Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 1, Enthaltungen: 3

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Mit Schreiben vom 12.10.2020 haben sich die Kaufinteressenten zu 1 und 2 an die Stadt Hitzacker (Elbe) gewandt, um folgende Grundstücke zu erwerben:

 

  1. Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 58/1 mit einer Größe von 299 m²
  2. Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 58/2 mit einer Größe von 145 m².

 

Dem Interessenten zu 1 gehören bereits die Grundstücke in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstücke 67/48 und 57/1. Das Grundstück 58/1 teilt die Grundstücke des Interessenten 1.

Dem Interessenten zu 2 gehören bereits die Grundstücke der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstücke 57/3 und 67/49. Das Grundstück 58/2 teilt die Grundstücke des Interessenten 2.

Mit den vorliegenden Kaufangeboten beabsichtigen die Käufer nun, die jeweiligen Grundstücke zu vereinen. 

Als Kaufangebot haben die Interessenten einen Betrag in Höhe von 7,00 Euro pro m² angegeben, da aus deren Sicht, die Flächen aufgrund einer großen Hauptwasserleitung, die unter den Verkaufsflächen verläuft, nicht bebaut werden darf und die Flächen als Grünland/Gartenland zu bewerten sind.

Eine Prüfung des Grundbuches hat ergeben, dass auf den Flächen tatsächlich ein Leitungsrecht für den Wasserbeschaffungsverband Dannenberg-Hitzacker eingetragen ist. Nach Auskunft des Wasserverbandes handelt es sich um eine alte Leitung, die nicht mehr benutzt und auch nicht benötigt wird. Eine Löschung des Leitungsrechts wäre möglich.

Bereits in seiner Sitzung am 15.06.2020 hat sich der Verwaltungsausschuss mit dem Verkauf der genannten Grundstücke befasst und beschossen, dass die Verwaltung Verkaufsgespräche bzw. Verkaufsverhandlungen aufnehmen soll. Anhaltspunkt für die Verhandlungen sollte der aktuelle Bodenrichtwert sein.

Die Grundstücke werden in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt und einem Verkauf stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Da die Stadt Hitzacker (Elbe) verpflichtet ist, Grundstücke nach Ihrem Wert zu veräußern, kann hier nur der Bodenrichtwert als Maßstab für den Verkauf angenommen werden.

Dementsprechend sind die Kaufinteressenten zu informieren und es ist zu klären, ob das Kaufinteresse bei dem Kaufpreis weiterhin besteht.

 

Die Kosten für die Kaufverträge sind von den Käufern zu übernehmen.

 

Rh Jatzkowski nimmt um 19:09 Uhr wieder an der Sitzung teil.

 

Der AV erläutert, sich aus persönlichen Gründen bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag a) zu enthalten.

Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag b) wird vorgezogen.

 

Der BPSUH empfiehlt folgenden 


Beschluss:

a)       Das Grundstück in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 58/1, mit einer Größe von 299 m² wird an den Interessenten zu 1 zum Bodenrichtwert (derzeit 20,00 Euro bei einer Fläche von 1.000 m² - Umrechnungskoeffizient 1,17 bei einer Fläche von 300 m²) verkauft. Mithin beträgt der Kaufpreis 23,40 € (20€ x 1,17) x 299 m² = 6.996,60 Euro.

b)      Das Grundstück in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 58/2, mit einer Größe von 145 m² wird an den Interessenten zu 2 zum Bodenrichtwert (derzeit 20,00 Euro bei einer Fläche von 1.000 m² - Umrechnungskoeffizient 1,21 bei einer Fläche von 200 m²) verkauft. Mithin beträgt der Kaufpreis 24,20 € (20€ x 1,21) x 145 m² = 3.509,00 Euro.

Die Kosten des Vertrages sind vom jeweiligen Käufer zu tragen.