Sachverhalt:
Die Regelungen des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes über die Bildung der Samtgemeinde Elbtalaue, dass bis auf den § 4 (übertragener Wirkungskreis) nicht vor dem Staatsgerichtshof angefochten wurde, machen die Anpassung der Hauptsatzung erforderlich.
Weiterhin hat die Samtgemeinde Elbtalaue mit Beschluss vom 25.03.2009 ein Wappen und eine Flagge angenommen.
Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, wird die Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wie unten aufgeführt neu gefasst.
Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend, wurden in die Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Hauptsatzung wird gem. § 7 Absatz 2 und § 73 Abs. 3 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen.
Im Folgenden werden nunmehr die einzelnen Paragraphen der Satzung genannt (kursiv gedruckt) und ihre Bedeutung erläutert:
H a u p t s a t z u n g
der Samtgemeinde Elbtalaue
Aufgrund der §§ 6,
7 und 73 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl.
S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Samtgemeinde
Elbtalaue in seiner Sitzung am ___________ folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden
(1) Die
Samtgemeinde führt den Namen Elbtalaue.
(2) Sie
hat ihren Sitz in Dannenberg (Elbe) und eine Außenstelle in Hitzacker (Elbe).
(3) Der
Samtgemeinde Elbtalaue gehören folgende Mitgliedsgemeinden an:
Gemeinde
Damnatz
Stadt
Dannenberg (Elbe)
Gemeinde
Göhrde
Gemeinde
Gusborn
Stadt
Hitzacker (Elbe)
Gemeinde
Jameln
Gemeinde
Karwitz
Gemeinde
Langendorf
Gemeinde
Neu Darchau
Gemeinde
Zernien
Zu § 1
Die Absätze 1 bis 3
bestimmen den Namen, den Sitz und die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde
Elbtalaue.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die
Samtgemeinde führt ein Wappen mit folgender Beschreibung: Unter blauem
Wellenschildhaupt in Silber (Weiß) zehn (4:3:2:1) grüne Eicheln.
(2) Die
Samtgemeinde führt eine Flagge mit folgender Beschreibung: Unter blauem
Wellenschildhaupt in Weiß zehn (4:3:2:1) grüne Eicheln.
(3) Das
Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift Samtgemeinde Elbtalaue.
(4) Eine
Verwendung des Samtgemeindewappens und des -namens zu nichtamtlichen
Werbezwecken ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.
Zu § 2
Die Absätze 1 und 2 enthalten die heraldische Beschreibung des neuen Samtgemeindewappens und der –flagge. Absatz 3 bestimmt, dass dieses neue Wappen auch im Dienstsiegel zu führen ist. Hiermit wird der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 NGO Rechnung getragen. Absatz 4 dokumentiert, dass das Samtgemeindewappen in entsprechender Anwendung des § 12 BGB gegen unbefugte kommerzielle Verwendung geschützt ist. Die Samtgemeinde kann Dritten die Verwendung des Wappens zu nichtamtlichen Werbezwecken aber gestatten. Im Hinblick auf die Verwendung als Hoheitszeichen und wegen der Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sollte die Genehmigung aber nur unter besonders strengen Voraussetzungen erteilt werden.
§ 3
Aufgaben
(1) Die
Samtgemeinde nimmt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO als Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises, die ihr von allen Mitgliedsgemeinden übertragen worden ist,
die Förderung des Tourismus wahr.
(2) Bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert sich die Samtgemeinde an den
Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung
(Agenda 21).
Zu § 3
Die Regelung des Absatzes 1 wurde aus der bisherigen Hauptsatzung zur
Bildung der Samtgemeinde Elbtalaue übernommen. Hiernach nimmt die Samtgemeinde
für die Mitgliedsgemeinden die Aufgabe der „Förderung des Tourismus“ wahr.
Hierunter fallen zum Beispiel die Mitgliedschaft in der EWT sowie im Naturpark
Elbufer Drawehn oder Maßnahmen zur Gründung der geplanten
Destinationsmanagementagentur.
Die Durchführung kleiner touristischer Maßnahmen wie das Aufstellen von
Hinweisschildern etc. bleiben hingegen Aufgabe der Mitgliedsgemeinden.
Absatz 2 war ebenfalls bereits in der bisherigen Hauptsatzung enthalten. Die Agenda 21 ist ein entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert. Sie ist ein Leitpapier zur nachhaltigen Entwicklung, welches von 172 Staaten auf der „Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahre 1992 beschlossen wurde. An dieser Konferenz nahmen neben Regierungsvertretern auch viele nichtstaatliche Organisationen teil. Mit der Vorstellung von nachhaltiger Entwicklung sollen durch eine veränderte Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik die Bedürfnisse der heutigen Generation befriedigt werden, ohne die Chancen künftiger Generationen zu beeinträchtigen. In Deutschland besteht derzeit (Stand September 2006) in über 2.600 Kommunen ein Beschluss zur Erarbeitung einer Lokalen Agenda 21 und zur Anerkennung ihrer Grundsätze. Die Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) haben sich bereits im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den Grundsätzen der Agenda 21 bekannt und entsprechende Regelungen in ihre Hauptsatzungen aufgenommen.
§ 4
Wertgrenzen für Ratsaufgaben
(1) Über
Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn
der Vermögenswert 15.000 Euro übersteigt.
(2) Über
Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der
Samtgemeindeausschuss bei einem Vermögenswert von 10.001 – 15.000 Euro.
(3) Über
Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO entscheidet die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister bei einem
Vermögenswert bis einschließlich 10.000 Euro.
(4) Über
Verträge der Samtgemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von
Ausschüssen oder mit der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem
Samtgemeindebürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der
Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung
oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 12.000
Euro übersteigt.
(5) Über
Verträge der Samtgemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von
Ausschüssen oder mit der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem
Samtgemeindebürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der
Samtgemeindeausschuss, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen
Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, bei einem
Vermögenswert von 8.001 – 12.000 Euro.
(6) Über
Verträge der Samtgemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen
oder mit der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO entscheidet die Samtgemeindebürgermeisterin
oder der Samtgemeindebürgermeister, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund
einer förmlichen Ausschreibung handelt, bei einem Vermögenswert bis
einschließlich 8.000 Euro. Rechtsgeschäfte bis einschließlich 8.000 Euro sind
solche der laufenden Verwaltung. Bei Verträgen der Samtgemeinde mit der
Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister tritt an ihre
bzw. seine Stelle die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter.
Zu § 4
Für Rechtsgeschäfte
nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des
Rates eine Wertgrenze festgelegt werden.
Bei Verfügungen im
Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur um Rechtsgeschäfte außerhalb des
Haushaltsplanes, durch die der Vermögensbestand der Samtgemeinde vermindert
wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Schenkungen,
Darlehenshingaben, Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken, die
Veräußerung von Unternehmensanteilen, aber auch um den Verzicht auf
Geldforderungen (Stundungen, Niederschlagungen) etc.
Um eine klare
Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Organen der Samtgemeinde
zu gewährleisten, wird in diesem Paragraphen auch für den Samtgemeindeausschuss
eine Wertgrenze festgelegt. In der vorherigen Hauptsatzung war auf eine solche
Regelung verzichtet worden. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass die
Festlegung einer Wertgrenze auch für den Samtgemeindeausschuss zu mehr
Rechtssicherheit für alle Beteiligten führt.
Als Wertgrenze wird
unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen für den Rat nunmehr
ein erhöhter Betrag in Höhe von 15.000 Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser
Grenze gelten die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6, § 57 Abs. 2
bzw. § 40 Absatz 2 NGO.
Es wird
vorgeschlagen, die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des
Samtgemeindeausschusses von 10.001 bis 15.000 Euro festzusetzen. Darunter ist
dann die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister im
Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung zuständig. Bis zur Wertgrenze von
einschließlich 10.000 Euro kann die Samtgemeindebürgermeisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister allein entscheiden.
Für Verträge der
Samtgemeinde mit Ratsfrauen, Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen
oder mit der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des
Rates ebenfalls eine Wertgrenze festgelegt werden.
Sinn der Vorschrift ist es, dem bösen Schein der sogenannten „Vetternwirtschaft“ entgegenzutreten.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen wird auch hier eine Wertgrenze für den Samtgemeindeausschuss festgesetzt.
Für den Rat wird daher die Festsetzung eines erhöhten Betrages in Höhe von 12.000
Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten wie oben bereits
angesprochen die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6, § 57 Abs. 2 bzw.
§ 40 Absatz 2 NGO.
Die Wertgrenzen für
die Zuständigkeit des Samtgemeindeausschusses sollten von 8.001 bis 12.000 Euro
festgesetzt werden.
Unterhalb dieser
Grenze ist dann die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister
im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung zuständig Bis zur Wertgrenze
von einschließlich 8.000 Euro kann die Samtgemeindebürgermeisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister allein entscheiden. Aufgrund der Geringfügigkeit des
Geschäfts der laufenden Verwaltung hält der Gesetzgeber einen Missbrauch für
ausgeschlossen bzw. sehr unwahrscheinlich.
Ausgenommen von dieser Regelung sind förmliche Ausschreibungen, da diese durch eigene Kontrollmechanismen einen Missbrauch ebenfalls ausschließen.
Bei Verträgen, die von der Samtgemeinde mit der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister abgeschlossen werden, muss bei einem Vermögenswert bis einschließlich 8.000 Euro anstelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter entscheiden, um dem grundsätzlichen Verbot von Insichgeschäften (Selbstkontrahierung) Rechnung zu tragen.
§ 5
Samtgemeindeausschuss
Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist
berechtigt, an den Sitzungen des Samtgemeindeausschusses als Zuhörerin oder
Zuhörer teilzunehmen.
Zu § 5
Ohne diese Regelung wäre es Ratsfrauen und Ratsherren nicht möglich, an
den Sitzungen des Samtgemeindeausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer
teilzunehmen.
§ 6
Beamtin oder Beamter auf Zeit
(1) Das Amt der Allgemeinen
Vertreterin oder des Allgemeinen Vertreters der Samtgemeindebürgermeisterin
oder des Samtgemeindebürgermeisters ist gemäß § 81 Abs. 1 NGO auf Zeit
eingerichtet.
(2) Sie oder er gehört gemäß § 56 Abs.
1 Satz 2 NGO dem Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme an.
Zu § 6
Mit dieser Regelung hat die Samtgemeinde gemäß § 81 Abs. 1 NGO
festgelegt, dass die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter in
das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen ist.
Abs. 2 bestimmt, dass sie oder er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 NGO dem
Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme angehört.
§ 7
Einwohnerversammlungen
(1) Die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die
Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates, über
Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige
Angelegenheiten der Samtgemeinde.
(2) Die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die
Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte
Samtgemeinde oder Teile der Samtgemeinde rechtzeitig und umfassend über die
Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben
der Samtgemeinde. Auf Verlangen des Rates oder des Samtgemeindeausschusses hat
die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister eine
Einwohnerversammlung durchzuführen. Den
Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur
Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und
Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und
Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen
gilt § 44 NGO entsprechend.
Zu § 7
Die Unterrichtung der Bürger ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit und Pflicht des Samtgemeindebürgermeisters. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine ausschließliche Pflicht, die es den anderen, zum Beispiel des Fraktionen, einzelnen Ratsmitgliedern, dem Verwaltungsausschuss (soweit vorhanden) oder dem Rat untersagt, über ihre Arbeit und deren Ergebnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten. Die Regelung will lediglich sicherstellen, dass die Bürgerschaft überhaupt informiert wird.
Ein wichtiges Instrument der Öffentlichkeitsarbeit sind zudem die Einwohnerversammlungen, weil sie für die eingehende Unterrichtung, die Meinungsäußerung und die Erörterung von gemeindlichen Vorhaben besonders geeignet sind. Die Regelungen der Hauptsatzung sollen vor allem gewährleisten, dass die Einwohnerversammlung dem Ziel dient, die Teilhabemöglichkeit der Bevölkerung zu verstärken und die Akzeptanz getroffener Entscheidungen zu erhöhen. Sie soll nicht zu einem bloßen Instrument der Verwaltung werden. Aus diesem Grunde wurde in der Hauptsatzung geregelt, dass auch der Rat und der Samtgemeindeausschuss die Durchführung einer Einwohnerversammlung verlangen kann und dass den Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes gegeben wird.
Die Regelungen des §44 NGO „Ordnung in den Sitzungen“ sollen entsprechend gelten.
§ 8
Anregungen und Beschwerden
(1) Jede
Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Samtgemeinde an den Rat
zu wenden.
(2) Die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister leitet an den
Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige Stelle in
der Verwaltung weiter.
(3) Die
Erledigung der Anregungen und Beschwerden wird dem Samtgemeindeausschuss
übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 40 Abs. 1 NGO
ausschließlich zuständig ist. Sie soll in der Regel nicht mehr als vier Wochen
dauern.
(4) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von
mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu
benennen, die sie gegenüber der Samtgemeinde vertritt.
(5) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der
Samtgemeinde zum Gegenstand haben, werden von der Samtgemeindebürgermeisterin
oder dem Samtgemeindebürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates
notwendig ist.
(6)
Anregungen oder Beschwerden, die
ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind
nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.
(7) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das
Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides
ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen enthält.
(8) Die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die
Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder über die Art der
Erledigung.
Zu § 8
Das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder Person zu, unabhängig davon, ob sie in der Samtgemeinde wohnt oder sich überhaupt in ihr aufhält, ob natürliche oder juristische Person. Petitionen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, so dass ihre mündliche Geltendmachung in öffentlicher Ratssitzung nicht in Betracht kommt.
Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister leitet die Petition an den Rat weiter. Eine Behandlung der Petition kann bereits darin liegen, dass der Rat sie zur Kenntnis nimmt und zur Erledigung dem zuständigen Organ überweist. Die inhaltliche Behandlung muss dann lediglich dem verfassungsrechtlichen Standard genügen, der darin besteht, die Petition entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und die Art der Erledigung mitzuteilen. Ein Anspruch auf sachliche Bescheidung und Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht.
Aus organisatorischen Gründen ist es angebracht, dass im Falle einer Beschwerde oder Anregung von mehreren Personen ein Ansprechpartner benannt wird.
Der Rat darf sich nur mit Angelegenheiten der Samtgemeinde befassen. Beschwerden und Anregungen, die keine Angelegenheiten der Samtgemeinde sind, werden daher von der Samtgemeindebürgermeisterin oder vom Samtgemeindebürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird darüber informiert. Es wird in diesen Fällen auch als zulässig angesehen, wenn die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister die Beschwerde oder Anregung weiterleitet, ohne den Rat damit zu befassen. In der Hauptsatzung der Samtgemeinde ist die Entscheidung daher ins Ermessen der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. des Samtgemeindebürgermeisters gestellt worden.
Beschwerden und Anregungen, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, werden selbstverständlich zurückgewiesen.
Gleiches gilt für Beschwerden oder Anregungen, die ein noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelverfahren oder ein laufendes Bürgerbegehren oder einen
Bürgerentscheid betreffen oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthalten. Die wiederholte Ausübung des
kommunalen Petitionsrechts in gleicher Sache stellt sogar einen Rechtsmissbrauch
dar, der die Samtgemeinde grundsätzlich nicht zum Handeln verpflichtet.
Die Mitteilung an den Petenten über die Art der Erledigung seiner Eingabe obliegt der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. dem Samtgemeindebürgermeister.
§ 9
Bekanntmachungen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.
Zu § 9
Aufgrund dieser
Regelung erfolgen sämtliche Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung,
sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierunter fallen alle Satzungen
und Verordnungen sowie die sonstigen Bekanntmachungen (z.B. Veröffentlichung
der Sitzungen).Die Pflicht zur Bekanntmachung dient der Wahrung des
Prinzips der Öffentlichkeit. Von daher sollten alle Bekanntmachungen in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung erfolgen, weil dem Prinzip der Öffentlichkeit somit am
besten Rechnung getragen werden kann.
§
10
In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung zur Bildung der Samtgemeinde
Elbtalaue – gültig ab dem 01.11.2006 – außer Kraft.
Dannenberg, den
_______________________
Folgende Regelungen der bisherigen Hauptsatzung wurden
entfernt:
§ 1 Abs. 4 der bisherigen Satzung
Die Aufnahme und das
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
Mitgliedsgemeinden..
Zu § 1 Abs. 4
Diese Regelung ist mit § 2 Abs. 2 des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes nicht vereinbar. Die oben genannte Vorschrift ist seinerzeit in die Hauptsatzung zur Dokumentation aufgenommen worden, dass die Samtgemeindebildung auf Grund dieser Satzung – nicht durch das Lüchow-Dannenberg-Gesetz – erfolgt ist. Es sollte also der freiwillige Zusammenschluss der beiden Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) dokumentiert werden. Bedeutung sollte dies haben für den Fall, dass das Gesetz insgesamt – und nicht nur sein § 4 „übertragener Wirkungskreis“ – in Bückeburg auf den Prüfstand gestellt werden sollte. Nachdem die Bildung der Samtgemeinde durch Gesetz nicht angefochten worden ist, geht die genannte Vorschrift ins Leere und ist mit § 2 Abs. 2 des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes nicht vereinbar. In dieser Norm ist ausdrücklich geregelt, dass § 73 Abs. 5 NGO für die Samtgemeinde Elbtalaue nicht gilt! Sie muss daher gestrichen werden.
§
10 der bisherigen Satzung „Auflösung und Rechtsnachfolge der Samtgemeinden
Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe)“
(1) Mit der Bildung der
Samtgemeinde Elbtalaue sind die Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker
(Elbe) aufgelöst.
(2) Gesamtrechtsnachfolgerin der
Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) ist die Samtgemeinde
Elbtalaue.
Zu § 10
Auch diese Regelung
ist aus den oben genannten Gründen zur Rechtssicherheit aufgenommen worden.
Auflösung und Rechtsnachfolge bestimmt § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des
Lüchow-Dannenberg-Gesetzes. Dieser Paragraph ist daher zu streichen.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage
beigefügte Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen.