Betreff
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Durchführung von Desinfektionen (Desinfektionsgebührensatzung)
Vorlage
40/386/2009
Aktenzeichen
40-32.69
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

§ 10 (5) des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der Samtgemeinden  Rechtsvorschriften längstens bis zum 31.Oktober 2009 fortgelten, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

Die Satzung über Desinfektionsgebühren entspricht den vorher geltenden Satzungen der Alt-Samtgemeinden. Der Gebührensatz wurde in Anlehnung an die kalkulierten Kosten einer Arbeitsstunde beim Eigenbetrieb Kommunale Dienste (= 33,--EUR/Std.) festgelegt.

 

 


Beschlussvorschlag:

S a t z u n g

 

der Samtgemeinde Elbtalaue

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Durchführung von Desinfektionen

(Desinfektionsgebührensatzung)

 

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) - in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue am __________________ folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften hat die Samtgemeinde für das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden einen Desinfektor bestellt.

Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Durchführung von Desinfektionen und für die Abgabe von Desinfektionsmitteln.

 

§ 2

Benutzungsgebühren

 

(1)   Als Benutzungsgebühren werden erhoben

 

       a)  für jede angefangene 1/4 Arbeitsstunde des

            Desinfektors einschl. An- und Rückfahrt                               8,25 €

 

       b)  Ersatz der Selbstkosten für verwendete oder

            auf Antrag abgegebene Desinfektionsmittel

 

       c)  die Aufwendungen für entstandene Fahrtkosten nach

            den reisekostenrechtlichen Bestimmungen

            (BRKG § 5 Abs. 1).

 

(2)   Kann eine angeordnete oder beantragte Desinfektion wegen eines vom Wohnungsinhaber oder Sachbesitzer zu vertretenden Umstandes zu dem vorher mitgeteilten oder vereinbarten Zeitpunkt nicht ausgeführt werden, ist der Aufwand entsprechend dem Abs. 1, Buchstabe a) und c) zu entgelten.

 

§ 3

Gebührenpflichtige

 

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Desinfektion angeordnet und durchgeführt wurde. Wird eine Desinfektion von mehreren Personen beantragt oder im Interesse mehrerer Personen angeordnet und vorgenommen, so haftet jede als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Dienstleistung bzw. mit der Übergabe der Desinfektionsmittel; im Falle des § 2 Abs. 2 mit der Anfahrt des Desinfektors.

 

§ 5

Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)     Die Gebühren werden von dem Desinfektor im Auftrage der Samtgemeinde durch einen Gebührenbescheid geltend gemacht.

 

(2)     Die Gebühren werden sofort fällig und sind an den Desinfektor gegen Quittung zu entrichten.

 

(3)     Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

 

Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Samtgemeinde auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen gewähren.

 

§ 7

Sicherheitsleistung

 

Die Dienstleistungen des Desinfektors können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch gesetzlich vorgesehene Maßnahmen behindert oder Belange einzelner Personen oder der Allgemeinheit beeinträchtigt werden.

 

§ 8

Auskunftspflicht

 

Alle an einer Desinfektion Beteiligten (Antragsteller, Betroffene usw.) haben der Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren notwendig ist.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.

 

§ 10

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten im Bereich der ehemaligen Samtgemeinden Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe) alle bisherigen Satzungen (Gebührenordnungen) über Desinfektionsgebühren außer Kraft.