Sachverhalt:
Nach dem
Lüchow-Dannenberg-Gesetz vom 23.05.2006 gilt das Satzungsrecht der ehemaligen
Samtgemeinden bis zum 31.10.2009 fort. Danach ist das Satzungsrecht für die neu
gebildete Samtgemeinde zu vereinheitlichen. Da es sich bei der Abwasserabgabe
um eine Jahresabgabe handelt, greift das vereinheitlichte Satzungsrecht mit
Wirkung zum 01.01.2010.
Für das Einleiten
von Abwasser sind nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in Verbindung mit dem
Nds. AbwAG auf dem Gebiet der Samtgemeinden diese zuständig und gegenüber dem
Land abgabepflichtig. Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit weniger als acht
Kubikmeter je Tag sind abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die
ordnungsgem. Schlammbeseitigung sichergestellt ist ( § 8 AbwAG). Für das
Einleiten aus nicht DIN-gerechten Anlagen ist eine pauschalierte Abwasserabgabe
von der Samtgemeinde an das Land abzuführen. Der Abgabesatz beträgt gem. § 9
AbwAG seit dem 01.01.2002 unverändert 35,79 € je Schadeinheit ( 1 Schadeinheit
= eine Person ), der für Kleineinleitungen zu halbieren ist. Danach ergibt sich
ein Abgabesatz von 17,895 € - gerundet 17,90
€.
Das Land hat die
Gemeinden – hier die Samtgemeinde – ermächtigt, die von ihr zu entrichtende
Abwasserabgabe auf Grundlage einer Satzung auf die „Kleineinleiter“ nicht
DIN-gerechter Anlagen abzuwälzen (§ 6 Nds. AGAbwAG). Für die Bearbeitung eines
Veranlagungsfalles erhält die Samtgemeinde eine Verwaltungskostenpauschale in
Höhe von 2,56 €/Fall.
Wesentliche Änderungen zum bisherigen
Satzungsrecht der Samtgemeinde Dannenberg bzw. Samtgemeinde Hitzacker:
Zu § 2 Abs. 2 :
Während in der
bisherigen Fassung der Satzung der SG Dannenberg beim Wechsel des
Abgabepflichtigen geregelt war, dass die Abgabepflicht mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Kalendervierteljahres
auf den neuen Verpflichteten übergeht, sieht die neue Fassung einen (zeitnahen) Übergang bereits mit Beginn des folgenden Monats vor. Die Satzung der SG Hitzacker enthielt dazu
keine Regelung.
Zu § 5
Nach der Satzung
der SG Hitzacker wurde die Abgabe
nach der Menge des Schmutzwassers berechnet. (Frischwassermaßstab)
Für Sonderfälle
galten Hilfsmaßstäbe.
Miterfasst wurden
hierbei auch Grundstücke mit Nebenwohnsitz.
Für den jährlich
erforderlichen Datentransfer der Frischwasserdaten wurden vom
Wasser-(beschaffungs)-verband Dannenberg-Hitzacker der Samtgemeinde
Verwaltungskosten in Höhe von ca. 1.000 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten
konnten an die Abgabepflichtigen nicht weitergegeben werden.
Die Höhe des
Abgabesatzes war – grundsätzlich – jährlich auf Grund der sich verändernden
Verbrauchsmengen neu zu kalkulieren. Da die an das Land abzuführende
Abwasserabgabe auf Grundlage der am 30.06. des Veranlagungsjahres gemeldeten
Personen und einem festen Abgabesatz in Höhe von 17,90 € ermittelt und
abgeführt wurde, musste eine Umrechnung zwischen den beiden Maßstäben
durchgeführt werden. Hierbei ergaben sich sowohl Überdeckungen als auch
Unterdeckungen.
Nach der Satzung
der SG Dannenberg erfolgte die
Veranlagung der Abwasserabgabe auf Grundlage der am 30.06. mit Hauptwohnsitz
gemeldeten Personen und dem vom Land festgesetzten halbierten Abgabesatz pro Schadstoffeinheit
in Höhe von 17,88 €. Hierbei erfolgte allerdings eine fehlerhafte Rundung, die
in der neuen Fassung auf 17,90 € korrigiert wird. Dieser Abgabemaßstab
entspricht dem Maßstab für die Berechnung der an das Land abzuführenden
Abwasserabgabe. Er hat sich als praktikabel bewährt.
Da bei diesem
Maßstab auf die am 30.06. mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen abgestellt
wurde, unterblieb allerdings – anders wie in Hitzacker – eine Veranlagung der
als Nebenwohnsitz genutzten Grundstücke. Mit der Neufassung werden nunmehr auch
die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner erfasst.
Mit der Halbierung
des Abgabesatzes auf 8,95 € für die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Personenkreis durch ihren nur
zeitweisen Aufenthalt einen geringeren Schadstoffeintrag produzieren und auch
an ihrem Hauptwohnsitz entweder ebenfalls als Kleineinleiter abgabepflichtig
sind bzw. im Rahmen der vom Entsorgungsträger kalkulierten
Kanalbenutzungsgebühr anteilig die Abwasserabgabe zu entrichten haben.
Mit § 5 Abs. 3 wird erstmals ein Hilfsmaßstab
eingeführt, um auch Grundstücke erfassen zu können, auf denen zwar eine nicht
DIN-gerechte Kleinkläranlage besteht aber am Stichtag keine Person
melderechtlich erfasst ist ( Beispiele: Nutzung des Grundstückes als
Nebenwohnsitz ohne Anmeldung des Zweitwohnsitzes: Betrieb einer nicht
DIN-gerechten Kleinkläranlage auf einem Campingplatz: sonstige Unterkünfte).
Der Wasserverbrauch
von 40 cbm/Jahr als Grundlage für den fiktiven Einwohnergleichwert ergibt sich
aus aktuellen Erhebungen des Wasserverbandes Dannenberg-Hitzacker.
Beschlussvorschlag:
Die der
Niederschrift beigefügte Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Abwälzung
der Abwasserabgabe wird beschlossen.
Die Satzung tritt
am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten
die Satzungen über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Samtgemeinde Dannenberg
(Elbe) vom 17.04.1997 und der Samtgemeinde Hitzacker vom 02.05.1990 mit den
jeweils dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.