Der Antrag der SOLI-Fraktion, der auch diverse Nachfragen zu der in Rede stehenden Angelegenheit beinhaltet, liegt der Vorlage als Anlage I bei.

 

Anmerkungen der Verwaltung:

 

Zu 1.):

Das Niedersächsische Landesamt für Wasserwirtschaft (NLW) -heute der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)- ist mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.06.1987 federführend mit der Abwicklung des „Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen – Altablagerungen“ beauftragt worden.
Das Erfassungsergebnis des Landkreises Lüchow-Dannenberg mit Stand vom 01.10.1988 liegt der Vorlage als Anlage II bei.

 

Mit Schreiben vom 17.01.1994 hat die Fa. GENOVA GMBH die Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie vom Landkreis Lüchow-Dannenberg mit der Durchführung von gezielten Nachermittlungen beauftragt worden ist. Im Rahmen dieser wurde alle Altablagerungsstandorte resp. ehemalige Mülldeponien/-plätze) im Landkreis erfasst. Hierfür war es unter anderem auch erforderlich, für jeden Standort Zeitzeugen zu befragen, die nähere Angaben über den Betrieb, den Standort, eingebrachte Abfallarten, eventuell noch nicht erfasste Altablagerungen sowie über sonstige Beobachtungen machen können. Das Ergebnis dieser Nachermittlungen, die auch eine Befragung einer Zeitzeugin beinhaltet, liegt der Vorlage als Anlage III bei.

 

Mit Schreiben vom 03.06.1998 wurde die planum® Planungsgesellschaft für Umwelttechnik mbH Salzwedel vom Bauamt der Stadtverwaltung Dannenberg beauftragt, ein Standortgutachten für das Grundstück „Franzosengrund“ in Dannenberg (Elbe), Gartower Straße, zu erstellen.

Auf besagtem Standort wurden von der planum® GmbH im Rahmen der technischen Erkundung im Auftrag der Stadt Dannenberg (Elbe) geologische, chemische und geotechnische Untersuchungen durchgeführt (Bericht vom 19.11.1997; IV), vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.). Die Zusammenfassung des Berichtes liegt der Vorlage als Anlage IV bei.

 

Im Jahr 2008 hat ein Investor mit Zustimmung der Stadt, der Samtgemeinde Elbtalaue und der damaligen Grundstückseigentümerin eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben. Die Zusammenfassung der besagten Untersuchung liegt der Vorlage als Anlage V bei.

 

Am 16.07.2020 wurde die BAUGRUNDLABOR LÜNEBURG GmbH von der Samtgemeinde Elbtalaue beauftragt, eine Baugrunduntersuchung durchzuführen. Das Gutachten wurde allen Mitgliedern des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) per E-Mail am 08.12.2020 übersandt.
Dieses bezieht sich vornehmlich auf die Auffüllung als solche und deren abfallrechtliche Einstufung (LAGA-RL M 20, Deponieverordnung).

 

Hinweise:

  • Im Ratsinformationssystem der Samtgemeinde Elbtalaue stehen die oben genannten Gutachten (Anlagen IV und V der Vorlage) in vollem Umfang zur Verfügung.
  • Eine Bodenuntersuchung ist von einer Baugrunduntersuchung zu differenzieren. Bei letzterer wird lediglich die Tragfähigkeit des Baugrundes hinsichtlich einer Möglichkeit zur Errichtung eines Baukörpers geprüft.

 

Zu 2.):

Es wird versucht, die angefragten Protokolle der politischen Gremien am Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.

 

Zu 3.):

Zu Beginn des Jahres hat in dieser Angelegenheit bereits ein Informationsaustausch mit dem Fachdienst 66 – Umwelt und Straßen des Landkreises Lüchow-Dannenberg stattgefunden. Die Stellungnahme liegt der Vorlage als Anlage VI bei.

Darüber hinaus liegt eine Altlastenauskunft des Landkreises Lüchow-Dannenberg mit Datum vom 16.12.2020 der Vorlage als Anlage VII bei.

 

Zu 4.):

Die Pflichten zur Gefahrenabwehr im Bodenrecht (BBodSchG, BBodSchV) obliegen vornehmlich dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
Der Verursacher einer Altlast, dessen Rechtsnachfolger und der Grundstückseigentümer sind zur Sanierung der Altlast verpflichtet, soweit dieses zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr, von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat dazu konkret wie folgt Stellung genommen:

„Im vorliegenden Fall besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer Altlast (Altablagerung). Die Initiative zur Untersuchung und zur Sanierung der Altablagerung „ESSO-Wiese“ Dannenberg in den Jahren 1997 und 2020 ging von Ihnen selbst aus, da das betreffende Areal umgenutzt bzw. bebaut werden soll(te), d.h. die beauftragten Untersuchungen sind auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Freiwilligkeit von Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen wäre im Übrigen unbedingte Voraussetzungen für eine etwaige Förderfähigkeit solcher Maßnahmen durch das Land Niedersachsen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die (zum Zeitpunkt des Förderbescheides) noch nicht durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben wurden.“

 

Zu 5.) & 6.):

Nach Rücksprache mit ehemaligen Mitarbeitern der Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), die beim Ausbau des Knotenpunktes Marschtorstraße/Jeetzelallee seinerzeit mitgewirkt haben, gab es keine Auffälligkeiten hinsichtlich von Müllablagerungen.

Im Bereich der Trasse der Jeetzelallee musste in erheblichem Maße Bodenaustausch vorgenommen werden, da man auf bindigem Boden gestoßen ist.

Genauere Erkenntnisse soll eine multitemporale Luftbildauswertung liefern. Die Angebote für eine solche werden gegenwärtig eingeholt.

 

Zu 7.):

Bei dem in Rede stehenden Areal handelt es sich um die ehemalige sogenannte „Besenkuhle“.
Der dort vorhandene Bewuchs wurde (nach Rücksprache mit einem Zeitzeugen) vor der Bebauung der Fläche vollständig entfernt. Die Umsetzung erfolgte durch einen privaten Investor.

 

Zu 8.):

Laut Aussage von Stadtdirektor Meyer handele es sich hierbei um ehemalige Gartengrundstücke, die vorab von der Stadt Dannenberg (Elbe) angekauft worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass Probleme mit Altlasten bestehen könnten.

 

Zu 9.)

Es bestehen keine Versicherungen zugunsten der Kommune.

 

Hinweis:
Als Anlage VIII liegt der Vorlage eine Flurkarte zur besseren Einordnung der genannten Orte bei.

 

Beabsichtigte Vorgehensweise seitens der Verwaltung:

  • Durchführung von detaillierten Prüfungen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Abstimmung mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg:

è Erweiterung des bisherigen Untersuchungsrasters,

è Untersuchung des Grundwassers im Zustrom, unterhalb des Deponiekörpers sowie im Abstrom durch Grundwasserentnahmestellen,

è Detaillierte Prüfungen des Schichtenaufbaus durch Anlegung von Schürfungen,

  • Auftragserteilung für die multitemporale Luftbildauswertung.

 

Rh Herzog trägt vor, dass die Beantwortung seiner Fragen nicht ausreichend ist, z.B. hinsichtlich von Protokollauszügen.

Seines Wissens hat die Müllkippe von 1958 bis 1974 bestanden. Das Gutachten von 1998 geht davon aus, dass vor einer Bebauung Auskofferungen erforderlich sind, die mit über 900.000 DM Kosten angesetzt sind. Vor diesem Hintergrund hält er den Kauf des Grundstückes für fahrlässig und fühlt sich von der Verwaltung hintergangen.

Er weist darauf hin, dass alte Karten einen Wasserlauf unter der Marschtorstraße hindurch zeigen. Für den Fall das dieser Wasserlauf auch mit Müll verfüllt worden ist, läge unter den dortigen heutigen Gebäuden Müllabfall und die Grundstücksverkäufe hätten nicht getätigt werden dürfen.

 

Herr Hesebeck erläutert ausführlich den Inhalt der Vorlage und zeigt an der Leinwand den rechtskräftigen Bebauungsplan, der den mit Müllablagerungen belasteten Bereich zum Inhalt hat.

 

Nach Ansicht von Rh Schmidtke bestehen zwei Möglichkeiten weiter zu verfahren, entweder eine vollumfängliche Untersuchung oder die Beendigung der Planung und Belassung der Grünfläche.

 

Rh Herzog fragt, welche Aufträge nach dem Beschussvorschlag der Vorlage gemeint sind?

 

Herr Hesebeck antwortet, dass der Umfang der Aufträge im Sachverhalt der Vorlage unter Punkt 9 zusammengefasst ist.

 

Auf die Frage von Rh Herzog, ob es zulässig ist keine Untersuchungen durchzuführen, antwortet Herr Hesebeck, dass der Landkreis als Untere Wasserbehörde auf Grund der vorliegenden Altgutachten keine weiteren Untersuchungen gefordert hat. Im Zuge der Neuuntersuchung gibt es Kontakt mit dem Landkreis, um den weiteren Untersuchungsbedarf und en Umfang abzustimmen. Eine Forderung auf Sanierung besteht zurzeit nicht.

 

Stellv. StDir Beitz trägt vor, dass die öffentliche Hand grundsätzlich gehalten ist, Schaden von Menschen und Natur abzuhalten und dass das insbesondere zutrifft, wenn Informationen über Umweltbelastungen vorliegen. Unabhängig der rechtlichen Lage sollte auf jeden Fall Klarheit geschaffen werden.

 

AV Siemke moniert jahrelange Versäumnisse und dass die jetzt vorgelegten Gutachten jahrelang verborgen geblieben sind. Seiner Meinung nach hätte aufgrund der Gutachtenlage kein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden dürfen und die Stadt wäre dazu verpflichtet, die Altlasten zu untersuchen und zu beseitigen.

Er schlägt vor, gemäß der Beschlussempfehlung der Vorlage zu verfahren und die genauen Untersuchungsumfänge festzulegen.

 

Rh Krull fühlt sich hintergangen und ist der Meinung, dass es bei Kenntnis des Gutachtens über Sanierungskosten von über 900.000 DM keine Beschlüsse zum Verkauf der Grundstücke gegeben hätte.

 

Rh Block empfindet das Vorgehen, Gutachten nicht vorzulegen und Verkaufsbeschlüsse zu empfehlen empörend und überlegt die Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahrens.

 

Rh Herzog spricht sich gegen den Beschlussvorschlag der Vorlage aus und schlägt vor, den Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen durch die Gremien festzulegen.

 

Nach kurzer weiterer Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Für den UBD wird ein ständiger TOP „Sachstand alte Mülldeponie ESSO-Wiese“ aufgenommen.