Betreff
Ausschreibung von regenerativem Strom, Bündelausschreibung, Leistungsbeschreibung
Vorlage
31/272/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


1. Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:
1.1.      Die teilnehmenden Kommunen verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der Strom-
            ausschreibung und bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren zu koordinieren und
            den Vergabebeschluss herbeizuführen.
1.2.      Der Verfahrensaufwand wird nach einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage 31/225/2009) auf die
            Teilnehmer umgelegt.
1.3.      Der erfolgreiche Bieter schließt nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit jedem
            Teilnehmer ab, so dass dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen handelt
            (Verlängerung, Kündigung, etc.).

2. Konzept der Ausschreibung
2.1.      Es werden zwei Alternativen ausgeschrieben:
            Hauptangebot: regenerativer Strom aus Bestandsanlagen,
            Alternativangebot: regenerativer Strom mit Neuanlagenquote.
            Der Bieter kann das Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.
2.2.      Das Alternativangebot wird bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh liegen. Wenn
            vorgenannte Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das Hauptangebot zu erteilen.
2.3.      Es besteht keine Wahlmöglichkeit oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und Alternativ-
            angebot.
2.4.      Wertungskriterium ist der niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen Mehrkosten für das
            Alternativangebot.
2.5.      Vertragslaufzeit 3 Jahre (2010 bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei Vertragsverlängerung
            um ein weiteres Jahr.
2.6.      Die Kündigungsfrist des Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9 Monate.
2.7.      Technische Losbildung (keine gemeindliche Losbildung):
            Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
            Los 2: Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.
2.8.      Losweise Vergabe (Ermittlung des günstigsten Bieters je Los).
2.9.      Es besteht die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene Stadtwerke,
            Regionalversorger etc.).

3. Anforderungen an die Stromqualität des Hauptangebotes
3.1.      Die in den Losen 1 und 2 genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem Händlermodell
            (weitere Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen
            (weitere Erläuterungen unter 5.2.) stammt und nachweislich in Anlagen erzeugt wird, die
            ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen.




3.2.      Die Herkunft des gelieferten Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare
            Quellen zurückführbar sein.
3.3.      Es hat eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfolgen, d. h. die
            Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt
            ausgeglichen sein.
3.4.      Der Auftraggeber erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine
            anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den
            Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der
            Stromlieferung ist unzulässig. Dies gilt auch für handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren
            Energien (z. B. des Renewable Energy Certificate System – RECS) sowie vergleichbare inländische
            oder ausländische Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten
            Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die Auftraggeber gelieferte
            Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel
            und/oder –zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer Ökostrom-
            lieferung gegenüber  anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.
3.5.      Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis zum 30. April
            des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
            sowie einen Herkunftsnachweis an den gelieferten Ökostrom unaufgefordert zu erbringen. Der
            Nachweis muss alle im Muster-Zertifikatsbericht genannten Informationen enthalten. Die
            Zertifizierung muss durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO),
            einen nach dem europäischen „Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS) akkreditierten
            Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter erfolgen.

4. Anforderungen an die Stromqualität des Alternativangebotes
4.1.      Es gelten die Anforderungen für das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter 4.2..
4.2.      Mindestens 33 % des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus Neuanlagen
            stammen, die zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter
            als 6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des Stroms muss aus neueren Bestandsanlagen
            stammen, die zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter als 12
            Jahre sind. Sofern der Anteil des Stroms aus Neuanlagen höher als 33 % liegt, reduziert sich diese
            Anforderung bei den Bestandsanlagen entsprechend.

5. Weitere Erläuterungen
5.1.      Händlermodell
            Der Auftragnehmer erzeugt selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen vom
            Erzeuger auf und leitet ihn (mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum Auftraggeber „durch“.
            Ausschlaggebend ist hierbei nicht der physikalische Stromfluss, sondern die vertragliche Lieferung
            von Strom aus erneuerbaren Energien. Die vertragliche Lieferung ist nur gegeben, wenn eine
            ununterbrochene vertragliche Lieferkette für den Strom (und nicht für den Umweltnutzen) vom
            Erzeuger bis zum Auftraggeber besteht.

5.2.      Erneuerbare Energiequellen
            sind in diesem Sinne ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
            Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie,
            Energie aus Biomasse gemäß der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
            einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
            Abfällen aus Haushalten und Industrie. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der
            Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom
            21. Juni 2001 in ihrer durch Verordnung vom 09. August 2005 geänderten Fassung. Der aus
            Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren
            erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.

 

 

Anlage: Biomasseverordnung – BiomasseV


Beschlussvorschlag:

1. Die Gemeinde Damnatz nimmt an der Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter 1.1 – 1.3
    genannten Rahmenbedingungen teil.

2. Die Ausschreibung des regenerativen Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt unter 2. beschriebenen
    Konzept und den im Sachverhalt unter 3. und 4. genannten Anforderungen.