Sachverhalt:
Die Stadt
Dannenberg (Elbe) beabsichtigt das Gebäude des Ostbahnhofes sowie einen
Teilbereich des Bahnhofsvorplatzes zu erwerben, um an dem Gebäude bauliche
Maßnahmen durchzuführen. Diese Maßnahmen bedürfen einer Baugenehmigung durch
die Baugenehmigungsbehörde. Diese kann nur erteilt werden, wenn das
Baugrundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzt. Das Grundstück des
Bahnhofsgebäudes ist ein eigenständiges Flurstück, umgeben vom Flurstück 151/
064, welches sich ebenfalls in Eigentum der Bundesbahn befindet. Da sich beide
Flurstücke im Eigentum der Bundesbahn
befinden, ist die öffentliche Zugänglichkeit gegeben.
Erwirbt die Stadt
Dannenberg (Elbe) das Grundstück des Bahnhofsgebäude, ist ein Teilbereich des
Vorplatzes öffentlich zu widmen, um eine öffentliche Erschließung des
Grundstückes sicherzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der im beigefügten
Lageplan gekennzeichnete Bereich (Teilfläche des Flurstückes 151/064, der Flur
19 der Gemarkung Dannenberg) des Bahnhofsgebäudevorplatzes wird, unter dem
Vorbehalt des Erwerbs durch die Stadt Dannenberg (Elbe) , gem. § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr.1 des Niedersächsischen
Straßengesetzes als Gemeindestraße öffentlich gewidmet