Betreff
Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)
Vorlage
11/424/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Am 20.05.2009 ist das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13.05.2009 (GVBl. S. 191) in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind Regelungen zur Erleichterung und Begleitung von Fusionen auf der Gemeindeebene, zur kommunalen Zusammenarbeit und über das sog. Sponsoring. Die jeweiligen Änderungen werden im Folgenden kurz vorgestellt.

 

1. Erleichterung und Begleitung von Fusionen

Das Innenministerium kann Samtgemeinden nunmehr durch Verordnung zusammenschließen (§ 74a NGO). Bisher konnte eine Samtgemeinde nur von den künftigen Mitgliedsgemeinden durch Vereinbarung der Samtgemeindehauptsatzung gebildet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch fort (§ 74 NGO).

 

Voraussetzung der neuen Regelung ist, dass sich die Samtgemeinden durch Beschlüsse ihrer Räte mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf eine Hauptsatzung verständigt, alle Mitgliedsgemeinden ihr innerhalb eines halben Jahres durch Beschlüsse mit absoluter Mehrheit zugestimmt haben und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Liegt bei einer der beteiligten Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vor und rechtfertigen Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss, dann kann er auch ohne Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden erfolgen, jedoch bedarf die Verordnung in diesem Fall der Zustimmung des Landtags.

 

Da die Samtgemeinden mit ihren Mitgliedsgemeinden in der bestehenden Konstellation Ergebnisse der Gemeindereform nach deren weiterhin gültigem Leitbild sind, wird man annehmen können, dass jede Mitgliedsgemeinde den Schutz ihres Vertrauens in den Bestand ihrer Samtgemeinde gelten machen kann und dieser nur unter den von der Rechtsprechung und auch vom Staatsgerichthof entwickelten Voraussetzungen versagt.

 

Der Haushaltsnotstand einer Samtgemeinde und womöglich noch derjenigen, der die Mitgliedsgemeinde nicht angehört, kann danach allein nicht ausreichen, ihren Widerspruch gegen die Bildung einer neuen Samtgemeinde zu überwinden, wie auch der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, der darüber hinaus das Vorliegen rechtfertigender Gründe des öffentlichen Wohl verlangt.

 

Durch die Änderung des § 77 NGO, der bisher nur das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde betraf, wird nunmehr auch das Verfahren zur Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde geregelt.

 

Danach ist auch für die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde Voraussetzung, dass die Hauptsatzung im Einverständnis mit ihr geändert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

 

Einer Samtgemeinde können mehr als zehn Mitgliedsgemeinden angehören; eines Zusammenschlusses von Mitgliedsgemeinden vor der Vereinigung ihrer Samtgemeinden bedarf es also nicht, jedoch ist dieser nicht ausgeschlossen.

 

Der Zusammenschluss einzelner Mitgliedsgemeinden innerhalb einer bestehenden oder neuen Samtgemeinde wie auch der Zusammenschluss aller Mitgliedsgemeinden zu einer neuen Gemeinde bedarf allerdings nach Art. 59 NV als Gebietsänderung weiterhin eines Gesetzes.

 

Zu den fusionsbegleitenden Regelungen gehören die über die aus Anlass von Gemeindezusammenschlüssen oder –neubildungen mögliche Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder (§ 32 Abs. 3 NGO), die auch für Samtgemeinden gelten (§§ 74 Abs. 1 Satz 5, 74a Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 NGO). Weiter gehört dazu die Änderung des § 54 NGO. Nach dessen Absatz 3 Satz 2 erstreckte sich bisher die Wahlperiode eines Rates auch auf die folgende allgemeine Wahlperiode, wenn er - auch infolge einer Umbildung der Gemeinde oder Samtgemeinde (§ 43 Abs. 3 NKWG) - innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der laufenden Wahlperiode gewählt worden ist. Dieser Zeitraum ist im Interesse kontinuierlicher Ratsarbeit auf 24 Monate verlängert worden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch auf den neuen § 61 Abs. 2a NGO hinzuweisen. Diese Vorschrift erlaubt es fusionswilligen Gemeinden nach Ausscheiden des bisherigen Bürgermeisters, abweichend von der sonst bestehenden Verpflichtung zu einer Neuwahl innerhalb von sechs Monaten (§ 61 Abs. 2 NGO) für bis zu zwei Jahre auf die Wahl eines neuen Bürgermeisters zu verzichten.

 

Auf Antrag der Gemeinde kann das Innenministerium den Zeitraum einmalig um längstens ein Jahr verlängern. Der Verzicht auf die Wahl des Bürgermeisters soll der Gefahr vorbeugen, dass für einen infolge der Fusion amtlos gewordenen Bürgermeister Versorgungsbezüge zu zahlen sind, die bis zum regulären Ende der Amtszeit die Gemeinde tragen muss. Durch die Einfügung des neuen § 17 NBesG werden durch Körperschaftsumbildung amtlos gewordene Bürgermeister und andere Zeitbeamte versorgungsrechtlich den abgewählten oder abberufenen insoweit gleichgestellt, als die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit, längstens aber für fünf Jahre, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mitzählt.

 

2. Kommunale Zusammenarbeit

Eine neue Regelung im NKomZG ermöglicht nunmehr, dass außer der Delegation von Aufgaben, d.h. ihre Übertragung mit Wechsel des Aufgabenträgers, die nach bisherigem Recht die alleinige Grundlage kommunaler Zusammenarbeit darstellt, ihre gemeinsame Durchführung im Wege des Mandats, also ohne Übergang der Aufgabe auf einen anderen Träger, möglich ist (§ 2 Abs. 1 NKomZG).

 

Die Vorschrift weist für den Fall der gemeinsamen Durchführung von Aufgaben ausdrücklich auf die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften hin, d.h. auf die regelmäßig erforderliche Ausschreibung der betreffenden Maßnahme. Nur wenn der Auftragnehmer die sog. In-house-Kriterien erfüllt, also an ihm kein privater Dritter beteiligt ist und er keine wesentliche geschäftliche Tätigkeit für Dritte wahrnimmt, kommt das Vergaberecht nicht zum Zuge. Es ist vorstellbar, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anwendung des Vergaberechts kommunale Zusammenarbeit nur zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben eine eingeschränkte praktische Bedeutung entfaltet.

 

3. Sponsoring

Die neue Vorschrift des § 83 Abs. 4 NGO betrifft Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen. Für die nähere Bestimmung dessen, was von diesen Begriffen erfasst wird, kann die Korruptionsrichtlinie des Landes herangezogen werden, die dazu Erläuterungen enthält. Diese Richtlinie sieht für den Bereich des Landes eine Veröffentlichung der Zuwendungen im Internet vor. Die Kommunen sind lediglich verpflichtet, in einem Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde die Zuwendungen, die Geber und die Zuwendungszwecke mitzuteilen. Das schließt es natürlich nicht aus, diese Angaben auch zu veröffentlichen, soweit nicht ein Geber der Nennung seines Namens widerspricht. Für die Beratung und Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist die allgemeine Vorschrift des § 45 NGO anzuwenden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn sonst das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner Schaden nehmen könnten.

 

4. Weitere Änderungen

Nur der Vollständigkeit halber sei auf die folgenden weiteren neuen Vorschriften dieser Novelle hingewiesen:

Nach § 22b Abs. 3 NGO hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob der Gegenstand des Bürgerbegehrens zulässig ist (Abs. 2), ob die Fragestellung ausreichend bestimmt ist und ob seine Begründung und der Kostendeckungsvorschlag den zu stellenden Anforderungen genügen, wenn das mit der Anzeige des Bürgerbegehrens beantragt wird. Den Initiatoren soll auf diese Weise der Aufwand des Sammelns von Unterschriften für den Fall erspart werden, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

 

Eine weitere Änderung enthält § 61 Abs. 8 NGO. Danach beauftragt, wenn nicht die allgemeine Vertretung einem Wahlbeamten obliegt, der Rat einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung. Es wird also nicht mehr bestimmt, ob und wann ein Beamter beauftragt werden muss, vielmehr regelt das der Rat nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 60 NV), nach denen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen ist, und es bedarf im Einzelfall einer Rechtfertigung, wenn er von der Regel abweichen will. Nach der Überschrift des § 80 NGO sind Beschäftigte die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Nachdem die Regelung über die Stellungnahme des Samtgemeindeausschusses zu den Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden (§ 72 Abs. 7 NGO) bisweilen als Muss- Vorschrift missverstanden worden ist, ist sie wieder gestrichen worden. Die Änderung des Rechts der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe, kommunalen Anstalten und Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung ist, ist so erfolgt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt den folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: