Sitzung: 26.01.2021 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 30/0536/2020
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt.
Der Antragsteller
hat mit Antrag vom 30.11.2020 die Änderung des Bebauungsplanes „Geesterding“
beantragt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung
Hitzacker, Flur 12, Flurstück 89/36. Zur Genehmigung einer überdachten Terrasse
ist die Erhöhung der GRZ erforderlich. Die Übernahme der Planungskosten wurde
bereits erklärt.
Der Bebauungsplan
aus 1975 setzt im reinen Wohngebiet im Bereich des Grundstückes des
Antragstellers (südwestliche Baureihe) derzeit eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,25, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 und max. 2 Vollgeschosse fest. Im
übrigen Geltungsbereich ist eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,3 und 1
Vollgeschoss festgesetzt.
Durch eine
textliche Änderung des Bebauungsplanes könnte die GRZ auf 0,4 erhöht werden.
Damit würde die Ausnutzbarkeit der Grundstücke verbessert werden und
barrierefreies Bauen erleichtern.
Eine zeitgemäße
Bebauung (möglichst viel ebenerdig erreichbar) erfordert eine höhere
Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Das gilt nicht nur für das Grundstück 89/36,
sondern für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Daher sollte eine
Erhöhung für den gesamten Geltungsbereich angestrebt werden.
Rf Laudel-Voigt
erläutert zwei verschiedene Möglichkeiten. Zum einen, kann die Grundflächenzahl
auf 0,4 erhöht werden, unter Beibehaltung der Bauverordnung von 1968. Hierbei
werden die Nebenanlagen in der Grundflächenzahl nicht mitberücksichtigt. Zum
anderen kann die Bauverordnung von 2017 herangezogen werden, dort werden die
Nebenanlagen in der Berechnung berücksichtigt. hierbei muss eine
Grundflächenzahl von 0,4 für die Hauptanlagen und 0,6 mit den Nebenanlagen
eingehalten werden. Es soll verhindert werden, dass Grundstücke komplett
überbaut werden. Rf Laudel-Voigt spricht sich für die textliche Festsetzung
aus, dass die übrigen Flächen des Grundstückes als Grünflächen beibehalten
werden müssen. FBL Hesebeck weist darauf hin, dass Schottergärten per Gesetz
verboten sind.
Rf Laudel-Voigt
verweist in diesem Zuge auf die Handlungsempfehlung vom Landkreis
Lüchow-Dannenberg. Nach der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung von 2012
hat die Untere Bauaufsichtsbehörde in § 9 Absatz 2 eine Eingriffsmöglichkeit
erhalten, gegen Schottergärten vorzugehen. Die nicht überbauten Flächen der
Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere Nutzung
erforderlich sind. Dies soll in die Änderung mit aufgenommen werden.
Rh Flindt spricht
sich gegen eine Grundflächenzahl von 0,6 aus.
FBL Hesebeck
verweist darauf, dass die Grundflächenzahl erst im späteren Änderungsverfahren
festgelegt wird. Auf Nachfrage von Rh Flindt wird erläutert, dass in diesem
Änderungsverfahren keine Ausgleichsmaßnahmen bei einer angestrebten höheren
Versiegelung zu erwarten sind.
Rh Weiss
verdeutlicht, dass keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Hitzacker (Elbe),
aufgrund von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen, entstehen dürfen. Er spricht sich
ebenfalls für den Zusatz, dass die unbebauten Flächen als Grünflächen erhalten
bleiben müssen, aus.
Auf Nachfrage von
Rf Laudel-Voigt erläutert FBL Hesebeck, dass das Planungsbüro die
unterschiedlichen Konsequenzen über die Änderung der Grundflächenzahl darlegt.
Die eigentliche Entscheidung über die Grundflächenzahl obliegt dem Rat der
Stadt Hitzacker (Elbe).
Rh Jatzkowski
verlässt die Sitzung um 19:05 Uhr.
Der Vorschlag der
Verwaltung lautet:
Der Bebauungsplan „Geesterding“ wird in
textlicher Form insofern geändert, dass die Grundflächenzahl (GRZ) erhöht wird.
Zur Übernahme der Planungskosten ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem
Antragsteller zu schließen.
Der BPSUH empfiehlt
folgenden
Beschluss:
Der Bebauungsplan „Geesterding“ wird in textlicher Form
insofern geändert, dass die Grundflächenzahl (GRZ) erhöht wird. Zur Übernahme
der Planungskosten ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller zu
schließen. Im Bebauungsplan wird die textliche Festsetzung
aufgenommen, dass die unbebauten Flächen des jeweiligen Grundstückes als
Grünflächen ausgewiesen werden müssen.