Sitzung: 21.01.2021 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/0009/2021
Der Antrag der
SOLI-Fraktion, der auch diverse Nachfragen zu der in Rede stehenden
Angelegenheit beinhaltet, liegt der Vorlage als Anlage I bei.
Anmerkungen der
Verwaltung:
Zu 1.):
Das
Niedersächsische Landesamt für Wasserwirtschaft (NLW) -heute der Niedersächsische
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)- ist mit Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.06.1987
federführend mit der Abwicklung des „Altlastenprogramms des Landes
Niedersachsen – Altablagerungen“ beauftragt worden.
Das Erfassungsergebnis des
Landkreises Lüchow-Dannenberg mit Stand vom 01.10.1988 liegt der Vorlage als
Anlage II bei.
Mit Schreiben vom
17.01.1994 hat die Fa. GENOVA GMBH die Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) darüber
in Kenntnis gesetzt, dass sie vom Landkreis Lüchow-Dannenberg mit der
Durchführung von gezielten Nachermittlungen beauftragt worden ist. Im Rahmen
dieser wurde alle Altablagerungsstandorte resp. ehemalige Mülldeponien/-plätze)
im Landkreis erfasst. Hierfür war es unter anderem auch erforderlich, für jeden
Standort Zeitzeugen zu befragen, die nähere Angaben über den Betrieb, den
Standort, eingebrachte Abfallarten, eventuell noch nicht erfasste
Altablagerungen sowie über sonstige Beobachtungen machen können. Das Ergebnis
dieser Nachermittlungen, die auch eine Befragung einer Zeitzeugin beinhaltet,
liegt der Vorlage als Anlage III bei.
Mit Schreiben vom
03.06.1998 wurde die planum® Planungsgesellschaft für Umwelttechnik mbH
Salzwedel vom Bauamt der Stadtverwaltung Dannenberg beauftragt, ein
Standortgutachten für das Grundstück „Franzosengrund“ in Dannenberg (Elbe),
Gartower Straße, zu erstellen.
Auf besagtem
Standort wurden von der planum® GmbH im Rahmen der technischen Erkundung im Auftrag
der Stadt Dannenberg (Elbe) geologische, chemische und geotechnische
Untersuchungen durchgeführt (Bericht vom 19.11.1997; IV), vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.). Die
Zusammenfassung des Berichtes liegt der Vorlage als Anlage IV bei.
Im Jahr 2008 hat
ein Investor mit Zustimmung der Stadt, der Samtgemeinde Elbtalaue und der
damaligen Grundstückseigentümerin eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben.
Die Zusammenfassung der besagten Untersuchung liegt der Vorlage als Anlage V
bei.
Am 16.07.2020 wurde
die BAUGRUNDLABOR LÜNEBURG GmbH von der Samtgemeinde Elbtalaue beauftragt, eine
Baugrunduntersuchung durchzuführen. Das Gutachten wurde allen Mitgliedern des
Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) per E-Mail am 08.12.2020 übersandt.
Dieses bezieht sich vornehmlich auf die Auffüllung als solche und deren
abfallrechtliche Einstufung (LAGA-RL M 20, Deponieverordnung).
Hinweise:
- Im
Ratsinformationssystem der Samtgemeinde Elbtalaue stehen die oben
genannten Gutachten (Anlagen IV und V der Vorlage) in vollem Umfang zur
Verfügung.
- Eine
Bodenuntersuchung ist von einer Baugrunduntersuchung zu differenzieren.
Bei letzterer wird lediglich die Tragfähigkeit des Baugrundes hinsichtlich
einer Möglichkeit zur Errichtung eines Baukörpers geprüft.
Zu 2.):
Es wird versucht,
die angefragten Protokolle der politischen Gremien am Sitzungstermin zur
Verfügung zu stellen.
Zu 3.):
Zu Beginn des
Jahres hat in dieser Angelegenheit bereits ein Informationsaustausch mit dem
Fachdienst 66 – Umwelt und Straßen des Landkreises Lüchow-Dannenberg
stattgefunden. Die Stellungnahme liegt der Vorlage als Anlage VI bei.
Darüber hinaus
liegt eine Altlastenauskunft des Landkreises Lüchow-Dannenberg mit Datum vom
16.12.2020 der Vorlage als Anlage VII bei.
Zu 4.):
Die Pflichten zur Gefahrenabwehr im Bodenrecht (BBodSchG,
BBodSchV) obliegen vornehmlich dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
Der Verursacher einer Altlast, dessen Rechtsnachfolger und der Grundstückseigentümer
sind zur Sanierung der Altlast verpflichtet, soweit dieses zur Beseitigung
einer bestehenden Gefahr, von erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen erforderlich ist.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat dazu konkret wie folgt Stellung genommen:
„Im vorliegenden Fall
besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer
Altlast (Altablagerung). Die Initiative zur Untersuchung und zur Sanierung der
Altablagerung „ESSO-Wiese“ Dannenberg in den Jahren 1997 und 2020 ging von Ihnen
selbst aus, da das betreffende Areal umgenutzt bzw. bebaut werden soll(te),
d.h. die beauftragten Untersuchungen sind auf freiwilliger Basis erfolgt. Die
Freiwilligkeit von Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen wäre im Übrigen
unbedingte Voraussetzungen für eine etwaige Förderfähigkeit solcher Maßnahmen
durch das Land Niedersachsen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die (zum
Zeitpunkt des Förderbescheides) noch nicht durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben
wurden.“
Zu 5.) &
6.):
Nach Rücksprache
mit ehemaligen Mitarbeitern der Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), die beim Ausbau
des Knotenpunktes Marschtorstraße/Jeetzelallee seinerzeit mitgewirkt haben, gab
es keine Auffälligkeiten hinsichtlich von Müllablagerungen.
Im Bereich der
Trasse der Jeetzelallee musste in erheblichem Maße Bodenaustausch vorgenommen
werden, da man auf bindigem Boden gestoßen ist.
Genauere
Erkenntnisse soll eine multitemporale Luftbildauswertung liefern. Die Angebote
für eine solche werden gegenwärtig eingeholt.
Zu 7.):
Bei dem in Rede
stehenden Areal handelt es sich um die ehemalige sogenannte „Besenkuhle“.
Der dort vorhandene Bewuchs wurde (nach Rücksprache mit einem Zeitzeugen) vor
der Bebauung der Fläche vollständig entfernt. Die Umsetzung erfolgte durch
einen privaten Investor.
Zu 8.):
Laut Aussage von
Stadtdirektor Meyer handele es sich hierbei um ehemalige Gartengrundstücke, die
vorab von der Stadt Dannenberg (Elbe) angekauft worden seien. Zu diesem
Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass Probleme mit Altlasten bestehen
könnten.
Zu 9.)
Es bestehen keine
Versicherungen zugunsten der Kommune.
Hinweis:
Als Anlage VIII liegt der
Vorlage eine Flurkarte zur besseren Einordnung der genannten Orte bei.
Beabsichtigte Vorgehensweise seitens der
Verwaltung:
- Durchführung
von detaillierten Prüfungen nach der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung in Abstimmung mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg:
è Erweiterung des bisherigen
Untersuchungsrasters,
è Untersuchung des Grundwassers im Zustrom,
unterhalb des Deponiekörpers sowie im Abstrom durch Grundwasserentnahmestellen,
è Detaillierte Prüfungen des Schichtenaufbaus
durch Anlegung von Schürfungen,
- Auftragserteilung
für die multitemporale Luftbildauswertung.
Rh Herzog trägt vor, dass
die Beantwortung seiner Fragen nicht ausreichend ist, z.B. hinsichtlich von
Protokollauszügen.
Seines Wissens hat die
Müllkippe von 1958 bis 1974 bestanden. Das Gutachten von 1998 geht davon aus,
dass vor einer Bebauung Auskofferungen erforderlich sind, die mit über 900.000
DM Kosten angesetzt sind. Vor diesem Hintergrund hält er den Kauf des
Grundstückes für fahrlässig und fühlt sich von der Verwaltung hintergangen.
Er weist darauf hin, dass
alte Karten einen Wasserlauf unter der Marschtorstraße hindurch zeigen. Für den
Fall das dieser Wasserlauf auch mit Müll verfüllt worden ist, läge unter den
dortigen heutigen Gebäuden Müllabfall und die Grundstücksverkäufe hätten nicht
getätigt werden dürfen.
Herr Hesebeck erläutert
ausführlich den Inhalt der Vorlage und zeigt an der Leinwand den
rechtskräftigen Bebauungsplan, der den mit Müllablagerungen belasteten Bereich
zum Inhalt hat.
Nach Ansicht von Rh
Schmidtke bestehen zwei Möglichkeiten weiter zu verfahren, entweder eine
vollumfängliche Untersuchung oder die Beendigung der Planung und Belassung der
Grünfläche.
Rh Herzog fragt, welche
Aufträge nach dem Beschussvorschlag der Vorlage gemeint sind?
Herr Hesebeck antwortet,
dass der Umfang der Aufträge im Sachverhalt der Vorlage unter Punkt 9
zusammengefasst ist.
Auf die Frage von Rh
Herzog, ob es zulässig ist keine Untersuchungen durchzuführen, antwortet Herr
Hesebeck, dass der Landkreis als Untere Wasserbehörde auf Grund der
vorliegenden Altgutachten keine weiteren Untersuchungen gefordert hat. Im Zuge
der Neuuntersuchung gibt es Kontakt mit dem Landkreis, um den weiteren
Untersuchungsbedarf und en Umfang abzustimmen. Eine Forderung auf Sanierung
besteht zurzeit nicht.
Stellv. StDir Beitz trägt
vor, dass die öffentliche Hand grundsätzlich gehalten ist, Schaden von Menschen
und Natur abzuhalten und dass das insbesondere zutrifft, wenn Informationen
über Umweltbelastungen vorliegen. Unabhängig der rechtlichen Lage sollte auf
jeden Fall Klarheit geschaffen werden.
AV Siemke moniert
jahrelange Versäumnisse und dass die jetzt vorgelegten Gutachten jahrelang
verborgen geblieben sind. Seiner Meinung nach hätte aufgrund der Gutachtenlage
kein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden dürfen und die Stadt
wäre dazu verpflichtet, die Altlasten zu untersuchen und zu beseitigen.
Er schlägt vor, gemäß der
Beschlussempfehlung der Vorlage zu verfahren und die genauen
Untersuchungsumfänge festzulegen.
Rh Krull fühlt sich
hintergangen und ist der Meinung, dass es bei Kenntnis des Gutachtens über
Sanierungskosten von über 900.000 DM keine Beschlüsse zum Verkauf der
Grundstücke gegeben hätte.
Rh Block empfindet das
Vorgehen, Gutachten nicht vorzulegen und Verkaufsbeschlüsse zu empfehlen
empörend und überlegt die Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahrens.
Rh Herzog spricht sich
gegen den Beschlussvorschlag der Vorlage aus und schlägt vor, den Umfang der
vorzunehmenden Untersuchungen durch die Gremien festzulegen.
Nach kurzer weiterer
Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Für den UBD wird ein ständiger TOP „Sachstand alte
Mülldeponie ESSO-Wiese“ aufgenommen.