Sachverhalt:
§ 10
(5) des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der
Samtgemeinden Rechtsvorschriften
längstens bis zum 31.Oktober 2009 fortgelten, soweit sie nicht vorher
aufgehoben werden.
Die
Satzung über Desinfektionsgebühren entspricht den vorher geltenden Satzungen
der Alt-Samtgemeinden. Der Gebührensatz wurde in Anlehnung an die kalkulierten
Kosten einer Arbeitsstunde beim Eigenbetrieb Kommunale Dienste (=
33,--EUR/Std.) festgelegt.
Beschlussvorschlag:
der Samtgemeinde Elbtalaue
über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Durchführung von Desinfektionen
(Desinfektionsgebührensatzung)
Aufgrund
der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der §§ 2 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007
(Nds. GVBl. S. 41) - in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue am __________________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften hat die Samtgemeinde für das Gebiet ihrer
Mitgliedsgemeinden einen Desinfektor bestellt.
Die Samtgemeinde
erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Durchführung von
Desinfektionen und für die Abgabe von Desinfektionsmitteln.
§ 2
Benutzungsgebühren
(1) Als Benutzungsgebühren werden
erhoben
a) für jede angefangene 1/4 Arbeitsstunde des
Desinfektors
einschl. An- und Rückfahrt 8,25
€
b) Ersatz der Selbstkosten für verwendete oder
auf Antrag abgegebene
Desinfektionsmittel
c) die Aufwendungen für entstandene Fahrtkosten nach
den
reisekostenrechtlichen Bestimmungen
(BRKG § 5 Abs. 1).
(2) Kann eine angeordnete oder beantragte Desinfektion wegen eines vom
Wohnungsinhaber oder Sachbesitzer zu vertretenden Umstandes zu dem vorher
mitgeteilten oder vereinbarten Zeitpunkt nicht ausgeführt werden, ist der
Aufwand entsprechend dem Abs. 1, Buchstabe a) und c) zu entgelten.
§ 3
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der
Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse
die Desinfektion angeordnet und durchgeführt wurde. Wird eine Desinfektion von
mehreren Personen beantragt oder im Interesse mehrerer Personen angeordnet und
vorgenommen, so haftet jede als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht
entsteht mit der Beendigung der Dienstleistung bzw. mit der Übergabe der
Desinfektionsmittel; im Falle des § 2 Abs. 2 mit der Anfahrt des Desinfektors.
§ 5
Veranlagung und Fälligkeit der
Gebühren
(1) Die Gebühren werden von dem Desinfektor im
Auftrage der Samtgemeinde durch einen Gebührenbescheid geltend gemacht.
(2) Die Gebühren werden sofort fällig und sind
an den Desinfektor gegen Quittung zu entrichten.
(3) Rückständige Gebühren können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Stellt die Erhebung
der Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Samtgemeinde auf
Antrag Billigkeitsmaßnahmen gewähren.
§ 7
Sicherheitsleistung
Die
Dienstleistungen des Desinfektors können von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn dadurch gesetzlich vorgesehene Maßnahmen behindert oder
Belange einzelner Personen oder der Allgemeinheit beeinträchtigt werden.
§ 8
Auskunftspflicht
Alle an einer
Desinfektion Beteiligten (Antragsteller, Betroffene usw.) haben der
Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung
der Gebühren notwendig ist.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen
gegen § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des
NKAG.
§ 10
In-Kraft-Treten /
Außer-Kraft-Treten
Diese
Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten
im Bereich der ehemaligen Samtgemeinden Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe)
alle bisherigen Satzungen (Gebührenordnungen) über Desinfektionsgebühren außer
Kraft.