Betreff
Satzung über Benutzungs- und Ordnungsvorschriften sowie über Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte (Notunterkünfte) der Samtgemeinde Elbtalaue
Vorlage
40/385/2009
Aktenzeichen
40-50.75.05
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

§ 10 (5) des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der Samtgemeinden  Rechtsvorschriften längstens bis zum 31.Oktober 2009 fortgelten, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

Die Satzung über Obdachlosenunterkünfte entspricht den vorher geltenden Satzungen der Alt-Samtgemeinden.

 

Beschlussvorschlag:

S a t z u n g

 

über Benutzungs- und Ordnungsvorschriften sowie über Benutzungsgebühren für

die Obdachlosenunterkünfte (Notunterkünfte) der Samtgemeinde Elbtalaue

(Satzung über Obdachlosenunterkünfte)

 

 

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) - in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue am __________________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

Abschnitt I

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Samtgemeinde unterhält Notunterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen. Sofern diese Unterkünfte nicht ausreichen, stellt die Samtgemeinde in eigenen oder gemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen weitere Räume als Notunterkünfte zur Verfügung. Zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können aufgrund des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Obdachlose vorübergehend auch in Räume und Wohnungen anderer Personen, die für die Obdachlosigkeit nicht verantwortlich sind, eingewiesen werden.

 

(2)   Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Unterkünfte, die von der Samtgemeinde für diesen Zweck gemietet oder durch Einweisung zur Verfügung gestellt worden sind.

 

(3)   Obdachlose können keine Unterkunft beanspruchen, die als Dauerwohnung angemessen wäre. Die Notunterkunft gewährleistet ein Unterkommen einfachster Art, das Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet, sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse und dem zum täglichen Leben unentbehrlichen Hausrat lässt. Auf die Unterbringung etwaiger anderer Möbel besteht kein Anspruch.

 

(4)   Die Pflichten des Obdachlosen, sich selbst um eine angemessene Wohnung zu kümmern, wird durch die Einweisung in eine Notunterkunft nicht berührt.

Die Samtgemeinde hat den Obdachlosen in dem Bemühen zu unterstützen, möglichst bald wieder zu geordneten Wohnverhältnissen zu kommen.

 

Abschnitt II

 

Verfahrensvorschriften

 

§ 2

Obdachlose Personen

 

(1)   Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

 

a)     wer ohne Unterkunft ist;

 

b)    wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht;

 

c)     dessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist

 

und wer dabei nach seinen Einkommens-, Vermögens-, Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich und seinen engsten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt (Ehegatte, Kinder), aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

 

(2)   Obdachlos ist auch, wer ohne eine Wohnung zu haben, in eine Notunterkunft der Samtgemeinde oder aufgrund des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in eine normale Wohnung eingewiesen worden ist.

 

(3)   Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer nicht sesshaft ist und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt (u. a. Landfahrer, Land- und Stadtstreicher, Durchreisende).

 

§ 3

Zuweisung von Unterkünften

 

(1)   Das Benutzungsverhältnis wird mit der Zuweisung einer Unterkunft als Obdach begründet. Die Zuweisungsverfügung bestimmt und begrenzt das Benutzungsrecht.

 

(2)   Die Zuweisung wird in der Regel befristet. Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit durch Verwaltungsakt beendet, geändert oder eingeschränkt werden, insbesondere auch zum Zwecke einer anderweitigen Unterbringung in einem Obdach der Samtgemeinde.

 

(3)   Die Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft darf nur vorgenommen werden, wenn sie aus sachlichen Gründen geboten ist. Begründet ist eine Umsetzung z. B., wenn die Benutzungsgebühren nicht bezahlt wurden, wenn Räume für größere Familien beansprucht werden, bei Unruhe und Unfrieden, bei strafbaren Handlungen.

 

(4)   Bei der Zuweisung ist auf die bis dahin bestehende Haushaltsgemeinschaft Rücksicht zu nehmen, doch besteht in der Regel kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern.

 

§ 4

Beendigung des Benutzungsverhältnisses

 

(1)   Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Auszug oder dem Tode des Benutzers. Es kann außerdem durch Verwaltungsakt beendet werden, wenn die Voraussetzungen der Obdachlosigkeit nicht mehr gegeben sind (z.B. Änderung der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, Nachweis einer Wohnung).

 

(2)   Nach Beendigung des Benutzungsrechts ist der Benutzer - im Falle des Todes der Erbe - zur sofortigen Räumung der Unterkunft verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Räumung durch Verwaltungsakt zu verfügen.

 

(3)   Bei Einweisung in eine im Eigentum eines privaten Vermieters stehende Wohnung gilt die Obdachlosigkeit als beendet, wenn der Vermieter und die eingewiesene Partei einen Mietvertrag schließen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn über die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses hinaus Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung und (oder) der Dauer der Benutzung getroffen werden.

 

Abschnitt III

 

Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Anerkennung der Satzung

 

Mit der Annahme einer Notunterkunft unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Satzung und der Anstaltsgewalt der Samtgemeinde.

 

§ 6

Benutzung der Unterkünfte

 

(1)   Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer belästigt oder in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Er ist zur pfleglichen Behandlung der Unterkunft und zu deren Reinigung verpflichtet. Gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen sind von allen beteiligten Benutzern zu reinigen.

 

(2)   Jeder Benutzer hat die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Dazu gehören insbesondere: Anstrich der inneren Fensterflächen, der Türen, der Fußböden, der Wände und Decken. Ihm obliegt die Reinigung der Öfen und Herde. Außerdem trägt er die Kosten für kleine Instandhaltungen wie z. B. das Beheben kleinerer Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, an den Fenster- und Türverschlüssen, Ersatz von Glasscheiben.

 

(3)   Bauliche Veränderungen und zusätzliche Installationen von Gas- und Elektrogeräten sowie Ölöfen sind nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.

 

(4)   Der Benutzer darf die Unterkunft nur zu dem zugewiesenen Zweck benutzen. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Genehmigung durch die Samtgemeinde.

 

(5)   Eine Unterkunft darf nur von den eingewiesenen Personen benutzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist nicht befugt, ohne Einweisungsverfügung weitere Personen aufzunehmen.

 

(6)   Soweit notwendig, erlässt die Samtgemeinde weitere Anordnungen durch Einzelverfügungen oder Unterkunftsordnungen für die Benutzung der jeweiligen Unterkünfte.

 

(7)   Befindet sich die Unterkunft in Räumen, die von der Samtgemeinde in eigenen oder fremden Miet- und Wohngrundstücken zur Verfügung gestellt wurden, ist vom Benutzer die jeweilige Hausordnung für diese Grundstücke zu beachten.

 

§ 7

Anstaltsgewalt, Hausrecht, Unterkunftsverwaltung

 

(1)   Die Anstaltsgewalt, das Hausrecht und die Unterkunftsverwaltung der Samtgemeinde obliegen dem Samtgemeindebürgermeister und in seinem Auftrage dem nach dem Organisationsplan der Samtgemeinde für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Fachdienst.

 

(2)   Bei groben Verstößen gegen die erlassenen Benutzungs- und Ordnungsvorschriften kann die Unterkunftsverwaltung Unterkunftsbenutzer ausweisen und gegen übrige Personen Betretungsverbote erlassen.

 

§ 8

Zwangsgeld und Ersatzvornahme

 

Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann ein Zwangsgeld nach § 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung festgesetzt und die Ersatzvornahme (§ 66 Nds. SOG) auf Kosten säumiger Pflichtiger angeordnet werden.

 

 

Abschnitt IV

 

Benutzungsgebühren

 

§ 9

Grundsatz

 

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie werden entweder

 

a)     als Nutzungsentschädigung und Umlage

oder

b)    als Erstattungsbetrag

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 10

Gebührenmaßstab und -satz

 

(1)   Die Nutzungsentschädigung ist nach der Größe der zugewiesenen Unterkunft und den für den sozialen Wohnungsbau zulässigen Bestimmungen der Kostenmiete zu ermitteln.

Sind diese Vorschriften nicht anwendbar, sind die Mietsätze für Landesmietwohnungen und im Zweifelsfall die Sätze der ortsüblichen Miete für vergleichbare Räume für die Berechnung maßgebend. Hat die Samtgemeinde Räumlichkeiten als Obdachlosenunterkunft angemietet, ist die Nutzungsentschädigung in Höhe der von der Samtgemeinde zu zahlenden Miete festzusetzen.

 

(2)   Die Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft „Am Dömitzer Damm“ in Dannenberg (Elbe) beträgt 5,45 EUR/qm.

 

(3)   Die Nebenabgaben, wie Gebühren für Wasser, Abwasser, Müll, Straßenreinigung u. dgl. werden nach der Größe der zugewiesenen Unterkunft als Umlage erhoben, soweit sie nicht schon in der Nutzungsentschädigung enthalten sind. Handelt es sich bei den Nebenabgaben jedoch um Abgaben mit einem besonderen Berechnungsmaßstab, der sich auch auf die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte bezieht, ist dieser Maßstab anzuwenden.

 

(4)   Nach § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat eine Person, in deren Räumlichkeiten ein Obdachloser nach § 8 dieses Gesetzes eingewiesen wurde, gegen die Samtgemeinde Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens (Mietausfall u. dgl.). Gemäß § 85 des angeführten Gesetzes kann die Samtgemeinde von dem Benutzer Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

Die Benutzungsgebühr ist in diesen Fällen in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen festzusetzen.

 

§ 11

Gebührenpflichtige

 

Gebührenpflichtig ist derjenige, dem die Unterkunft zugewiesen worden ist. Mitglieder einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften als Gesamtschuldner.

 

§ 12

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung und endet mit der Räumung der Unterkunft.

 

(2)   Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

 

§ 13

Erhebungszeitraum

 

(1)   Erhebungszeitraum für die laufenden Benutzungsgebühren ist der Kalendermonat.

 

(2)   Bei Zuweisung oder Räumung der Unterkunft innerhalb des Monats ist der Teil des Monats Erhebungszeitraum, in dem die Unterkunft benutzt wurde.

 

(3)   Auf die laufenden Nebenabgaben sind angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Sie sind jährlich abzurechnen.

 

§ 14

Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)   Die Benutzungsgebühren werden mit der Zuweisungsverfügung oder durch besondere Bescheide festgesetzt und sind am letzten Tage des Erhebungszeitraumes fällig.

 

(2)   Bei Zahlungsverzug können die Gebühren auch wöchentlich oder täglich erhoben werden.

 

(3)   Einmalige Nebenabgaben und einmalige Erstattungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforderung zu zahlen.

 

(4)   Nachzahlungen bei Jahresabrechnungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang der Abrechnung zu zahlen, Überzahlungen innerhalb einer Woche zu erstatten.

 

§ 15

Auskunfts- und Anzeigepflicht

 

Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen und Tatsachen anzuzeigen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist.

 

 

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen § 15 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.

 

§ 17

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) und Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) alle bisherigen Satzungen über die Obdachlosenunterbringung außer Kraft.