Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 11

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt. Ein Anwohner aus der Gartenstraße hat folgenden Antrag gestellt:

1.Aufgrund der zunehmenden Bautätigkeit im Baugebiet Am Walde etc. ist eine Zunahme des Schwerlastverkehrs durch die Gartenstraße zu verzeichnen.

Die Struktur der Gartenstraße scheint dieser Belastung nicht standzuhalten. Meine Abwasserleitung in den straßenseitigen Kanal zeigt schon vor Jahren einen Einbruch (festgestellt vom Wasserverband durch Kameraeinsatz anlässlich eines Abwasserablaufproblems meines Hauses). Aus diesem Grund beantrage ich für die Gartenstraße eine Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t.

 

2.Immer wieder kommt es in der Gartenstraße durch parkende Autos (beidseitig) zu Behinderungen. Er beantragt eine Regelung bzw. Parkverbote zu erlassen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der Straßenbaulastträger besitzt grundsätzlich die Möglichkeit eine Erschließungs- / Anliegerstraße mit einer Gewichtsbeschränkung zu versehen. Im Fall der Gartenstraße ist jedoch zu berücksichtigten, dass sowohl die Kläranlage als auch der Grüngutannahmeplatz u.a. über die Gartenstraße angefahren werden. Auch wird es aufgrund des Ausbauzustandes rechtlich schwer begründbar sein, keinen Verkehr über 3,5 t zu zulassen. Zumindest für die Anlieger muss eine Ausnahmeregelung gefunden werden. Da es sich hier aber nur um Anliegerverkehr handelt, ist eine Gewichtsbeschränkung, zumindest eine Beschränkung auf 3,5 t. zu überdenken.

 

Es entsteht eine kurze Aussprache.

 

Nach Aussprache fasst der Rat den

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Beschluss:

Der Antrag wird abgelehnt.