Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 6

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 30.11.2020 die Änderung des Bebauungsplanes „Geesterding“ beantragt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Hitzacker, Flur 12, Flurstück 89/36. Zur Genehmigung einer überdachten Terrasse ist die Erhöhung der GRZ erforderlich. Die Übernahme der Planungskosten wurde bereits erklärt.

 

Der Bebauungsplan aus 1975 setzt im reinen Wohngebiet im Bereich des Grundstückes des Antragstellers (südwestliche Baureihe) derzeit eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 und max. 2 Vollgeschosse fest. Im übrigen Geltungsbereich ist eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,3 und 1 Vollgeschoss festgesetzt.

 

Durch eine textliche Änderung des Bebauungsplanes könnte die GRZ auf 0,4 erhöht werden. Damit würde die Ausnutzbarkeit der Grundstücke verbessert werden und barrierefreies Bauen erleichtern.

Eine zeitgemäße Bebauung (möglichst viel ebenerdig erreichbar) erfordert eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Das gilt nicht nur für das Grundstück 89/36, sondern für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Daher sollte eine Erhöhung für den gesamten Geltungsbereich angestrebt werden.

 

Rf Laudel-Voigt erläutert zwei verschiedene Möglichkeiten. Zum einen, kann die Grundflächenzahl auf 0,4 erhöht werden, unter Beibehaltung der Bauverordnung von 1968. Hierbei werden die Nebenanlagen in der Grundflächenzahl nicht mitberücksichtigt. Zum anderen kann die Bauverordnung von 2017 herangezogen werden, dort werden die Nebenanlagen in der Berechnung berücksichtigt. hierbei muss eine Grundflächenzahl von 0,4 für die Hauptanlagen und 0,6 mit den Nebenanlagen eingehalten werden. Es soll verhindert werden, dass Grundstücke komplett überbaut werden. Rf Laudel-Voigt spricht sich für die textliche Festsetzung aus, dass die übrigen Flächen des Grundstückes als Grünflächen beibehalten werden müssen. FBL Hesebeck weist darauf hin, dass Schottergärten per Gesetz verboten sind. 

Rf Laudel-Voigt verweist in diesem Zuge auf die Handlungsempfehlung vom Landkreis Lüchow-Dannenberg. Nach der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung von 2012 hat die Untere Bauaufsichtsbehörde in § 9 Absatz 2 eine Eingriffsmöglichkeit erhalten, gegen Schottergärten vorzugehen. Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere Nutzung erforderlich sind. Dies soll in die Änderung mit aufgenommen werden.

Rh Flindt spricht sich gegen eine Grundflächenzahl von 0,6 aus.

FBL Hesebeck verweist darauf, dass die Grundflächenzahl erst im späteren Änderungsverfahren festgelegt wird. Auf Nachfrage von Rh Flindt wird erläutert, dass in diesem Änderungsverfahren keine Ausgleichsmaßnahmen bei einer angestrebten höheren Versiegelung zu erwarten sind.

Rh Weiss verdeutlicht, dass keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Hitzacker (Elbe), aufgrund von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen, entstehen dürfen. Er spricht sich ebenfalls für den Zusatz, dass die unbebauten Flächen als Grünflächen erhalten bleiben müssen, aus.

Auf Nachfrage von Rf Laudel-Voigt erläutert FBL Hesebeck, dass das Planungsbüro die unterschiedlichen Konsequenzen über die Änderung der Grundflächenzahl darlegt. Die eigentliche Entscheidung über die Grundflächenzahl obliegt dem Rat der Stadt Hitzacker (Elbe).

Rh Jatzkowski verlässt die Sitzung um 19:05 Uhr.

 

Der Vorschlag der Verwaltung lautet:

 Der Bebauungsplan „Geesterding“ wird in textlicher Form insofern geändert, dass die Grundflächenzahl (GRZ) erhöht wird. Zur Übernahme der Planungskosten ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller zu schließen.

 

Der BPSUH empfiehlt folgenden

 

 


Beschluss:

Der Bebauungsplan „Geesterding“ wird in textlicher Form insofern geändert, dass die Grundflächenzahl (GRZ) erhöht wird. Zur Übernahme der Planungskosten ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller zu schließen. Im Bebauungsplan wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass die unbebauten Flächen des jeweiligen Grundstückes als Grünflächen ausgewiesen werden müssen.