker vom 02.05.1990 mit den jeweils dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.